Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Anders als noch in erster Instanz ist inzwischen unbestritten, dass F.________ am 3. Juli 2019 kurz nach 02:15 Uhr vor dem Hotel AD.________ am AE.________ (Ort) in Genf zum Beschuldigten ins Auto stieg und dieser daraufhin ins Parking AC.________ in E.________ fuhr. Weiter ist klar, dass der Beschuldigte im Parking von F.________ Sex verlangte, was diese nicht wollte. Schliesslich fiel F.________ unbestrittenermassen zu Boden und der Beschuldigte fuhr um ca. 03:10 Uhr – im Besitz von F.________'s Rolex und ihrer Handtasche – davon.