9.1.5 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Abstellend auf die glaubhaften Aussagen von D.________, die soweit möglich insbesondere mit denjenigen von I.________ und den objektiven Beweismitteln übereinstimmen, ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte und C.________ am 30. Juni 2019 um ca. 13:45 Uhr – kurz nachdem der damals 66-jährige D.________ und der 74-jährige I.________ die Liegenschaft an der Y.________ (Strasse) in Bern betreten hatten – an der Tür klingelten und vorgaben, die angeblich schwangere C.________ habe Durst und der Beschuldigte müsse auf die Toilette.