Dies ist zwar kein Beweis, legt aber zumindest nahe, dass sich der Vorfall wie von der Vorinstanz angenommen ereignet hat. Aussagen von I.________ I.________ realisierte weder, dass sein Portemonnaie gestohlen wurde noch sah er die Auseinandersetzung zwischen D.________ und dem Beschuldigten vor dem Haus. In Bezug auf die vorliegend zu klärenden Beweisfragen können seine Angaben, die grundsätzlich glaubhaft sind, somit keine relevanten Hinweise liefern, weshalb nicht näher darauf eingegangen wird. 9.1.5 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Abstellend auf die glaubhaften Aussagen von D.__