21 Aussagen von C.________ In Bezug auf die Aussagen von C.________ wird integral auf die überzeugende Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1102). Auf ihre Angaben kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Jedoch erhob sie gegen das erstinstanzliche Urteil, mit welchem sie insbesondere wegen Diebstahls zum Nachteil von I.________ verurteilt wurde, keine Berufung. Dies ist zwar kein Beweis, legt aber zumindest nahe, dass sich der Vorfall wie von der Vorinstanz angenommen ereignet hat.