1209 Z. 16 ff.). Desgleichen soll gemäss seinen oberinstanzlichen Angaben alleine C.________ – mit der er nicht mehr zusammen sei (pag. 1204 Z. 13 f.) – für die Behändigung von I.________'s Portemonnaie verantwortlich sein. Er selber habe das Portemonnaie vielmehr zurückgeben wollen, weil sich darin noch Karten befunden hätten (pag. 1207 Z. 17 f.). Zusammengefasst sind die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten – gleich wie seine früheren Angaben – zumindest soweit das Kerngeschehen angehend höchst unlogisch, weltfremd, unstimmig und damit unglaubhaft. Sie vermögen die überzeugende Version von D.________ nicht zu entkräften.