Im Gegenteil, diese Umstände sprechen wie erwähnt vielmehr für die Version D.________'s. Höchst unwahrscheinlich, aber letztlich irrelevant ist im Übrigen auch, dass D.________ der damaligen Partnerin des Beschuldigten zwischen die Beine gegriffen haben soll. Ferner indiziert die Tatsache, dass der Beschuldigte die übrigen Beteiligten schlechtmachte, während er sich selber in gutem Licht darzustellen versuchte, dass er nicht die Wahrheit sagt. So beschuldigte er D.________ beispielsweise, ihn mit Fäusten, Füssen und Knie geschlagen zu haben (pag. 1207 Z. 22 f.), während er selber sich ausschliesslich passiv verhalten haben will (pag. 1209 Z. 16 ff.).