1209 Z. 16 ff.). In Anbetracht der Gesamtumstände bedarf grundsätzlich keiner weiteren Ausführungen, dass diese Version des Beschuldigten lebensfremd und unglaubhaft ist. Es ist unvorstellbar, wie und weshalb der im Tatzeitpunkt 66-jährige, gesundheitlich angeschlagene resp. an einer Krücke gehende D.________ den Beschuldigten verprügelt haben sollte. Ausserdem lässt sich die Version des Beschuldigten weder mit den leichten Verletzungen D.________'s noch mit der Tatsache, dass dessen Uhr mit kaputtem Armband in den Effekten des Beschuldigten gefunden wurde, in Einklang bringen. Im Gegenteil, diese Umstände sprechen wie erwähnt vielmehr für die Version D.________'s.