Aussagen somit zahlreiche Realkennzeichen, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt bis und mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, am 30. Juni 2019 an der Y.________ (Strasse) in Bern gewesen zu sein, obschon seine DNA-Spur ab einem Wasserglas in der Wohnung von I.________ sichergestellt wurde (pag. 443/1). Seine dementsprechenden Aussagen sind höchst unglaubhaft. Insoweit wird vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1101 f.). In der Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte sodann ein, am 30. Juni 2019 in Bern gewesen zu sein.