_ konstituierte sich weder als Zivilkläger, machte keine Forderung wegen der Verletzungen geltend noch ist anzunehmen, dass der Polizist in der handschriftlichen Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall protokolliert hätte, D.________ habe an der Stirn, am Ellenbogen und am Handgelenk Schürfungen bzw. Kratzer erlitten (pag. 477), wenn diese nicht sichtbar gewesen wären. Schliesslich korrespondieren D.________'s Aussagen soweit möglich mit den glaubhaften Angaben von I.________ und den vorhandenen objektiven Beweismitteln.