Aggravationen sind in seinen Aussagen zudem keine auszumachen. D.________ belastete weder den Beschuldigten übermässig oder unnötig noch dramatisierte er entgegen der Auffassung der Verteidigung seine Verletzungen (vgl. pag. 1213). Weshalb er seine Verletzungen wahrheitswidrig hätte beschreiben sollen, ist denn auch nicht ersichtlich. D.________ konstituierte sich weder als Zivilkläger, machte keine Forderung wegen der Verletzungen geltend noch ist anzunehmen, dass der Polizist in der handschriftlichen Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall protokolliert hätte, D.________ habe an der Stirn, am Ellenbogen und am Handgelenk Schürfungen bzw. Kratzer erlitten (pag.