1213), sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der ersten Befragung von D.________ um eine handschriftliche Einvernahme handelte. Seine ersten Angaben wurden mithin nachvollziehbarerweise weniger ausführlich notiert als dies in «normalen» Einvernahmen der Fall ist resp. verständlicherweise lediglich zusammengefasst. Das Kerngeschehen schilderte D.________ im Übrigen bereits in dieser ersten Einvernahme ausreichend exakt und später zudem übereinstimmend. Weiter beschrieb er den Vorfall in allen Einvernahmen äusserst bildhaft und gespickt mit Details, die in erfundenen Sachverhalten nur schwer vorstellbar sind.