Anderseits wurde D.________, unmittelbar nachdem er das Auto sah, Opfer eines Überfalls, weshalb verständlich und lebensnah ist, dass er sich nicht an alle Einzelheiten erinnern und das Auto nicht fehlerfrei beschreiben konnte. Soweit die Verteidigung weiter rügte, rund fünf Monate nach dem Vorfall habe D.________ diesen deutlich dramatischer und detaillierter geschildert als in seiner ersten Einvernahme, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche (vgl. pag. 1213), sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der ersten Befragung von D.________ um eine handschriftliche Einvernahme handelte.