widerspruchsfrei, authentisch, nachvollziehbar und stimmig schilderte. Der Umstand, dass er das Auto des Beschuldigten in der ersten Einvernahme als dunkles Auto beschrieb, das wie ein alter Opel ausgesehen habe (pag. 477), obwohl es in Wahrheit ein blauer BMW war, macht seine Aussagen entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 1212) sodann nicht unglaubhaft. Einerseits erklärte D.________ in der Einvernahme vom 27. November 2019 überzeugend, er kenne sich mit Autos nicht so gut aus, es sei einfach ein dunkles Auto mit gelben Kontrollschildern gewesen (pag. 486 Z. 187 ff.). Anderseits wurde D._____