Am Boden habe der Beschuldigte dann mit ihm gekämpft. In dem Moment habe er noch nicht gewusst, um was es gehe und habe sich nur gedacht, dass er sich sein Portemonnaie sicher nicht stehlen lasse. Dass es der Beschuldigte auf seine Uhr abgesehen haben könnte, sei ihm in keinem Moment in den Sinn gekommen. Dann habe der Beschuldigte ihn plötzlich losgelassen, sei zum Auto zurückgegangen und weggefahren (zum Ganzen pag. 485 Z. 78 ff.). In Würdigung dieser Aussagen kann festgehalten werden, dass D.________ das Rahmen- und Kerngeschehen entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1212) widerspruchsfrei, authentisch, nachvollziehbar und stimmig schilderte.