_ zuging, worauf zwischen den beiden eine «Rangelei» entstand, nach welcher der Beschuldigte in Besitz von D.________'s Rolex war (zum Ganzen pag. 1206 f. Z. 37 ff.). Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, wie der Beschuldigte an D.________'s Rolex gelangte und inwiefern er an der Entwendung von I.________'s Portemonnaie sowie der sich darin befindenden Euros beteiligt war. 9.1.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Klärung dieser Fragen zur Verfügung stehenden Beweismittel korrekt aufgelistet und ausführlich sowie überzeugend zusammengefasst. Darauf kann integral verwiesen werden (S. 37 ff.