um ca. 13:45 Uhr die Liegenschaft an der Y.________ (Strasse) in Bern betraten. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und C.________ Einlass in I.________'s Wohnung verschafften sowie dessen Portemonnaie samt den EUR 400.00 entwendeten. Schliesslich ist mittlerweile klar, dass der Beschuldigte – als D.________ anschliessend Nachschau hielt und auf den Vorplatz der Liegenschaft trat – das Auto verliess und mit I.________'s Portemonnaie in der Hand auf D.________ zuging, worauf zwischen den beiden eine «Rangelei» entstand, nach welcher der Beschuldigte in Besitz von D.________'s Rolex war (zum Ganzen pag.