__ abgelassen habe – ins Auto gestiegen sowie Richtung AA.________ (Ort) davongefahren. D.________ habe sich bei dieser Auseinandersetzung eine Schürfung an der Stirn links, Schürfungen am linken Ellenbogen und Kratzer am linken Handgelenk zugezogen (zum Ganzen pag. 728). 9.1.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Oberinstanzlich ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr bestritten, dass der Beschuldigte und C.________ am 30. Juni 2019 beobachteten, wie der ältere, an einem Stock gehende D.________ und der ebenfalls bereits ältere I.________ um ca. 13:45 Uhr die Liegenschaft an der Y.