Entsprechend identifizierte ihn auch der Bearbeiter der Kantonspolizei Graubünden, der den Beschuldigten persönlich sah, nachdem dieser und R.________ am 4. Oktober 2015 in X.________ (Ort) angehalten worden waren (die Anhaltung betrifft «Dossier 7»). 8.4 Würdigung durch die Kammer Die voranstehenden Ausführungen zeigen auf, dass die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle aus gewissen Gesichtspunkten mit denjenigen aus dem Jahr 2015 in Verbindung gebracht werden können.