Gleichzeitig schreckt er nicht davor zurück, die Geschädigten anzugreifen und schlechtzumachen. Er beschuldigte dieselben beispielsweise als Lügner (u.a. pag. 931 Z. 27) oder warf K.________ Versicherungsbetrug vor (pag. 931 Z. 30 und pag. 1208 Z. 40 f.), was am Rande bemerkt keinen Sinn macht, zumal K.________'s Uhr unbestrittenermassen abhandenkam und sie sich im vorliegenden Verfahren nicht als Zivilklägerin konstituierte. Daneben ist diese Aussage besonders vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte K.________'s Ausführungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hörte, wonach der Vorfall sie nach wie vor (stark) belaste, dreist.