In der ersten Einvernahme, die entweder auf Französisch oder auf Englisch geführt wurde, erklärte der Beschuldigte, er könne sich gut auf Französisch ausdrücken und spreche perfekt Englisch. In den nachfolgenden Einvernahmen beharrte er auf eine Rumänisch Übersetzung, weil er nur ein wenig Französisch spreche, und die Briefe an C.________ schrieb er ebenfalls auf Rumänisch.