In der Folge beschrieb der Beschuldigte, was er seiner Ansicht nach in den einzelnen vier Fällen getan hat. Auf diese Aussagen wird bei der konkreten Beweiswürdigung zu den jeweiligen Vorfällen eingegangen (E. 9.1.4, E. 9.2.4 und E. 9.3.4 unten). Bereits an dieser Stelle sei jedoch festgehalten, dass sich der Beschuldigte bei allen Vorwürfen auf den Standpunkt stellt, gegenüber den Opfern keine Gewalt angewandt bzw. in den Fällen zum Nachteil von K.________ und von I.________ «gar nichts» getan zu haben (pag. 1207 Z. 8 ff., Z. 31 ff. und Z. 44, pag. 1208 Z. 5, Z. 22 und Z. 25 ff. sowie pag. 1209 Z. 22).