Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen in allen vier Fällen sein Tatbeitrag. Nachfolgend wird zunächst auf das allgemeine Aussageverhalten des Beschuldigten (E. 7 unten) und auf die Vorakten (E. 8 unten) eingegangen. Anschliessend werden die einzelnen Vorwürfe je separat gewürdigt (E. 9 unten).