_, zum Nachteil von F.________ sowie zum Nachteil von K.________ – und wegen Diebstahls zum Nachteil von I.________ schuldig gemacht zu haben (pag. 726 ff.). Auf die konkreten Anschuldigungen wird im Rahmen der jeweiligen Beweiswürdigung zu den einzelnen Vorwürfen eingegangen (E. 9.1.1, E. 9.2.1 und E. 9.3.1 unten). Bereits an dieser Stelle sei indes festgehalten, dass der Beschuldigte die Begegnungen mit den vier Geschädigten oberinstanzlich – anders als noch in erster Instanz – nicht mehr bestreitet. Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen in allen vier Fällen sein Tatbeitrag.