6. Vorbemerkungen Zunächst ist festzuhalten, dass die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und in den Schlussfolgerungen korrekt sind. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung und zur Aussageanalyse sind ebenfalls zutreffend; darauf wird integral verwiesen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1065 ff.). Soweit oberinstanzlich noch von Bedeutung wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, sich wegen dreifachen Raubes – zum Nachteil von D.________, zum Nachteil von F.____