Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In Bezug auf die rechtliche Würdigung und die Landesverweisung ist sie aufgrund der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil insoweit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Bezüglich die übrigen zu überprüfenden Punkte, insbesondere die Strafzumessung, gilt das Verbot der reformatio in peius nicht.