968]). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Raubes, mehrfach begangen am 30. Juni 2019 in Bern, am 3. Juli 2019 in E.________ VD und am 3. Juli 2019 mit C.________ in L.________ (Ort) VD (Bst. A/Ziff. II/1.1-1.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 968]) sowie wegen Diebstahls, begangen mit C.________ am 30. Juni 2019 in Bern (Bst. A/Ziff. II/2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 968]). Weiter hat die Kammer die dafür ausgesprochenen Sanktionen (Freiheitsstrafe und Landesverweisung), inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu überprüfen.