1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 30.06.2019 und am 03.07.2019 durch Führen eines Personenwagens trotz aberkanntem ausländischen Führerausweis, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;