6. Die Entschädigung für die Kosten der amtlichen Verteidigung seien [recte: sei] gerichtlich festzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 1224 f. [Hervorhebungen im Original]): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 26. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich