a.) Raub, begangen am 30. Juni 2019 in Bern z.N. von D.________ b.) Raub, begangen am 3. Juli 2019 in E.________ z.N. von F.________ c.) Diebstahl, begangen am 30. Juni 2019 in Bern z.N. von I.________ 4. A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und Feststellung des vorzeitigen Strafantritts zu verurteilen; weiter zur Tragung der Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 5. Die Hälfte der erstinstanzlichen und die ganzen oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.