3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 beantragte Fürsprecher B.________, der Beschuldigte sei [in der Berufungsverhandlung] eingehend zu den bestrittenen Sachverhalten zu befragen und die Kopie des Schreibens des Beschuldigten an die Opfer vom 20. August 2020 (pag. 1160) sei zu den Akten zu erkennen (pag. 1159). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 die Gutheissung dieser Beweisanträge (pag. 1166). Am 9. April 2021 verfügte die Ver-