1158). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten und beschränkte diese auf die Strafzumessung. Zudem teilte sie mit, aus ihrer Sicht bestehe kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (zum Ganzen pag. 1165). Der Beschuldigte beantragte innert gesetzter Frist kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung (vgl. pag. 1170). Am 9. April 2021 wurden die Parteien zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 1172 ff.).