1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bleiben als Beweismittel bei den amtlichen Akten (Art. 263 Abs. 1 lit. a, 267 Abs. 3 StPO, Art. 69 StGB): - 1 Kette aus vergoldetem Metall mit Anhänger mit beschädigtem Verschluss - 1 Schlüssel zu Personenwagen Opel - 1 Ohrring mit 1 Perle und mit 1 Brillanten - 1 CD-ROM mit den von den Mobiltelefonen von A.________ und von C.________ erhobenen Daten - 1 USB-Stick mit den Aufnahmen der ZC-Videoüberwachung vom 04.07.2019 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]