A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Fürsprecher B.________ verzichtete auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (die Begründung erfolgt mit separatem Beschluss). 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 432.70 wird anteilsmässig an die A.________ auferlegten Verfahrenskosten angerechnet (Art. 267, 268 und 442 Abs. 5 StPO).