Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 404 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Sanwald, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 26. Juni 2020 (PEN 20 91+93) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung [nachfol- gend teilweise: Vorinstanz) erkannte mit Blick auf A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) mit Urteil vom 26. Juni 2020 Folgendes (pag. 967 ff. [Hervorhebungen im Original]): A. A.________ I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 30.06.2019 in Bern und in den Kantonen Bern und Basel-Landschaft sowie am 03.07.2019 in den Kantonen Genf und Waadt durch Führen eines Personenwagens trotz aberkann- tem ausländischen Führerausweis. Ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Des Raubes, mehrfach begangenen: 1.1. Am 30.06.2019 in Bern zN von D.________ im Deliktsbetrag von CHF 8‘500.00; 1.2. Am 03.07.2019 in E.________ VD zN von F.________ im Deliktsbetrag von CHF 8‘600.00 übersteigend; 1.3. Am 03.07.2019, gemeinsam mit C.________ 2. Des Diebstahls, mehrfach begangen: 2.1. In der Zeit zwischen dem 13.10.2015 und dem 16.10.2015 in G.________ NE zN von H.________ im Deliktsbetrag von CHF 19‘770.90; 2.2. Am 30.06.2019, gemeinsam mit C.________, in Bern zN des I.________ im Deliktsbetrag von ca. EUR 400.00. 3. Der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem 13.10.2015 und dem 16.10.2015 in G.________ NE zN von H.________ im Schadensbetrag von ca. CHF 1'000.00. 4. Des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit zwischen dem 13.10.2015 und dem 16.10.2015 in G.________ NE zN von H.________; 2 und in Anwendung der Art. 40 aStGB, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB, Art. 418, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 360 Tagen werden vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 15’872 und Ausla- gen von CHF 129.25, insgesamt bestimmt auf CHF 16'001.25. […] III. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12'565.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Fürsprecher B.________ ver- zichtete auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (die Begründung erfolgt mit separatem Be- schluss). 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 432.70 wird anteilsmässig an die A.________ aufer- legten Verfahrenskosten angerechnet (Art. 267, 268 und 442 Abs. 5 StPO). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und […]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 3 5. Auf Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schen- gener Informationssystem wird verzichtet. B. [C.________] C. Gemeinsame Verfügungen: 1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bleiben als Beweismittel bei den amtlichen Akten (Art. 263 Abs. 1 lit. a, 267 Abs. 3 StPO, Art. 69 StGB): - 1 Kette aus vergoldetem Metall mit Anhänger mit beschädigtem Verschluss - 1 Schlüssel zu Personenwagen Opel - 1 Ohrring mit 1 Perle und mit 1 Brillanten - 1 CD-ROM mit den von den Mobiltelefonen von A.________ und von C.________ erhobe- nen Daten - 1 USB-Stick mit den Aufnahmen der ZC-Videoüberwachung vom 04.07.2019 2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 26. Juni 2020 meldete Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 993). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 11. September 2020 (pag. 1057 ff.). Am 1. Oktober 2020 reichte Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Er beschränkte die Berufung auf die Anfechtung der Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes und wegen Diebstahls gemäss den Ziffern II/1.1-1.3 und 2.2 des angefochtenen Ur- teils sowie der Strafzumessung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen (zum Ganzen pag. 1158). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft An- schlussberufung zur Berufung des Beschuldigten und beschränkte diese auf die Strafzumessung. Zudem teilte sie mit, aus ihrer Sicht bestehe kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (zum Ganzen pag. 1165). Der Beschuldigte beantragte innert gesetzter Frist kein Nichteintreten auf die An- schlussberufung (vgl. pag. 1170). Am 9. April 2021 wurden die Parteien zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor- geladen (pag. 1172 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 beantragte Fürsprecher B.________, der Be- schuldigte sei [in der Berufungsverhandlung] eingehend zu den bestrittenen Sach- verhalten zu befragen und die Kopie des Schreibens des Beschuldigten an die Op- fer vom 20. August 2020 (pag. 1160) sei zu den Akten zu erkennen (pag. 1159). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 die Gutheissung dieser Beweisanträge (pag. 1166). Am 9. April 2021 verfügte die Ver- 4 fahrensleitung, die Beweisanträge des Beschuldigten werden gutgeheissen und sein Schreiben an die Opfer (pag. 1160) werde zu den Akten erkannt (pag. 1170). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisteraus- zug (datierend vom 8. Oktober 2021 [pag. 1198 f.]) und ein Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) J.________ (datierend vom 7. Okto- ber 2021 [pag. 1194 ff.]) eingeholt. In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 1203 ff.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ beantragte für den Beschuldigten in der Berufungsver- handlung Folgendes (pag. 1223): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Juni 2020 be- treffend Ziff. 2.1, 3 und 4 (Schuldspruch wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruchs in G.________ z.N. von H.________) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A.________ sei freizusprechen von der Anklage des Raubes z.N. von K.________, angeblich begangen am 3. Juli 2019 in L.________ (Ort). 3. A.________ sei schuldig zu sprechen wegen a.) Raub, begangen am 30. Juni 2019 in Bern z.N. von D.________ b.) Raub, begangen am 3. Juli 2019 in E.________ z.N. von F.________ c.) Diebstahl, begangen am 30. Juni 2019 in Bern z.N. von I.________ 4. A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und Feststellung des vorzeitigen Strafantritts zu verurteilen; weiter zur Tra- gung der Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 5. Die Hälfte der erstinstanzlichen und die ganzen oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. 6. Die Entschädigung für die Kosten der amtlichen Verteidigung seien [recte: sei] gerichtlich festzu- setzen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 1224 f. [Hervorhebungen im Original]): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 26. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 30.06.2019 und am 03.07.2019 durch Führen eines Personenwagens trotz aberkanntem ausländischen Führerausweis, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 5 2. der Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, began- gen in der Zeit zwischen dem 13.10.2015 und dem 16.10.2015 in G.________ NE z.N. von H.________ (Deliktsbetrag von CHF 19'770.90 und Sachbeschädigung ca. CHF 1'000.00); 3. der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (1 Kette, 1 Schlüssel, 1 Ohrring, 1 CD-Rom und 1 USB-Stick; Art. 263 Abs. 1 lit. a, 267 Abs. 3 StPO, Art. 69 StGB). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Raubes, mehrfach begangen 1.1 am 30.06.2019 in Bern z.N. von D.________ im Deliktsbetrag von CHF 8'500.00; 1.2 am 03.07.2019 in E.________ VD z.N. von F.________ im Deliktsbetrag von CHF 8'600.00 übersteigend; 1.3 am 03.07.2019 gemeinsam mit C.________ in L.________ (Ort) VD z.N. von K.________ im Deliktsbetrag von CHF 15'000.00; 2. des Diebstahls, begangen am 30.06.2019 gemeinsam mit C.________ in Bern z.N. von I.________ im Deliktsbetrag von ca. EUR 400.00. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186 Abs. 1, 186 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 433 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 8. Septem- ber 2020; 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 432.70 sei anteilsmässig an die A.________ auferleg- ten Verfahrenskosten anzurechnen (Art. 267, 268 und 442 Abs. 5 StPO). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Dem zuständigen Bundesamt sei vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der 6 gesetzlichen Fritz zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Juni 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - der Beschuldigte von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 30. Juni 2019 in Bern und den Kantonen Bern und Basel-Landschaft sowie am 3. Juli 2019 in den Kantonen Genf und Waadt durch Führen eines Personenwagens trotz ab- erkanntem ausländischen Führerausweis – ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – freigesprochen wurde (Bst. A/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 968]); - der Beschuldigte schuldig erklärt wurde des Diebstahls, der Sachbeschädi- gung und des Hausfriedensbruchs, alles begangen zwischen dem 13. und 16. Oktober 2015 in G.________ NE, zum Nachteil von H.________, im De- liktsbetrag von CHF 19'770.90 bzw. im Schadensbetrag von ca. CHF 1'000.00 (Bst. A/Ziff. II/2.1, 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 968]). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen sind demgegenüber die erstin- stanzlichen Schuldsprüche wegen Raubes, mehrfach begangen am 30. Juni 2019 in Bern, am 3. Juli 2019 in E.________ VD und am 3. Juli 2019 mit C.________ in L.________ (Ort) VD (Bst. A/Ziff. II/1.1-1.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 968]) sowie wegen Diebstahls, begangen mit C.________ am 30. Juni 2019 in Bern (Bst. A/Ziff. II/2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 968]). Weiter hat die Kammer die dafür ausgesprochenen Sanktionen (Freiheitsstrafe und Lan- desverweisung), inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu überprüfen. Schliesslich muss sie über die weiteren Verfügungen betreffend Haft, beschlag- nahmter Geldbetrag, beschlagnahmte Gegenstände und Ausschreibung der Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem sowie über die Verfügungen betreffend DNA-Profil und der weiteren erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten befinden, weil diese der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In Bezug auf die rechtliche Würdi- gung und die Landesverweisung ist sie aufgrund der beschränkten Anschlussberu- fung der Generalstaatsanwaltschaft an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil insoweit nicht zu Unguns- ten des Beschuldigten abändern. Bezüglich die übrigen zu überprüfenden Punkte, insbesondere die Strafzumessung, gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. 7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Zunächst ist festzuhalten, dass die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und in den Schlussfolgerungen korrekt sind. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung und zur Aussageanalyse sind ebenfalls zutref- fend; darauf wird integral verwiesen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 1065 ff.). Soweit oberinstanzlich noch von Bedeutung wird dem Beschuldigten im Wesentli- chen vorgeworfen, sich wegen dreifachen Raubes – zum Nachteil von D.________, zum Nachteil von F.________ sowie zum Nachteil von K.________ – und wegen Diebstahls zum Nachteil von I.________ schuldig gemacht zu haben (pag. 726 ff.). Auf die konkreten Anschuldigungen wird im Rahmen der jeweiligen Beweiswürdi- gung zu den einzelnen Vorwürfen eingegangen (E. 9.1.1, E. 9.2.1 und E. 9.3.1 un- ten). Bereits an dieser Stelle sei indes festgehalten, dass der Beschuldigte die Be- gegnungen mit den vier Geschädigten oberinstanzlich – anders als noch in erster Instanz – nicht mehr bestreitet. Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen in allen vier Fällen sein Tatbeitrag. Nachfolgend wird zunächst auf das allgemeine Aussageverhalten des Beschuldig- ten (E. 7 unten) und auf die Vorakten (E. 8 unten) eingegangen. Anschliessend werden die einzelnen Vorwürfe je separat gewürdigt (E. 9 unten). 7. Zum allgemeinen Aussageverhalten des Beschuldigten Bevor im Rahmen der konkreten Würdigung auf die Aussagen des Beschuldigten zu den einzelnen Vorwürfen eingegangen wird, wird nachfolgend – soweit dies für den vorliegenden Fall von Bedeutung erscheint – auf sein allgemeines Aussage- verhalten eingegangen und dieses chronologisch mit weiterem Verhalten seiner- seits ergänzt. 7.1 Polizeiliche Einvernahme vom 3. Juli 2019 in Lausanne In der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2019 in Lausanne (pag. 402 ff.) ver- neinte der Beschuldigte die Frage, ob er eine Übersetzung brauche und erklärte, er könne sich gut auf Französisch ausdrücken und spreche perfekt Englisch («[…] J’ai été informé de mon droit à l’intervention d’un interprète qui ne soit pas membre de la police, mais je m’exprime bien en français et le lit un peu. Je parle parfaitement l’Anglais.» [pag. 402 réponse 1]). Weiter erzählte er, er habe einen Toyota Corolla, den er als UBER Fahrer benutze. Er besitze nur dieses Auto. In die Schweiz sei er gekommen, weil es ein schönes Land sei. Er sei gestern [d.h. am 2. Juli 2019] mit dem Auto bis Dover gefahren, dort habe er das Schiff bis Calais genommen und von dort sei er dann mit dem Zug via Paris nach Zürich gefahren. Er sei alleine un- terwegs gewesen. In Lausanne habe er dann «vom Cousin des Mädchens» das Auto übernommen, mit dem er angehalten worden sei. «Dieser Cousin» heisse M.________. Nach einigen weiteren Fragen wollte der Beschuldigte nichts mehr 8 dazu sagen, äusserte allerdings noch, früher in der Schweiz noch nie mit der Poli- zei zu tun gehabt zu haben (zum Ganzen pag. 404 f. réponse 5). Unklar ist, ob diese Einvernahme auf Französisch oder auf Englisch geführt wurde. Protokolliert wurde auf Französisch, auf pagina 315 steht indes, die Einvernahme sei auf Englisch geführt worden («Entendu comme prévenu en lange [rec- te: langue] anglaise […]») und am Ende des französischen Protokolls wurde fest- gehalten (pag. 410): «lu et confirmé». Zusätzlich unterzeichnete der Beschuldigte ein Blatt mit einer französischen Rechtsbelehrung, auf dem steht (pag. 412): «J’ai lu et compris les informations ci-dessus.». 7.2 Hafteinvernahme vom 4. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft in Lausanne In der Hafteinvernahme vom 4. Juli 2019 (pag. 414 ff.), d.h. einen Tag nach der hiervor erwähnten polizeilichen Einvernahme, in welcher der Beschuldigte erklärte, er könne sich gut auf Französisch ausdrücken, äusserte er auf Frage, ob er Französisch verstehe, er spreche ein wenig («un petit peu») Französisch, bevorzu- ge aber eine Rumänisch Übersetzung und wenn diese nicht bleibe, werde er keine Frage beantworten («Je trouve plus confortable d’avoir un interprète en roumain. Si l’interprète ne reste pas, je ne répondrai à aucune question.» [pag. 414 Z. 17 ff.]). In der Folge bestätigte der Beschuldigte seine bei der Polizei gemachten Aussagen (pag. 415 Z. 60) und erwähnte auf Frage, ob er spontan etwas ergänzen möchte, er bedaure, dass er «für nichts» angehalten worden sei und sein Kind nicht gefun- den habe, welches die Zähne operieren müsse («Non, si ce n’est que je regrette d’avoir été arrêté pour rien. Je regrette également de ne pas avoir pu trouver mon enfant qui doit se faire opérer des dents.» [pag. 415 Z.62 f.]). Auf Vorhalt, dass die ehemalige Mitbeschuldigte – C.________ – angegeben habe, dass sie gemeinsam mit dem Auto aus England in die Schweiz gereist seien, behauptete der Beschul- digte, C.________ sage nicht die Wahrheit, sie leide vermutlich an Gedächtnispro- blemen und träume («Ce qu’elle dit n’est pas vrai. Je pense qu’elle souffre de problèmes de mémoire. Pour vous répondre, je parle de problèmes de mémoire, car elle ne dit pas la vérité et que vraisemblablement elle s’est inventée un rêve.» [pag. 416 Z. 84 ff.]). 7.3 Briefzensur durch den Staatsanwalt am 9. Juli 2019 Am 9. Juli 2019 schrieb der Beschuldigte C.________ ein Brief auf Rumänisch (pag. 074). Darin erwähnte er zusammengefasst und übersetzt, er habe mit seinem Anwalt gesprochen und der habe ihm gesagt, sie kämen in 30 Tagen aus dem Ge- fängnis, weil sie nichts gemacht hätten. Sie (C.________) solle auf ihr Kind aufpas- sen, er habe gehört, dass sie schwanger sei. Zudem solle sie sich nicht «stressen lassen», sie würden bald freigelassen werden. Schliesslich seien sie «für nichts» ins Gefängnis gekommen und unschuldig. Sie hätten einfach Pech gehabt, dass ihnen dies passiert sei. Er habe [den Strafverfolgungsbehörden] nicht sagen wol- len, dass sie seine Cousine sei, damit sei keine Probleme bekomme. Es sei weder ihr Fehler noch seiner, sie müssten jetzt einfach diesen Monat abwarten, sein An- walt habe ihm gesagt, sie würden in 25 Tagen freigelassen werden. Sie solle auf sich aufpassen und darauf achten, was sie sage. Sie solle nichts sagen und den Anwalt seine Arbeit lassen machen («[…] Prends soin de toi et fais attention à ce 9 que tu fais par là-bas et à ce que tu dis, ne dis plus rien, ok? Laisse l’avocat faire son travail.» [pag. 074]). Letzteres erklärte der Beschuldigte sodann auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als ihm Aussagen von C.________ vorgehal- ten wurden, die seinen eigenen widersprachen («Ich werde mich nicht mehr äus- sern, mein Anwalt kann das machen. […] Ab jetzt übernimmt er die Rede.» [pag. 927 Z. 7 ff.]). Am 19. Juli 2019 wies der damals zuständige Staatsanwalt den Beschuldigten dar- auf hin, dass er nichts über das Verfahren schreiben dürfe (pag. 073). 7.4 Briefzensur durch den Staatsanwalt am 14. August 2019 Im August 2019 schrieb der Beschuldigte C.________ erneut auf Rumänisch einen Brief (pag. 084), in dem er sich wiederum in gewisser Weise zum Verfahren äus- serte. Er schilderte, dass sie das Auto in Lausanne besser nicht gekauft, sondern lieber den Zug genommen hätten. Zudem hielt er fest, sie müssten jetzt einfach die Auswertung ihrer Mobiltelefone abwarten, dann würden die Behörden feststellen, dass sie nichts gemacht bzw. nichts gestohlen hätten und «ohne Beweise» («sans preuves») inhaftiert worden seien. Schliesslich schrieb er, sie (C.________) solle nichts mehr beschreiben und nicht sagen, dass sie mit ihm gewesen sei, er habe das Auto in Lausanne gekauft («Et ne déclare plus rien et ne pena car Milena man- ta andi que je me suis acheté la voiture à Lausanne». Der kursiv geschriebene Passus wurde von «Romani» wie folgt auf Französisch übersetzt: «ne dites pas que vous étiez avec moi» [pag. 083 f.]). In der Folge verbot ihm der Staatsanwalt, weiterhin mit C.________ zu kommuni- zieren (pag. 082). 7.5 Polizeiliche Einvernahme vom 16. Dezember 2019 in Bern Am 16. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte in Bern polizeilich zu den Vorfällen zum Nachteil von D.________ und I.________ befragt (pag. 512 f.). Dabei erklärte er zu Beginn der Einvernahme, er benötige eine Rumänisch Übersetzung (pag. 512 Z. 4). Anschliessend äusserte er, er habe nichts zu sagen (pag. 512 Z. 24) und be- antwortete eigentlich keine Frage (pag. 512 ff. Z. 33 ff.). Einzig auf die Schlussfra- ge, ob er dem Protokoll noch etwas beizufügen habe, gab er an (pag. 513 Z. 94 f.): «Ja, es tut mir leid für die Opfer was ihnen passiert war. Es tut mir leid, dass ich nichts helfen kann, ich bin nicht der entsprechende Täter.». 7.6 Polizeiliche Einvernahme vom 16. Dezember 2019 in Bern Direkt im Anschluss an die vorgenannte Einvernahme wurde der Beschuldigte durch die Kantonspolizei Bern zum inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Ein- bruchdiebstahl in G.________ befragt (pag. 277 f.). Auch in dieser Einvernahme gab er an, er benötige eine Rumänisch Übersetzung, beantwortete anschliessend jedoch grundsätzlich keine Frage (pag. 277 f. Z. 8 ff.). 7.7 Verbal des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Februar 2020 Am 5. Februar 2020 hielt die Vorinstanz in einem Verbal fest, der Beschuldigte und C.________ dürften sich seit Anfang des Jahres 2020 wieder unkontrolliert schrei- ben. Es habe regen Briefverkehr gegeben und nie (mehr) eine Passage zensiert 10 werden müssen. Die Briefe hätten jedoch nicht lückenlos übersetzt werden können, weil sie teilweise in Dialekt («Romani») verfasst worden seien (zum Ganzen pag. 747). 7.8 E-Mail der Sicherheitsdirektion (nachfolgend: SID) vom 20. April 2020 Mit E-Mail vom 20. April 2020 teilte die SID der Vorinstanz mit, der Beschuldigte habe am Wochenende im Spazierhof mit seiner Frau [gemeint: C.________] zu kommunizieren versucht und sei deshalb per sofort ins Regionalgefängnis Thun verlegt worden (pag. 807). 7.9 Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Juni 2020 In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welche unter Beizug einer Rumänisch Übersetzung stattfand, wurde der Beschuldigte gefragt, weshalb er zu Beginn des Verfahrens verschwiegen habe, dass er und C.________ sich kennen würden. Darauf antwortete er (pag. 926 Z. 27 ff.): Bei der ersten Einvernahme habe ich nicht gewusst was ich sagen soll, wir haben beide Kinder wegen unseren Kindern habe ich nicht gesagt, ich habe so gesagt, weil ich gedacht habe, dass sie zu den Kindern gehen darf. Ich war unter Schock, ich habe nicht genau gewusst was ich sagen soll. Auf Frage, was er im Jahr 2015 in der Schweiz gemacht habe, führte er aus, er sei damals in die Schweiz gekommen, um auf einer Baustelle zu arbeiten. Die Person, die ihn hierhin gebracht habe, um auf der Baustelle zu arbeiten, habe ihn aber getäuscht. «Es» sei nicht zustande gekommen, weshalb er zurückgekehrt sei (zum Ganzen pag. 926 Z. 45 f.). Auf Vorhalt, dass C.________ angegeben habe, sie seien im Sommer 2019 gemeinsam mit dem Auto von England her in die Schweiz gereist, sagte er, er werde sich nicht mehr dazu äussern, sein Anwalt könne das machen. Er habe all die Monate Kontakt mit seinem Anwalt gehabt und mit ihm ge- sprochen. Ab jetzt übernehme der Anwalt die Rede (zum Ganzen pag. 927 Z. 7 ff.). Anschliessend bestätigte der Beschuldigte zu Beginn der Fragen zur Sache den- noch seine bisherigen Aussagen. Zudem gab er an, er wolle seine Erklärung, wo- nach er «die Frau» nicht kenne, ändern. Und seine Aussage, wonach C.________ schwanger gewesen sei, möchte er richtigstellen. C.________ habe damals sieben Monate lang ihre Periode nicht gehabt, weshalb er gedacht habe, sie sei schwan- ger. Insoweit habe er gelogen (zum Ganzen pag. 928 Z. 5 ff.). Betreffend das Auto, mit dem er und C.________ angehalten wurden, äusserte sich der Beschuldigte sodann verschiedentlich und betonte, er habe dieses Auto hier in der Schweiz für EUR 2'000.00 gekauft (pag. 930 Z. 12 und Z. 16). Bezüglich den Vorfall zum Nachteil von K.________ erklärte er, er könne auch Lügen, aber nicht so sehr wie «die andere Dame» (pag. 931 Z. 27) und auf Frage, weshalb K.________ den Sachverhalt falsch darstellen sollte, schilderte er (pag. 931 Z. 30 ff.): Ich denke das hat vielleicht mit Versicherungen zu tun, sie wollte vielleicht etwas Geld kassieren. Man kann nicht sagen man habe eine Person nicht erkannt, wenn man neben dieser Person ist und neben ihr steht. Soweit ich mich erinnere sagte sie, dass die Person zu ihr kam, dass er so ähnlich wie ein Chinese aussah. Sehe ich aus wie ein Chinese? 11 7.10 Letztes Wort in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Im letzten Wort der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, sie seien Menschen, hätten Kinder zuhause und seien nun seit einem Jahr «hinter Gittern». Er frage sich, ob der Staatsanwalt ihre Zukunft kaputt machen wol- le und was aus ihnen werden solle. Sie seien keine Hunde, sondern Menschen. Der Staatsanwalt wolle sie für fünf Jahre ins Gefängnis «setzen». Dies sei eine lange Zeit, er frage sich, was sie «so schweres» getan hätten (zum Ganzen pag. 944 f.). 7.11 Brief des Beschuldigten an die Geschädigten vom 20. August 2020 Rund zwei Monate nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. mit Schrei- ben vom 20. August 2020 (pag. 1160), welches die Verteidigung der Kammer am 1. Oktober 2020 einreichte (pag. 1158 f.) und das mit Verfügung vom 9. April 2021 zu den Akten erkannt wurde (pag. 1170 f.), bat der Beschuldigte die Geschädigten auf Französisch um Entschuldigung. Er führte zusammengefasst und übersetzt aus, er habe «das» für seine Kinder gemacht. Im Gefängnis sei er wirklich gewach- sen. Er wolle einen neuen Weg nehmen und diesen schlechten Moment in seinem Leben vergessen. Zudem wolle er nach vorne schauen («[…] je tien vrément à vous faire mes excuses sur le vole que j’ai comis chez vous. J’espère que vous allez vrément me pardonner […] je tien vrément à vous faire mes plus grande excuse […] j’ai fait sa pour mes enfants. Vous s’avais la prison ma vrément fais grandir et prendre un nouveau chemin. Et ce que je veux vrément c’est oublier ces mauvais môment de ma vie et regarder devant moi, le passée est dérier moi maintenant.» [pag. 1160]). 7.12 Einvernahme in der Berufungsverhandlung vom 21. Oktober 2021 Angesichts dessen, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 4. Juli 2019 ei- ne Rumänisch Übersetzung verlangte und angab, dass er anderenfalls keine Frage beantworten werde (pag. 414 Z. 17 ff.), weil er zudem sämtliche Briefe an C.________ auf Rumänisch schrieb (vgl. pag. 074, pag. 084 und pag. 747) und auch die erstinstanzliche Hauptverhandlung unter Beizug einer Rumänisch Über- setzung stattfand (pag. 908), wurde im Hinblick auf die Berufungsverhandlung eine Rumänisch Übersetzung vorgeladen (pag. 1175 f.). Am 6. Oktober 2021 ersuchte die Verteidigung die Kammer sodann, für die Berufungsverhandlung eine Franzö- sisch Übersetzung beizuziehen, weil sich der Beschuldigte gemäss eigenen Anga- ben mittlerweile besser in Französisch ausdrücken könne als in seiner ursprüngli- chen Muttersprache Rumänisch (pag. 1187). Die oberinstanzliche Einvernahme fand anschliessend antragsgemäss mit einer Französisch Übersetzung statt (pag. 1189 f. und pag. 1202). Zu Beginn dieser Befragung erklärte der Beschuldigte, er sei bereit, die Fragen zu beantworten und werde auch die ganze Wahrheit sagen (pag. 1203 Z. 14). Im Ge- fängnis sei es sehr hart, es sei ihm dort aber vieles klargeworden und er sei «ge- wachsen». Er habe jetzt alles verstanden und wolle nicht wieder dieselben Fehler machen. Es tue ihm wirklich Leid, dass er «vor dieser Person» wie ein Krimineller dastehe, es tue ihm alles Leid (zum Ganzen pag. 1203 Z. 24 ff. und pag. 1205 12 Z. 2 ff). Auf Frage, wen er mit «dieser Person» meine, äusserte der Beschuldigte, er meine alle anwesenden Personen (pag. 1203 Z. 31). Auf Frage, weshalb er Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben habe, meinte er unter anderem, die Verurteilung sei sehr schwer, weshalb er sich ent- schieden habe, die Wahrheit zu sagen (pag. 1205 Z. 23 ff.). Auf Vorhalt seines Entschuldigungsschreibens an die Geschädigten erklärte er sodann zunächst, die- ses Schreiben dem Staatsanwalt und dem Richter geschickt zu haben, weil sie wissen müssten, dass das, was sie gesagt hätten, nicht die Wahrheit sei (pag. 1205 Z. 41 ff.). Auf Nachfrage präzisierte er indes, er habe die Opfer um Ent- schuldigung gebeten, weil er sich schuldig gefühlt habe, «für etwas», das er getan habe. Er habe sie um Verzeihung gebeten und ihnen gesagt, dass er «das» nicht zum Vergnügen gemacht habe, sondern, weil er Geld gebraucht habt. Er bereue, was er getan habe (zum Ganzen pag. 1206 Z. 5 ff.). Auf Frage, weshalb er sich entschuldigt habe bzw. sich entschuldige, wenn er doch sage, die Geschädigten hätten nicht die Wahrheit gesagt, erklärte der Beschuldigte, er habe sich schuldig gefühlt, weil er ein Delikt begangen habe. Er habe einen Diebstahl begangen, wes- halb er [die Geschädigten] um Verzeihung bitten wolle. In der Nacht kämen «diese Räube» in seinen Kopf (zum Ganzen pag. 1206 Z. 17 ff.). In der Folge beschrieb der Beschuldigte, was er seiner Ansicht nach in den einzel- nen vier Fällen getan hat. Auf diese Aussagen wird bei der konkreten Beweiswür- digung zu den jeweiligen Vorfällen eingegangen (E. 9.1.4, E. 9.2.4 und E. 9.3.4 un- ten). Bereits an dieser Stelle sei jedoch festgehalten, dass sich der Beschuldigte bei allen Vorwürfen auf den Standpunkt stellt, gegenüber den Opfern keine Gewalt angewandt bzw. in den Fällen zum Nachteil von K.________ und von I.________ «gar nichts» getan zu haben (pag. 1207 Z. 8 ff., Z. 31 ff. und Z. 44, pag. 1208 Z. 5, Z. 22 und Z. 25 ff. sowie pag. 1209 Z. 22). Auf Frage, weshalb ihm alle Oper vor- werfen würden, Gewalt gegen sie angewandt zu haben, wenn er gemäss eigenen Angaben doch nichts getan habe, erklärte er, in der Schweiz gebe es Versicherun- gen, von denen man Geld erhalten könne – er habe keiner Person Gewalt angetan (pag. 1208 Z. 40 f.). Ferner bestätigte er, dass in seinen Effekten im Camping N.________ in Frankreich sowohl D.________'s Rolex mit kaputtem Armband als auch die Rolex von F.________ sichergestellt wurden (vgl. pag. 1207 Z. 36 ff. und pag. 1208 Z. 22). Betreffend seine Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 führte er schliesslich aus, er sei damals mit dem Auto von Rumänien her gekommen und habe ungefähr um Mit- ternacht oder um zwei bzw. drei Uhr nachts in Como die Grenze passiert. Dann habe er an einer Tankstelle zwei, drei Stunden geschlafen, ehe er aufgewacht und nach Bern gefahren sei (zum Ganzen pag. 1206 Z. 30 ff.). 7.13 Würdigung durch die Kammer In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte im Verfahren verschiedentlich widersprüchlich äusserte: So divergieren seine Aussagen zunächst betreffend seine Einreise in die Schweiz im Jahr 2019. Sodann widersprach er sich in Bezug auf seine Autos. Zu Beginn des Verfahrens behauptete er, er besitze einzig einen Toyota Corolla. Angehalten 13 wurden er und C.________ hingegen mit einem BMW und in den Effekten des Be- schuldigten auf dem Camping N.________ in Frankreich wurde schliesslich ein Au- toschlüssel von einem Opel gefunden (pag. 339 f.). Diskrepant sind auch seine An- gaben betreffend seine angeblichen Tatbeiträge. Bis und mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stritt er vehement ab, irgendetwas mit den vorliegend zu beurtei- lenden Vorfällen zu tun zu haben, geschweige denn, an den verschiedenen Tator- ten – an denen teilweise seine DNA sichergestellt wurde – gewesen zu sein. Nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgte sein Entschuldigungsschreiben an die Opfer und in der Berufungsverhandlung gab er schliesslich zu, den vier Ge- schädigten begegnet zu sein sowie deren Uhren etc. entwendet zu haben, aller- dings ohne dafür Gewalt angewandt zu haben. Widersprüchlich ist auch sein Verhalten hinsichtlich die Sprachen, die er angeblich spricht oder eben nicht. In der ersten Einvernahme, die entweder auf Französisch oder auf Englisch geführt wurde, erklärte der Beschuldigte, er könne sich gut auf Französisch ausdrücken und spreche perfekt Englisch. In den nachfolgenden Ein- vernahmen beharrte er auf eine Rumänisch Übersetzung, weil er nur ein wenig Französisch spreche, und die Briefe an C.________ schrieb er ebenfalls auf Rumänisch. Kurz vor der Berufungsverhandlung – die entsprechend wie die erstin- stanzliche Hauptverhandlung unter Beizug einer Rumänisch Übersetzung stattfin- den sollte – liess er von seinem Verteidiger für die oberinstanzliche Hauptverhand- lung eine Französisch Übersetzung beantragen, weil er mittlerweile besser Franzö- sisch spreche als Rumänisch. Schliesslich scheint der Beschuldigte – insbesondere, wenn man seine Briefe an C.________ liest, die von der Staatsanwaltschaft zensiert wurden – manipulativ zu sein. Gleichzeitig schreckt er nicht davor zurück, die Geschädigten anzugreifen und schlechtzumachen. Er beschuldigte dieselben beispielsweise als Lügner (u.a. pag. 931 Z. 27) oder warf K.________ Versicherungsbetrug vor (pag. 931 Z. 30 und pag. 1208 Z. 40 f.), was am Rande bemerkt keinen Sinn macht, zumal K.________'s Uhr unbestrittenermassen abhandenkam und sie sich im vorliegen- den Verfahren nicht als Zivilklägerin konstituierte. Daneben ist diese Aussage be- sonders vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte K.________'s Ausführungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hörte, wonach der Vorfall sie nach wie vor (stark) belaste, dreist. 8. Vorakten Kanton Graubünden Nachfolgend wird – soweit die Erkenntnisse daraus für das vorliegende Verfahren von Relevanz sind – auf die Vorakten des Beschuldigten eingegangen, welche gemäss Strafregistereintrag im Strafbefehl vom 13. Mai 2016 resultierten (pag. 1199). 8.1 Erkenntnisse aus dem «Dossier 4» Dem Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden vom 23. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 17. September 2015 zwischen ein und zwei Uhr nachts auf dem Parkplatz der Raststätte O.________ in P.________ (Ort) den im Auto sitzenden Geschädigten mittels eines Schlages durch das offene Fenster ins Gesicht ausser Gefecht setzte, ihm das iPhone aus der Hand riss, da- 14 mit zu seinem Auto rannte und mit seiner Partnerin auf die Autobahn Richtung Q.________ floh. Der Geschädigte erlitt dadurch, wie aus dem Kriminalrapport wei- ter hervorgeht, eine leichte Verletzung im Mund, suchte jedoch keinen Arzt auf. Auf der Fotokonfrontation erkannte er den Beschuldigten und R.________. Interessant ist insoweit unter anderem, dass der Geschädigte zu Protokoll gab, der Beschuldigte und R.________ seien einen grauen/silbernen Mercedes mit engli- schen Kontrollschildern gefahren. Weiter führte er aus, er habe auf dem Parkplatz der Raststätte parkiert und auf seinem iPhone Fernseh geschaut, als der erwähnte Mercedes auf demselben Parkplatz angehalten habe. Der Beschuldigte sei sodann ausgestiegen und habe ihm «zugepfiffen», worauf sie ins Gespräch gekommen seien. Anschliessend sei der Beschuldigte zu ihm ins Auto gestiegen und habe mit ihm ein Bier getrunken. Zudem habe der Beschuldigte in seinem Einverständnis sein Auto aufgeräumt und den Abfall gesammelt, ehe er zu seinem Auto zurückge- kehrt sei. Später sei der Beschuldigte wiedergekommen und habe ihn nach einer Zigarette gefragt. Er habe ihm eine Zigarette gegeben und als der Beschuldigte diese geraucht habe, habe er ihn erneut um eine Zigarette gebeten. Als er das Fenster weiter geöffnet habe, habe ihm der Beschuldigte plötzlich mit dem linken Ellenbogen ins Gesicht geschlagen und ihm das iPhone aus der Hand gerissen. Dann sei der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug geflohen. Der Beschuldige wollte oder konnte sich in der Berufungsverhandlung nicht an die- sen Vorfall erinnern (pag. 1204 Z. 25 ff.). Betreffend R.________ hatte er am 3. Ju- li 2019 indes erklärt, sie sei die Mutter seines Sohnes S.________ (pag. 403 f.) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf Frage, ob die Ehe zu R.________ noch bestehe, an, sie seien schon seit langer Zeit nicht mehr zusam- men. Er habe nichts mehr mit ihr zu tun und habe eine neue Frau in seinem Leben (zum Ganzen pag. 927 Z. 26 f.). Auf Frage, ob er von R.________ gerichtlich ge- trennt sei, äusserte er, er gehöre zur «Roma Minderheit» bei der es unüblich sei, Dinge wie Heirat und/oder Trennung gerichtlich zu klären (pag. 927 Z. 30 f.). 8.2 Erkenntnisse aus dem «Dossier 5» Gemäss dem Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden vom 23. Dezem- ber 2015 meldete der Geschäftsführer des U.________ Shops T.________ am 17. September 2015 um 16:44 Uhr einen Trickdiebstahl von einem iPhone 6. Der Be- schuldigte und R.________ hätten das Geschäft betreten und sich ein goldenes iPhone 6 zeigen lassen. Kurze Zeit später habe der Beschuldigte dasselbe iPhone in schwarz sehen wollen. Als der Verkäufer dieses geholt habe, habe der Beschul- digte beim neuen, goldenen iPhone die Displayschutzfolie entfernt und diese auf das alte iPhone geklebt, welches er dem Geschädigten auf dem Parkplatz der Raststätte O.________ gestohlen habe (siehe E. 8.1 oben). Dann habe er das neue iPhone behändigt und habe das alte in die Schachtel des neuen gelegt. Schliesslich habe er das Geschäft mit der Begründung, er gehe Bargeld holen, ver- lassen. Als der inzwischen mit dem schwarzen iPhone zurückgekehrte Verkäufer misstrauisch geworden sei, habe auch R.________ das Geschäft verlassen – unter dem Vorwand, die Kinder seien alleine im Auto. Der Verkäufer sei ihr gefolgt und habe gesehen, wie der Beschuldigte bei laufendem Motor in einem grauen Merce- des V.________ mit Kontrollschild GB ________ gewartet habe. Drei der vier ab 15 dem iPhone im Geschäft sichergestellten Fingerabdrücken hätten später dem Be- schuldigten zugeordnet werden können. Ausserdem ist er aus Sicht der Kammer auf den Fotos der Überwachungskamera des Geschäfts eindeutig zu erkennen. 8.3 Erkenntnisse aus dem «Dossier 6» Dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Solothurn vom 20. November 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 3. Oktober 2015 um 19:29 Uhr in W.________ (Ort) Fahrtrichtung Zürich mit dem vorerwähnten Mercedes V.________ (Kontrollschild GB ________) geblitzt wurde, weil er 174 km/h statt der erlaubten 120 km/h fuhr. Auf dem Foto der Radarmessung ist der Beschuldigte klar erkennbar. Entsprechend identifizierte ihn auch der Bearbeiter der Kantonspolizei Graubünden, der den Beschuldigten persönlich sah, nachdem dieser und R.________ am 4. Oktober 2015 in X.________ (Ort) angehalten worden waren (die Anhaltung betrifft «Dossier 7»). 8.4 Würdigung durch die Kammer Die voranstehenden Ausführungen zeigen auf, dass die vorliegend zu beurteilen- den Vorfälle aus gewissen Gesichtspunkten mit denjenigen aus dem Jahr 2015 in Verbindung gebracht werden können. So geht aus den Vorakten insbesondere hervor, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2015 mit seiner damaligen Partnerin und einem rechtsgesteuerten Auto einer höheren Preisklasse (Mercedes) mit engli- schem Kontrollschild zu deliktischen Zwecken in der Schweiz unterwegs war. Wei- ter fällt auf, dass er damals mindestens einmal massiv zu schnell fuhr, was sich – wie unter Erwägung 9.1.4 dargetan werden wird – mit dem Vorfall vom 30. Ju- ni 2019 in Bern in Einklang bringen lässt. Schliesslich fällt beim Vergleich der hier- vor erwähnten Ereignisse (auf dem Parkplatz der Raststätte und im U.________ Shop) mit den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen auf, dass der Beschuldigte zu den späteren Geschädigten regelmässig zunächst eine Art «Vertrauensverhältnis» aufzubauen resp. in gewisser Weise mit diesen in Kontakt zu treten versucht, ehe er mittels Überraschungselement deliktisch tätig wird. 9. Beweiswürdigung zu den einzelnen Vorwürfen 9.1 Zu den Vorfällen zum Nachteil von D.________ und von I.________ 9.1.1 Anklagesachverhalt Mit Anklageschrift vom 4. Februar 2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich wegen Raubes zum Nachteil von D.________ und – in Mittäterschaft zu C.________ – wegen Diebstahls zum Nachteil von I.________ schuldig gemacht zu haben. Konkret sollen er und C.________ am 30. Juni 2019 um ca. 13:45 Uhr, kurz nachdem sich D.________ und I.________ in die Liegenschaft an der Y.________ (Strasse) in Bern begeben hatten, an deren Tür geklingelt und die bei- den angesprochen haben. Dabei soll der Beschuldigte gesagt haben, seine Beglei- terin, C.________, möchte etwas trinken und er müsse auf die Toilette. Nachdem sie sich so Einlass in die Wohnung von I.________ verschafft hätten, sollen sie dessen Portemonnaie, das auf dem Tisch im Korridor gelegen sei, samt den sich darin befindenden EUR 400.00 behändigt und die Wohnung damit verlassen haben (zum Ganzen pag. 732 f.). 16 Als D.________ anschliessend bzw. kurz vor 14:00 Uhr auf dem Vorplatz der er- wähnten Liegenschaft Nachschau nach dem Beschuldigten und C.________ gehal- ten habe, habe er in der Verlängerung der Y.________ (Strasse) am Z.________ (Ort) einen in Fahrtrichtung AA.________ (Ort) parkierten, dunklen Personenwagen mit getönten Scheiben und gelbem Kontrollschild festgestellt. Der Beschuldigte sei daraufhin mit I.________'s Portemonnaie in der Hand aus dem Wagen ausgestiegen und habe dieses D.________ entgegengestreckt, während er «sorry» sagend auf diesen zugegangen sei. Dann habe er D.________ unvermittelt mit der Hand gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen und ihm das Bein gestellt, so dass D.________ zu Boden gefallen sei. Bei der anschliessenden «Rangelei» habe er die von D.________ am linken Handgelenk getragene Rolex (Seriennum- mer ________) mit Fliplock-Band im Wert von CHF 8'500.00 behändigt und sei damit – nachdem er von D.________ abgelassen habe – ins Auto gestiegen sowie Richtung AA.________ (Ort) davongefahren. D.________ habe sich bei dieser Auseinandersetzung eine Schürfung an der Stirn links, Schürfungen am linken El- lenbogen und Kratzer am linken Handgelenk zugezogen (zum Ganzen pag. 728). 9.1.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Oberinstanzlich ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr be- stritten, dass der Beschuldigte und C.________ am 30. Juni 2019 beobachteten, wie der ältere, an einem Stock gehende D.________ und der ebenfalls bereits älte- re I.________ um ca. 13:45 Uhr die Liegenschaft an der Y.________ (Strasse) in Bern betraten. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und C.________ Einlass in I.________'s Wohnung verschafften sowie dessen Porte- monnaie samt den EUR 400.00 entwendeten. Schliesslich ist mittlerweile klar, dass der Beschuldigte – als D.________ anschliessend Nachschau hielt und auf den Vorplatz der Liegenschaft trat – das Auto verliess und mit I.________'s Portemon- naie in der Hand auf D.________ zuging, worauf zwischen den beiden eine «Ran- gelei» entstand, nach welcher der Beschuldigte in Besitz von D.________'s Rolex war (zum Ganzen pag. 1206 f. Z. 37 ff.). Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, wie der Beschuldigte an D.________'s Rolex gelangte und inwiefern er an der Entwendung von I.________'s Portemonnaie sowie der sich darin befindenden Euros beteiligt war. 9.1.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Klärung dieser Fragen zur Verfügung stehenden Be- weismittel korrekt aufgelistet und ausführlich sowie überzeugend zusammenge- fasst. Darauf kann integral verwiesen werden (S. 37 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 1093 ff.). Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 9.1.4 Würdigung durch die Kammer Zumal das Rahmengeschehen weitgehend unbestritten und durch die objektiven sowie subjektiven Beweismittel erstellt ist, wird insoweit vollständig auf die korrek- ten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 1095 ff.). Nachdem in casu nur noch zu klären ist, wie der Be- schuldigte an D.________'s Uhr gelangte und inwiefern er an der Entwendung von 17 I.________'s Portemonnaie beteiligt war, sind primär die Aussagen der Beteiligten von Bedeutung und im Folgenden zu würdigen. Aussagen von D.________ D.________ schilderte im Rahmen der handschriftlichen polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2019, «die Frau» – es handelt sich dabei unbestrittenermassen um C.________ – sei in I.________'s Wohnung auf ihn zugekommen und habe ange- fangen, ihn zu berühren. Plötzlich sei das Armband seiner Uhr teils geöffnet gewe- sen. Er habe gedacht, dies sei komisch und habe eigentlich nach unten in seine Wohnung gehen, I.________ aber nicht alleine lassen wollen. Er habe diesem ge- sagt, er solle aufpassen. Dann habe I.________ ihn gefragt, wo «der Mann» – da- bei handelt es sich offensichtlich um den Beschuldigten – hingegangen sei und ha- be C.________ «nach draussen gestellt». Anschliessend hätten sie geschaut, ob etwas fehlte. Weil er überzeugt gewesen sei, dass die beiden sicher noch irgendwo sein müssten, sei er nach draussen gegangen, wo er am Ende der Strasse ein Fahrzeug gesehen habe. Weil er gedacht habe, es könnte sich dabei um das Fahr- zeug des Beschuldigten und dessen Begleiterin handeln und er müsse das Kon- trollschild notieren, sei er auf dieses zugegangen. In dem Moment sei der Beschul- digte beifahrerseitig ausgestiegen und habe ihm ein Portemonnaie entgegenge- streckt. Er sei stehen geblieben, der Beschuldigte sei aber auf ihn zugekommen und habe ihn mit der Hand auf unbekannte Art ins Gesicht geschlagen. Dann sei er irgendwie zu Fall gekommen. Als er am Boden gewesen sei, habe er immer wieder gedacht, «hoffentlich nimmt er mir mein Portemonnaie nicht», und da habe ihm der Beschuldigte die Uhr vom linken Handgelenk genommen, sei damit zum Auto ge- rannt und weggefahren (zum Ganzen pag. 476 f.). Am 9. Oktober 2019 identifizierte D.________ den Beschuldigten und C.________ bei der Fotokonfrontation (pag. 479). Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2019 erklärte D.________, mit einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten und C.________ nicht einverstanden zu sein, weil er lange gebraucht habe, bis er das Geschehen verdaut habe (pag. 484 Z. 35). Anschliessend beschrieb er in freier Rede, wie der Beschuldigte und C.________ am 30. Juni 2019 in I.________'s Wohnung ge- kommen seien, dass ihm das Ganze komisch vorgekommen sei und C.________ ihm plötzlich «an den Schwanz» gegriffen habe. Weiter erklärte er, dass er darauf- hin etwas zurückgewichen sei, C.________ aber seine Hand genommen und – obwohl sie schwanger gewesen sei – zwischen ihre Beine geführt habe. Als er die Hand zurückgezogen habe, sei ihm dann das erste Mal aufgefallen, dass seine Uhr geöffnet gewesen sei (zum Ganzen pag. 485 Z. 53 ff.). Anschliessend habe I.________ C.________ zum Gehen aufgefordert und ihn gefragt, ob er den Be- schuldigten gesehen habe, worauf er geantwortet habe, dass die beiden «hunder- prozentig» etwas gestohlen hätten. I.________ habe nachgeschaut und gesagt, ihm fehle nichts, weshalb er selber die Treppe nach oben gegangen sei und draus- sen nachgeschaut habe. Seine Krücke habe er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr da- beigehabt, der Beschuldigte habe aber gesehen, dass er zuvor mit der Krücke ins Haus gegangen sei (zum Ganzen pag. 485 Z. 66 ff.). In der Verlängerung der Y.________ (Strasse) habe er dann ein dunkles Auto stehen sehen und sich ge- 18 dacht, «in diesem Auto sitzen sie, ich muss die Nummer aufschreiben». Als er des- halb auf das Auto zugegangen sei, sei der Beschuldigte ausgestiegen, ums Auto gelaufen, habe ihm ein Portemonnaie gezeigt und «sorry» gesagt. Dann sei er «wie ein Pfeil» auf ihn losgekommen, habe ihm «einen Box» links ins Gesicht gegeben und ihm das Bein gestellt, worauf er am Boden gelegen sei. Seinen künstlichen Gelenken habe es zum Glück nichts gemacht. Am Boden habe der Beschuldigte dann mit ihm gekämpft. In dem Moment habe er noch nicht gewusst, um was es gehe und habe sich nur gedacht, dass er sich sein Portemonnaie sicher nicht steh- len lasse. Dass es der Beschuldigte auf seine Uhr abgesehen haben könnte, sei ihm in keinem Moment in den Sinn gekommen. Dann habe der Beschuldigte ihn plötzlich losgelassen, sei zum Auto zurückgegangen und weggefahren (zum Gan- zen pag. 485 Z. 78 ff.). In Würdigung dieser Aussagen kann festgehalten werden, dass D.________ das Rahmen- und Kerngeschehen entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1212) widerspruchsfrei, authentisch, nachvollziehbar und stimmig schil- derte. Der Umstand, dass er das Auto des Beschuldigten in der ersten Einvernah- me als dunkles Auto beschrieb, das wie ein alter Opel ausgesehen habe (pag. 477), obwohl es in Wahrheit ein blauer BMW war, macht seine Aussagen entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 1212) sodann nicht unglaubhaft. Einerseits erklärte D.________ in der Einvernahme vom 27. November 2019 über- zeugend, er kenne sich mit Autos nicht so gut aus, es sei einfach ein dunkles Auto mit gelben Kontrollschildern gewesen (pag. 486 Z. 187 ff.). Anderseits wurde D.________, unmittelbar nachdem er das Auto sah, Opfer eines Überfalls, weshalb verständlich und lebensnah ist, dass er sich nicht an alle Einzelheiten erinnern und das Auto nicht fehlerfrei beschreiben konnte. Soweit die Verteidigung weiter rügte, rund fünf Monate nach dem Vorfall habe D.________ diesen deutlich dramatischer und detaillierter geschildert als in seiner ersten Einvernahme, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche (vgl. pag. 1213), sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der ersten Befragung von D.________ um eine handschriftliche Einvernahme handelte. Seine ersten Anga- ben wurden mithin nachvollziehbarerweise weniger ausführlich notiert als dies in «normalen» Einvernahmen der Fall ist resp. verständlicherweise lediglich zusam- mengefasst. Das Kerngeschehen schilderte D.________ im Übrigen bereits in die- ser ersten Einvernahme ausreichend exakt und später zudem übereinstimmend. Weiter beschrieb er den Vorfall in allen Einvernahmen äusserst bildhaft und ge- spickt mit Details, die in erfundenen Sachverhalten nur schwer vorstellbar sind. So erzählte er beispielsweise eindrücklich, wie der Beschuldigte ihn mit einem «sorry» und I.________'s Portemonnaie in der Hand zu sich gelockt und ihn anschliessend geschlagen sowie ihm das Bein gestellt habe, so dass er zu Boden gefallen sei (pag. 485 Z. 86 ff.). Ebenfalls originell ist seine Aussage, wonach er sich – als er am Boden gelegen sei – gedacht habe, er lasse sich das Portemonnaie nicht steh- len und gar nicht realisiert habe, dass es der Beschuldigte nicht auf sein Porte- monnaie, sondern auf seine Uhr abgesehen habe (pag. 485 Z. 90 ff.). Schliesslich erwähnte er am 27. November 2019 authentisch, wie er erst nach dem Vorfall bzw. 19 als er wieder im Haus gewesen sei, bemerkt habe, dass er am Arm blutete (pag. 485 Z. 94 ff.). Der von D.________ geschilderte Geschehensablauf ist denn auch logisch, stim- mig und ins Gesamtbild passend. Die von ihm gemachten Raum-Zeit- Verknüpfungen und die Tatsache, dass er wiederholt beschrieb, was er sich über- legt und was er getan habe, legen ebenfalls nahe, dass er die Wahrheit sagt. Ag- gravationen sind in seinen Aussagen zudem keine auszumachen. D.________ be- lastete weder den Beschuldigten übermässig oder unnötig noch dramatisierte er entgegen der Auffassung der Verteidigung seine Verletzungen (vgl. pag. 1213). Weshalb er seine Verletzungen wahrheitswidrig hätte beschreiben sollen, ist denn auch nicht ersichtlich. D.________ konstituierte sich weder als Zivilkläger, machte keine Forderung wegen der Verletzungen geltend noch ist anzunehmen, dass der Polizist in der handschriftlichen Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall proto- kolliert hätte, D.________ habe an der Stirn, am Ellenbogen und am Handgelenk Schürfungen bzw. Kratzer erlitten (pag. 477), wenn diese nicht sichtbar gewesen wären. Schliesslich korrespondieren D.________'s Aussagen soweit möglich mit den glaubhaften Angaben von I.________ und den vorhandenen objektiven Be- weismitteln. So wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei Waadt vom 15. Okto- ber 2019 in den Effekten des Beschuldigten beispielsweise D.________'s Rolex si- chergestellt, deren Armband kaputt war (pag. 340), was D.________'s Version of- fensichtlich untermauert. Schliesslich ist, soweit die Verteidigung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht hatte, der Beschuldigte sei am 30. Juni 2019 erwiesenermassen um 13:00 Uhr in AB.________ (Ort) auf der A2 Richtung Lausanne geblitzt worden und könne daher unmöglich rund 45 Minuten später in Bern gewesen sein (vgl. pag. 940) – auch wenn letzteres mittlerweile unbestritten ist –, darauf hinzu- weisen, dass aus den Vorakten hervorgeht, dass sich der Beschuldigte um die in der Schweiz erlaubten Höchstgeschwindigkeiten foutiert; er war auch schon sams- tags um 7:30 Uhr mit 174 km/h auf der Autobahn unterwegs und wurde geblitzt (siehe E. 8.3 oben bzw. «Dossier 6» der Vorakten). Zusammengefasst enthalten D.________'s Aussagen somit zahlreiche Realkenn- zeichen, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt bis und mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, am 30. Juni 2019 an der Y.________ (Strasse) in Bern gewesen zu sein, obschon sei- ne DNA-Spur ab einem Wasserglas in der Wohnung von I.________ sichergestellt wurde (pag. 443/1). Seine dementsprechenden Aussagen sind höchst unglaubhaft. Insoweit wird vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1101 f.). In der Berufungsverhandlung gestand der Beschuldigte sodann ein, am 30. Ju- ni 2019 in Bern gewesen zu sein. Er machte geltend, er habe in der Wohnung von I.________ ein Glas Wasser getrunken und als er habe gehen wollen – weil I.________ ihnen nichts zu essen gegeben habe –, habe er gesehen, wie D.________ seine Hand an «die Fotze» seiner Frau, C.________, gehalten habe. 20 Er sei nach draussen gegangen und habe sich in sein Auto gesetzt. Dann sei C.________ gekommen und habe plötzlich das Portemonnaie von I.________ her- vorgeholt. Er habe sie gefragt, weshalb sie dieses behändigt habe, worauf C.________ geantwortet habe, sie bräuchten Geld. Anschliessend hätten sie des- halb die Euros genommen (zum Ganzen pag. 1207 Z. 8 ff.). Daraufhin sei er zum Kreisel und wieder zurück zur Liegenschaft an der Y.________ (Strasse) gefahren. Dort sei er ausgestiegen und habe das Portemonnaie zurückgeben wollen, weil sich darin noch Karten befunden hätten. Als er mit dem Portemonnaie in der Hand auf D.________ zugegangen sei, habe dieser ihn am Hals gepackt und geschla- gen, so dass er (der Beschuldigte) zu Boden gegangen sei. Dann habe D.________ ihn mit den Knien, den Füssen und den Fäusten geschlagen und ge- treten. Um sich aus D.________'s «Griff» zu befreien, habe er diesen am Arm «genommen». Dort habe D.________ eine Uhr getragen. Er habe diese nicht neh- men, sondern sich lediglich wieder aufziehen wollen. Als er also an D.________'s Armen gezogen habe, um sich aufzurichten, habe er, als er dann gestanden sei, plötzlich D.________'s Uhr in der Hand gehabt (zum Ganzen pag. 1207 Z. 16 ff.). Dann habe er D.________ gesagt (pag. 1207 Z. 31 ff.): «Tschau, ich habe deine Uhr und ich gehe, weil ich mich von dir nicht schlagen lassen will und du ein Blöd- mann bist.». Er habe keineswegs Gewalt gegen D.________ angewandt und sich auch überhaupt nicht gegen diesen gewehrt. Schliesslich habe er Respekt vor ihm gehabt, weil sein Vater auch alt sei (zum Ganzen pag. 1207 Z. 32 f. und pag. 1209 Z. 16 ff.). In Anbetracht der Gesamtumstände bedarf grundsätzlich keiner weiteren Aus- führungen, dass diese Version des Beschuldigten lebensfremd und unglaubhaft ist. Es ist unvorstellbar, wie und weshalb der im Tatzeitpunkt 66-jährige, gesundheitlich angeschlagene resp. an einer Krücke gehende D.________ den Beschuldigten verprügelt haben sollte. Ausserdem lässt sich die Version des Beschuldigten weder mit den leichten Verletzungen D.________'s noch mit der Tatsache, dass dessen Uhr mit kaputtem Armband in den Effekten des Beschuldigten gefunden wurde, in Einklang bringen. Im Gegenteil, diese Umstände sprechen wie erwähnt vielmehr für die Version D.________'s. Höchst unwahrscheinlich, aber letztlich irrelevant ist im Übrigen auch, dass D.________ der damaligen Partnerin des Beschuldigten zwi- schen die Beine gegriffen haben soll. Ferner indiziert die Tatsache, dass der Be- schuldigte die übrigen Beteiligten schlechtmachte, während er sich selber in gutem Licht darzustellen versuchte, dass er nicht die Wahrheit sagt. So beschuldigte er D.________ beispielsweise, ihn mit Fäusten, Füssen und Knie geschlagen zu ha- ben (pag. 1207 Z. 22 f.), während er selber sich ausschliesslich passiv verhalten haben will (pag. 1209 Z. 16 ff.). Desgleichen soll gemäss seinen oberinstanzlichen Angaben alleine C.________ – mit der er nicht mehr zusammen sei (pag. 1204 Z. 13 f.) – für die Behändigung von I.________'s Portemonnaie verantwortlich sein. Er selber habe das Portemonnaie vielmehr zurückgeben wollen, weil sich darin noch Karten befunden hätten (pag. 1207 Z. 17 f.). Zusammengefasst sind die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten – gleich wie seine früheren Angaben – zumindest soweit das Kerngeschehen angehend höchst unlogisch, weltfremd, unstimmig und damit unglaubhaft. Sie vermögen die überzeugende Version von D.________ nicht zu entkräften. 21 Aussagen von C.________ In Bezug auf die Aussagen von C.________ wird integral auf die überzeugende Ur- teilsbegründung der Vorinstanz verwiesen (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 1102). Auf ihre Angaben kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Jedoch erhob sie gegen das erstinstanzliche Urteil, mit welchem sie insbesondere wegen Diebstahls zum Nachteil von I.________ verurteilt wurde, keine Berufung. Dies ist zwar kein Beweis, legt aber zumindest nahe, dass sich der Vorfall wie von der Vorinstanz angenommen ereignet hat. Aussagen von I.________ I.________ realisierte weder, dass sein Portemonnaie gestohlen wurde noch sah er die Auseinandersetzung zwischen D.________ und dem Beschuldigten vor dem Haus. In Bezug auf die vorliegend zu klärenden Beweisfragen können seine Anga- ben, die grundsätzlich glaubhaft sind, somit keine relevanten Hinweise liefern, weshalb nicht näher darauf eingegangen wird. 9.1.5 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Abstellend auf die glaubhaften Aussagen von D.________, die soweit möglich ins- besondere mit denjenigen von I.________ und den objektiven Beweismitteln über- einstimmen, ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte und C.________ am 30. Juni 2019 um ca. 13:45 Uhr – kurz nachdem der damals 66-jährige D.________ und der 74-jährige I.________ die Liegenschaft an der Y.________ (Strasse) in Bern betreten hatten – an der Tür klingelten und vorgaben, die angeb- lich schwangere C.________ habe Durst und der Beschuldigte müsse auf die Toi- lette. Sie klingelten nicht an «irgendeiner» Tür, sondern suchten bewusst die be- reits etwas älteren Herren D.________ und I.________ aus. I.________ liess den Beschuldigten und C.________ anschliessend in seine Wohnung und gab ihnen je ein Glas Wasser. Dann ging der Beschuldigte vermutlich auf die Toilette, während sich C.________ mit D.________ unterhielt und insbesondere dessen Hand zwi- schen ihre Beine führte. Als D.________ seine Hand daraufhin zurückzog, stellte er fest, dass das Armband seiner Uhr etwas geöffnet war. Anschliessend verliessen der Beschuldigte und C.________ die Wohnung, wobei jemand der beiden – ver- mutlich C.________ – beim Hinausgehen das im Korridor auf dem Tisch liegende Portemonnaie von I.________ behändigte. Als sie zurück im Auto waren, entwen- deten sie aus dem Portemonnaie rund EUR 400.00. In der Folge trat D.________ auf den Vorplatz der Liegenschaft an der Y.________ (Strasse), um Nachschau zu halten. Als er das Auto sah, in dem der Beschuldigte und C.________ sassen, wollte er dessen Nummer notieren und ging deshalb auf dieses zu. In dem Moment stieg der Beschuldigte aus, ging um das Auto herum und – mit I.________'s Portemonnaie in der Hand – direkt auf D.________ zu. Da- bei sagte er «sorry» und als er bei D.________ war, schlug er diesem unvermittelt mit der Hand gegen die linke Gesichtshälfte. Dann stellte er ihm das Bein, so dass D.________ zu Boden fiel. Während der anschliessenden «Rangelei» riss er D.________ schliesslich die Rolex Submariner (Seriennummer ________) im Wert von CHF 8'500.00 vom linken Handgelenk und zerstörte dadurch deren Armband. Dann rannte der Beschuldigte mit der Uhr – die später mit kaputtem Armband in 22 seinen Effekten in Frankreich sichergestellt wurde (pag. 340) – zum Auto zurück und fuhr mit C.________ Richtung AA.________ (Ort) davon. D.________ zog sich bei dieser Auseinandersetzung eine Schürfung an der Stirn links, Schürfungen am linken Ellenbogen und Kratzer am linken Handgelenk zu. Zudem belastete ihn der Vorfall psychisch und D.________ kann seither keine gleiche Uhr mehr tragen. 9.2 Zum Vorfall zum Nachteil von F.________ 9.2.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 3. Juli 2019 um ca. 03:10 Uhr im Parking AC.________ in E.________ einen Raub zum Nachteil von F.________ begangen zu haben. Konkret soll er kurz nach 02:15 Uhr mit dem rechtsgesteuerten, dunkel- blauen BMW vor dem Hotel AD.________ am AE.________ (Ort) in Genf angehal- ten und F.________ einsteigen lassen haben, «pour faire un petit tour». Nachdem er auf der Autobahn Richtung Lausanne gefahren sei, habe F.________ ihn aufge- fordert, in AF.________ (Ort) die Ausfahrt zu nehmen und sie nach Genf zurückzu- führen. Der Beschuldigte sei stattdessen ins erwähnte Parking gefahren. Dort sei er aus dem Auto gestiegen, habe geraucht und von F.________ Sex verlangt. F.________ habe dementiert und den Beschuldigten ersucht, sie nach Genf zurückzufahren, ansonsten sie die Polizei benachrichtigen würde. Dies habe den Beschuldigten in Rage gebracht und er habe F.________ an den Armen ergriffen, das Band der von ihr am linken Handgelenk getragenen Rolex geöffnet und sie zu Boden gestossen. Dann habe er ihr die Uhr mit weissem Zifferblatt und 11 Diaman- ten (Referenznummer ________) im Wert von CHF 8'000.00 entrissen, worauf F.________'s Handgelenk blau geworden sei. Zudem habe er F.________ einen Schlag gegen die linke Schulter verpasst und ihr die weisse Handtasche, in der sich drei Noten à CHF 200.00, ihr iPhone 5S und die übrigen in der Anklageschrift umschriebenen Gegenstände befunden hätten, entrissen. Schliesslich sei der Be- schuldigte zu seinem BMW gerannt und schnell davongefahren (zum Ganzen pag. 728 f.). 9.2.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Anders als noch in erster Instanz ist inzwischen unbestritten, dass F.________ am 3. Juli 2019 kurz nach 02:15 Uhr vor dem Hotel AD.________ am AE.________ (Ort) in Genf zum Beschuldigten ins Auto stieg und dieser daraufhin ins Parking AC.________ in E.________ fuhr. Weiter ist klar, dass der Beschuldigte im Parking von F.________ Sex verlangte, was diese nicht wollte. Schliesslich fiel F.________ unbestrittenermassen zu Boden und der Beschuldigte fuhr um ca. 03:10 Uhr – im Besitz von F.________'s Rolex und ihrer Handtasche – davon. Bestritten und beweismässig zu klären ist, wie der Beschuldigte an F.________'s Uhr und Handtasche gelangte. 9.2.3 Beweismittel Die Vorinstanz führte die vorhandenen Beweismittel vollständig auf und fasste die- se ausführlich zusammen, worauf integral verwiesen wird (S. 13 ff., S. 20 f. und S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1069 ff., pag. 1076 f. und pag. 1081 ff.). Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 23 9.2.4 Würdigung durch die Kammer Das Rahmengeschehen ist unbestritten und durch die objektiven Beweismittel – insbesondere die Meldung von F.________ vom 3. Juli 2019 um 3:30 Uhr (pag. 313), die Ergebnisse der Auswertung der Mobiltelefondaten des Beschuldig- ten (vgl. pag. 336), die Sicherstellung der sich in seinen Effekten befindenden Wertgegenständen F.________'s (pag. 340) – welche soweit möglich durch die glaubhaften Aussagen von F.________ untermauert werden, belegt. Insoweit wird deshalb ausschliesslich auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz ver- wiesen (S. 16 ff. und S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1072 ff. und pag. 1077 ff.). Zur Beantwortung der Fragen, wie der Beschuldigte an F.________'s Uhr und deren Handtasche gelangte, ist im Folgenden auf deren Aussagen einzugehen. Aussagen von F.________ F.________ gab am 3. Juli 2019 gegenüber der Kantonspolizei Waadt zu Protokoll, nachdem der Beschuldigte im Parking angehalten habe, um eine Zigarette zu rau- chen, habe er sie plötzlich um eine «sexuelle Handlung» gebeten. Sie habe dies verweigert und den Beschuldigten erneut gebeten (sie tat dies bereits zuvor auf der Autobahn), sie nach Hause zu fahren, ansonsten sie die Polizei verständigen wür- de. Daraufhin sei der Beschuldigte wütend geworden und habe sie zu Boden ge- stossen. Als sie am Boden gewesen sei, habe er ihr die Rolex vom linken Handge- lenk «gestohlen». Danach habe er ihr die Handtasche, in der sich insbesondere ihr Portemonnaie, ihre Schlüssel und ihr iPhone befunden hätten, entrissen. Schliess- lich sei er in sein Auto gestiegen und schnell davongefahren (zum Ganzen pag. 362). In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2019 schilderte F.________, sie und der Beschuldigte hätten im Parking angehalten und seien aus dem Auto gestiegen. Dann habe der Beschuldigte geraucht. Sie habe nach Hause gewollt und darauf gewartet, dass er sie zurückbringen würde. Dann habe er sie «für sexuelle Hand- lungen gefragt», was sie verweigert habe. Sie sei die ganze Zeit sehr freundlich gewesen und habe ihm erklärt, sie mache das nicht auf einem Parkplatz, sie könn- ten am nächsten Tag telefonieren und «man mache das ein anderes Mal». Auf Nachfrage verneinte F.________, die Telefonnummer des Beschuldigten zu ken- nen. Als sie in Genf in sein Auto gestiegen sei, habe sie zwar danach gefragt, weil der Beschuldigte dann aber gefahren sei, habe er ihr die Nummer nicht gegeben. Sie selber habe ihm ihre Nummer ebenfalls nicht gegeben. Als sie dem Beschuldig- ten im Parking dann den Sex verweigert habe, habe er gesagt, er werde noch rau- chen. Da habe sie begonnen, sich schlecht zu fühlen, insbesondere, weil es keine anderen Menschen gehabt habe und Nacht gewesen sei. Sie habe Angst gehabt, sie könnten auf dem Rückweg einen Unfall haben, weil sie geglaubt habe, er rau- che Drogen. Sie habe dann ihre Stimmlage geändert («j’ai changé le ton») und dem Beschuldigten gesagt, er solle sie nach Hause fahren, sonst rufe sie die Poli- zei. Da sei er unvermittelt auf sie gesprungen («il m’a sauté dessus»), habe sie am Arm gepackt und ihr den Verschluss der Uhr geöffnet. Sie sei am Handgelenk blau gewesen. Als er ihr die Uhr weggenommen habe, sei sie bereits auf dem Boden gewesen, er habe sie zu Boden geworfen («C’est lui qui m’a mis par terre.»). Sie 24 habe nicht mehr gewusst, was machen. Dann habe er ihr wahrscheinlich mit sei- nem Fuss gegen das Schulterblatt gestossen und es habe auch noch einen Schlag gegen den Rücken gegeben. Dies habe der Beschuldigte glaublich gemacht, um sie zu drehen und weil er ihre Handtasche («mon sac»), die sie am Schulterriemen getragen habe, sonst nicht hätte nehmen können. Er habe ihre Handtasche dann genommen und sei damit schnell zum Auto gerannt sowie geflohen. Sie habe sich nicht verteidigt, weil sie gedacht habe, er würde sie ansonsten «verschlagen» (zum Ganzen pag. 368 réponse 6). Wegen der Verletzung habe sie dann ins Spital ge- musst, einen Bericht bzw. ein Artzeugnis («certificat») habe sie aber nicht. Dies hätte CHF 70.00 gekostet, was sie nicht bezahlt habe. Am linken Schulterblatt habe sie ein Hämatom erlitten, am Becken habe sie Schmerzen gehabt und das Knie müsse sie die ganze Zeit desinfizieren, weil es nicht heile (zum Ganzen pag. 369 réponse 11). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berichtete F.________, der Beschuldig- te sei auf den Parkplatz gefahren, um zu rauchen. Sie wisse nicht mehr, was er ge- raucht habe. Dann habe er sie gefragt, ob sie ihm «etwas für Mann und Frau» ma- che. Sie habe ihm gesagt, sie würden sich erst kurz kennen – «vielleicht morgen». Sie habe solche Situation früher schon oft in Discos erlebt und dann jeweils gesagt, man würde morgen schauen, was in diesen Situationen jeweils funktioniert habe. Sie habe den Beschuldigten dann gebeten, sie zurückzufahren. Dafür habe sie «die Stimme gewechselt» und ihm gesagt, er solle sie zurückfahren, sonst rufe sie die Polizei. Der Beschuldigte habe geantwortet, «du willst der Polizei telefonieren», sei zu ihr gekommen und habe sie mit einer Hand an der Schulter gepackt. Mit der anderen bzw. der rechten Hand habe er versucht, ihr die Uhr vom linken Handge- lenk zu nehmen. Dies habe geschmerzt und sie habe gedacht, sie könne ihm hel- fen. Schliesslich habe er das Armband aber öffnen können. An ihrem Handgelenk sei alles rot und später blau gewesen. Geblutet habe es glaublich nicht, aber es habe «tiefe Krater» gehabt. Als die Polizei ihre Uhr gefunden habe, sei deren Arm- band kaputt gewesen (zum Ganzen pag. 915 Z. 14 ff.). Auf Frage, was der Be- schuldigte getan habe, nachdem er ihr die Uhr entwendet habe, schilderte F.________, sie wisse nicht mehr genau wie, aber der Beschuldigte habe ihr das Bein gestellt und dann sei sie am Boden gewesen. Als sie am Boden gelegen sei, habe er sie geschlagen oder getreten. Er habe dies zweimal gemacht, aber nicht so stark. Dann habe sie gefühlt, wie er ihr die Tasche genommen habe. Dabei ha- be sie noch gedacht, «jetzt willst du noch meine Tasche» (zum Ganzen pag. 915 Z. 32 ff.). Als der Beschuldigte schliesslich ins Auto gestiegen sei, habe sie sich davor gefürchtet, dass er in sie hineinfahre würde, er sei aber weggefahren (pag. 916 Z. 2 ff.). Der Vorfall sei für sie nach wie vor sehr präsent und sie habe seither eine «diffuse» Angst, zittere nachts und könne nicht schlafen (pag. 914 Z. 12 f. und pag. 917 Z. 13 f.). In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass F.________ den Vorfall kon- stant und nachvollziehbar, wenn auch nicht immer gleich detailliert, schilderte. Der Umstand, dass sie gegenüber der Polizei am 11. Juli 2019 angab, im Parking be- reits am Boden gewesen zu sein, als der Beschuldigte ihr die Uhr weggenommen habe (pag. 368 réponse 6), ihre am 22. Juni 2020 in der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung gemachten Aussagen hingegen indizieren, dass sie noch stand, als 25 der Beschuldigte ihr die Uhr entriss (pag. 915 Z. 14 ff.), ändert daran nichts. Zwi- schen den beiden Einvernahmen verging fast ein Jahr und das Geschehen damals im Parking war dynamisch und schnelllebig. Im Übrigen gibt es keine Hinweise dafür, dass F.________ den Beschuldigten wahrheitswidrig anschuldigte und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie dies tun sollte. Sie räumte beispielsweise viel- mehr ein, der Beschuldigte habe sie wohl nicht getreten, um ihr weh zu machen, sondern, um ihr die Handtasche wegnehmen zu können (pag. 368 réponse 6). Zu- dem beschrieb sie, sie habe den Beschuldigten zunächst nicht als gefährlichen Menschen gesehen (pag. 915 Z. 2 f.) und als sie im Parking am Boden gelegen sei, habe er sie nicht so fest geschlagen (pag. 915 Z. 35). F.________ dramatisierte mithin weder den Vorfall noch belastete sie den Beschuldigten übermässig, was nahelegt, dass sie die Wahrheit sagt. Weiter beschrieb sie mehrfach, weshalb sie zum Beschuldigten ins Auto gestiegen sei bzw. dass sie sich nichts Böses gedacht habe (u.a. pag. 367 réponse 6) und erläuterte eindrücklich, dass sie sich im Par- king unwohl zu fühlen begonnen habe, weil es Nacht und menschenleer gewesen sei (pag. 368 réponse 6). Als erlebnisbasiert imponiert unter anderem auch ihre Er- klärung, wonach sie ihre Stimmlage («le ton») geändert habe, als sie den Beschul- digten aufgefordert habe, sie nach Hause zu fahren (pag. 368 réponse 6). Sodann schilderte sie originell und authentisch, was sie sich damals überlegte und wie sie sich fühlte. Sie führte beispielsweise nachvollziehbar aus, nachdem der Beschul- digte ihr die Uhr und die Handtasche weggenommen habe, habe sie sich davor ge- fürchtet, dass er nun «noch etwas gegen sie persönlich machen könnte», weil er ihr keine Wertgegenstände mehr abnehmen konnte (pag. 916 Z. 2 ff.). Desgleichen gab sie an, dass sie – nachdem der Beschuldigte mit ihrer Handtasche und Uhr ge- flohen sei und sie sich um 03:00 Uhr nachts, ohne Geld, Telefon und Schlüssel al- leine in einem verlassenen Parking wiedergefunden habe – Angst gehabt und sich fragte habe, was sie tun sollte (pag. 916 Z. 5 ff.), was in der entsprechenden Situa- tion absolut verständlich ist. Insgesamt schilderte F.________ mithin viele Details, die in erfundenen Sachverhalten nicht zu finden wären. Zudem stimmen ihre au- thentischen, lebhaften Aussagen soweit möglich mit den objektiven Beweismitteln überein. F.________'s Schilderungen enthalten somit zahlreiche Realkennzeichen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt bis und mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, et- was mit diesem Vorfall zu tun zu haben, obwohl in seinen Effekten F.________'s Rolex und ihr iPhone gefunden wurden (pag. 340). In der Berufungsverhandlung bestätigte er sodann, F.________'s Rolex und deren Handtasche in der fraglichen Nacht behändigt zu haben, stellte sich indes auf den Standpunkt, dafür keine Ge- walt angewandt zu haben (pag. 1208 Z. 2 ff.). Er führte aus, F.________ sei eine Prostituierte gewesen und als sie im Parking angehalten hätten, habe er ihr Geld angeboten, damit sie ihm «eine Freude bereite». F.________ habe dies aber «nicht machen wollen». Als er vor seinem Auto gestanden sei und eine Zigarette geraucht habe, sei sie dann an seinem Fuss hängen geblieben und zu Boden gefallen. Er habe ihr gesagt, wenn sie ihm keine Freude bereiten wolle, obwohl er ihr Geld an- geboten habe, nehme er ihr zwei Sachen weg: die Uhr und die Handtasche. Das sei alles, was geschehen sei. Er habe F.________ nicht geschlagen, sondern sie 26 nur mit dem Fuss berührt und ihr gesagt, sie solle nie mehr so etwas machen (zum Ganzen pag. 1208 Z. 11 ff.). Auf Frage, weshalb das Armband der sichergestellten Uhr F.________'s kaputt gewesen sei, wenn er ihr diese, wie er behaupte, doch nicht entrissen habe, beteuerte der Beschuldigte, das Armband sei nicht kaputt gewesen, F.________ habe die Uhr damals selber vom Handgelenk gestreift und ihm gegeben (pag. 1208 Z. 22). Unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen von F.________ und der Tatsa- che, dass deren Uhr mit kaputtem Armband in den Effekten des Beschuldigten si- chergestellt wurde – wie auch in Anbetracht der Gesamtumstände – erscheint die in der Berufungsverhandlung geschilderte Version des Beschuldigten – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1213) – lebensfremd, unlogisch und damit unglaubhaft. Es ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte (vgl. pag. 1219), schlicht weder einzusehen, dass F.________ im Parking über den Fuss des Beschuldigten «gestürchelt» sein soll, noch, dass sie ihm anschliessend – weil sie ihm trotz des angebotenen Geldes keine sexuellen Dienste habe leisten wollen – freiwillig, mitten in der Nacht, in einem unbelebten Parking ihre Rolex und ihre Handtasche samt Portemonnaie, Schlüsseln und Telefon geben haben soll. Ein solches Verhalten wäre weltfremd. Ferner erscheint eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte am 16. Dezember 2019 bestätigte, C.________ sei seine Geliebte (pag. 513 Rückseite Z. 91) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, er wolle mit ihr eine Familie gründen (pag. 926 Z. 24), am 3. Juli 2019 – notabene als er mit ihr in der Schweiz unterwegs war – dann aber für eine Prostitu- ierte bezahlt haben will. Desgleichen ist absurd, dass der Beschuldigte und C.________ gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen am 30. Juni 2019 I.________'s Geld behändigt haben, weil sie keines gehabt hätten (pag. 1207 Z. 13), er drei Tage später dann aber Geld für die Dienste einer Prostituierten ge- habt haben will. Insgesamt vermag die – zumindest soweit das Kerngeschehen an- gehend – höchst unglaubhafte Geschichte des Beschuldigten die überzeugende Version F.________'s nicht zu entkräften. 9.2.5 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Abstellend auf die glaubhaften Angaben von F.________ und die vorhandenen ob- jektiven Beweismittel ist aus Sicht der Kammer erstellt, dass der Beschuldigte am 3. Juli 2019 um ca. 03:10 Uhr im Parking AC.________ in E.________ von F.________ sexuelle Handlungen verlangte. Als F.________ diese verneinte und den Beschuldigten bat, sie zurück nach Genf zu fahren, wurde der Beschuldigte wütend. Er packte F.________ an den Armen und öffnete das Band der von ihr am linken Handgelenk getragenen Rolex (Referenznummer ________) im Wert von CHF 8'000.00. Anschliessend stiess er F.________ zu Boden und entriss ihr die Uhr, so dass deren Armband kaputt ging und F.________'s Handgelenk schmerzte sowie rot bzw. später blau wurde. Danach schlug er F.________ insbesondere ge- gen die linke Schulter und entriss ihr die weisse Handtasche, in der sich ihr Porte- monnaie mit rund CHF 600.00 und ihr iPhone sowie die übrigen in der Anklage- schrift umschriebenen Gegenstände befanden. Schliesslich rannte der Beschuldig- te mit F.________'s Wertsachen zum Auto zurück und fuhr schnell davon. 27 F.________ litt nach dem Vorfall psychisch, konnte nachts insbesondere nicht schlafen und zitterte. 9.3 Zum Vorfall zum Nachteil von K.________ 9.3.1 Anklagesachverhalt Schliesslich wird dem Beschuldigten – soweit oberinstanzlich noch relevant – vor- geworfen, am 3. Juli 2019 kurz vor 19:27 Uhr an der AG.________ (Strasse) in L.________ (Ort) gemeinsam mit C.________ K.________ beraubt zu haben. Gemäss Anklageschrift hätten der Beschuldigte als Fahrer und C.________ als Beifahrerin K.________, die von AH.________ (Ort) an ihren Wohnort in L.________ (Ort) gefahren sei, im dunkelblauen BMW mit britischem Kontrollschild verfolgt. Als K.________ vor ihrem Domizil angehalten habe und ausgestiegen sei, habe C.________ sich ihr genähert, sie an den Schultern ergriffen und gefragt, wie es ihr gehe. Dann habe C.________ K.________ plötzlich mit beiden Händen am linken Arm ergriffen und versucht, ihr die Uhr zu entreissen. K.________ habe sich mit Fusstritten gegen C.________ gewehrt und um Hilfe geschrien, worauf sich der Beschuldigte den beiden genähert habe. Als es C.________ daraufhin gelungen sei, K.________ die von ihr am linken Handgelenk getragene Audemars Piguet, Royal Oak (Referenznummer ________) im Wert von CHF 15'000.00 zu entreis- sen, seien sie und der Beschuldigte zum BMW gerannt und mit dem Beschuldigten als Lenker und C.________ als Beifahrerin davongefahren (zum Ganzen pag. 729 f.). 9.3.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Auch bei diesem Vorwurf ist das Rahmengeschehen mittlerweile unbestritten. Klar ist somit, dass der Beschuldigte als Fahrer und C.________ als Beifahrerin die von AH.________ (Ort) nach L.________ (Ort) fahrende K.________ in ihrem dunkel- blauen BMW mit britischem Kontrollschild verfolgten. Als K.________ zuhause an- gekommen war und gerade ihr Auto verlassen wollte, ging C.________ unbestritte- nermassen auf sie zu und sprach sie an, worauf ein Gerangel zwischen den beiden entstand. Schliesslich fuhren der Beschuldigte und C.________ – im Besitz von K.________'s Uhr – mit dem Auto davon. Bestritten ist demgegenüber, wie der Beschuldigte und C.________ an K.________'s Uhr gelangten bzw., ob der Beschuldigte das Auto verliess, C.________ zur Hilfe eilte und sie dabei unterstütze, der sich wehrenden K.________ die Uhr zu entwenden. 9.3.3 Beweismittel Die Vorinstanz fasste die zur Klärung dieser Fragen vorhandenen Beweismittel zu- treffend zusammen, worauf verwiesen wird (S. 13 ff., S. 23 f., S. 25 ff. und S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1069 ff., pag. 1079 f., pag. 1081 ff. und pag. 1085 f.). Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 9.3.4 Würdigung durch die Kammer Das Rahmengeschehen ist wie erwähnt weitgehend unbestritten und durch die ob- jektiven Beweismittel – insbesondere den Untersuchungsrapport der Kantonspoli- 28 zei Waadt vom 4. Juli 2019 (pag. 308 ff.), die Erkenntnisse aus der Überwachungs- kamera vom 3. Juli 2019 in L.________ (Ort) (pag. 318 ff.) und den Ermittlungsrap- port der Kantonspolizei Waadt vom 9. Oktober 2019 (pag. 330 ff.) – sowie durch die insoweit glaubhaften Aussagen von K.________ erstellt. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen (S. 16 ff. und S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1072 ff. und pag. 1080 f.). Zur Beantwortung der Fragen, ob und gegebenenfalls wie der Be- schuldigte an der Entwendung von K.________'s Uhr beteiligt war, sind nachfol- gend deren Aussagen sowie diejenigen von C.________ zu thematisieren. Aussagen von K.________ K.________ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2019 zu Protokoll, als sie vor ihrem Haus angehalten habe und das Auto gerade habe verlassen wollen, habe sich eine Frau – dabei handelt es sich unbestrittenermassen um C.________ – genähert, sie an den Schultern gepackt und mit einem grossen Lächeln gefragt, wie es ihr gehe. Sie habe zuerst gedacht, es handle sich um ihre frühere Putzfrau. Dann habe C.________ sie plötzlich mit beiden Händen am linken Arm gepackt und habe sehr stark an ihrer Uhr gezogen, um sie ihr abzuziehen. Sie habe ver- sucht, «dagegen zu halten» («j’ai essayé de résister»), C.________ habe es aber geschafft, ihr die Uhr der Marke Audemars Piguet im Wert von CHF 15'000.00 wegzunehmen. Sie habe geschrien und sich verteidigt, da habe sie einen Schatten wahrgenommen, der aus dem Auto gestiegen sei. Sie habe realisiert, dass dies ein Mann sei, der C.________ zur Hilfe komme, weshalb sie sich auf den Boden gelegt habe, um zu verhindern, geschlagen zu werden. Sie könne den Mann nicht be- schreiben. Das Paar sei dann zum Auto gegangen und sehr schnell weggefahren. Als C.________ ihr die Uhr weggenommen habe, habe sie ihr den linken kleinen Finger leicht verletzt (zum Ganzen pag. 380). Am 11. Juli 2019 gab K.________ gegenüber der Polizei zu Protokoll, sie habe am 3. Juli 2019 vor ihrem Haus angehalten und den Türöffner ihrer Garage hervorge- holt, als sie bei ihrer Tür des Autos einen Schatten wahrgenommen habe. Sie wis- se nicht mehr, wer die (Auto)Tür geöffnet habe, aber sie sei dann offen gewesen. Sie sei noch im Auto gewesen, als «das Mädchen» bzw. C.________ sie «bei den Schultern genommen» und auf Französisch mit rumänischem Akzent gefragt habe, wie es ihr gehe. Sie sei sehr überrascht gewesen, weil es gewirkt habe, als ob C.________ sie kennen würde. Aber dann habe sie plötzlich verstanden, was pas- sierte. C.________ habe sie «schnell» am linken Arm gepackt, um ihr die Uhr ab- zuziehen, was ihr jedoch nicht sofort gelungen. Sie (K.________) habe sich ge- wehrt, habe [um sich] geschlagen und C.________ Fusstritte gegeben, auch einen gegen die Brust. Es könnte sein, dass C.________ wegen diesem Fusstritt «blau» geworden sei bzw. ein Hämatom bekommen habe. Sie (K.________) sei noch halb im Auto und dann plötzlich am Boden gewesen, ohne zu wissen, wie sie dahin ge- kommen sei. Dann habe sie einen Schatten gesehen und begriffen, dass dies C.________'s Komplize sei. Sie habe sich – die Arme in der Luft – zu Boden auf den Rücken fallen lassen, weil sie verstanden habe, dass sie ausgeraubt werde («Je me suis laissée parterre sur le dos les bras en l’air car j’ai compris que j’allais me faire démonter.»). Weiter habe sie um Hilfe geschrien und dabei nicht einmal 29 mehr ihre eigene Stimme erkannt. Den Mann habe sie nicht gesehen bzw. erkannt (zum Ganzen pag. 365 f. réponse 6). Sie habe bei diesem Vorfall Verletzungen re- sp. blaue Flecken am Rücken und an der Schulter erlitten. Sie werde das Arzt- zeugnis abgeben, die Fotos, die der Arzt noch habe, besitze sie selber aber nicht (zum Ganzen pag. 386 réponse 6). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte K.________, als sie im Hof vor ihrem Haus angehalten und ihren Schlüssel gesucht habe, habe sie einen Schatten neben ihrer Wagentür gesehen. Sie habe gedacht, es sei ihr Mann, der ihr manchmal entgegenkomme. Plötzlich habe sie vor ihrer offenen Wagentür «die- se junge Frau» – C.________ – vor sich gesehen, «lächelnd und sympathisch», die sie gegrüsst und gefragt habe, wie es ihr gehe (zum Ganzen pag. 920 Z. 35 ff.). Sie sei erstaunt gewesen und habe gedacht, es sei vielleicht eine frühere Putzfrau. Sie habe die Situation gar nicht verstanden. Dann habe C.________ sie mit viel Gewalt gepackt und sie habe gefühlt, wie C.________ mit der Hand an ihren linken Arm gegangen sei. In dem Moment habe sie verstanden, dass sie sich in Gefahr befin- det. Sie habe sich gewehrt und C.________ einen Fusstritt gegeben, als sie «noch zur Hälfte im Auto und zur Hälfte draussen» gewesen sei. «Dieser Kampf», bei dem C.________ ihr die Uhr nicht habe abnehmen können, habe ein paar Sekun- den gedauert. Dann habe sie plötzlich einen Schatten gesehen, der nähergekom- men sei und da habe sie verstanden, dass dies der Fahrer des Autos sei, welches «halb auf ihrem Platz» gestanden habe und der C.________ zur Hilfe komme. In dem Moment habe sie gedacht, sie gebe auf, weil sie realisiert habe, dass sie sich in Gefahr befindet. Sie habe sich auf den Boden fallen lassen und als sie wieder auf den Beinen gewesen sei, habe sie gemerkt, dass ihre Uhr nicht mehr da sei. Zudem habe sie gesehen, wie der Wagen mit zwei Personen sehr schnell wegge- fahren sei. Sie habe so stark um Hilfe geschrien, dass sie ihre Stimme nicht wie- dererkannt habe. Dann seien ihre Nachbarn gekommen. Schliesslich habe sie be- merkt, dass sie an der Hand geblutet habe und verletzt gewesen sei (zum Ganzen pag. 921 Z. 1 ff.). Auf Frage präzisierte K.________, die Frau habe mit Gewalt an ihrer Uhr gezogen. Es sei eine Uhr mit einem Springverschluss gewesen und es sei ziemlich schwierig, sie zu öffnen. C.________ habe aber gezogen und sie dabei verletzt (zum Ganzen pag. 921 Z. 37 ff.). Sie habe aufgrund des Vorfalls einen «Trauma Schock» mit «Panikmomenten» erlitten und habe plötzlich gedacht, sie werde verfolgt. Auf Anraten einer Freundin habe sie sich in Therapie begeben, was ihr sehr geholfen habe. Zudem trage sie heute keine Uhr mehr, wenn sie Auto fah- re – sie traue sich nicht mehr (zum Ganzen pag. 922 Z. 9 ff. und Z. 20 f.). Verlet- zungen habe sie keine schweren erlitten, es habe einfach geblutet und später habe sie festgestellt, dass sie am Rücken und an der Schulter voller blauer Flecken ge- wesen sei (pag. 922 Z. 15 ff.). K.________'s Schilderungen imponieren aus Sicht der Kammer als erlebnisbasiert und ergeben einen logischen Handlungsablauf. Sie erklärte in sämtlichen Einver- nahmen gleichbleibend, wie sie am 3. Juli 2019 von AH.________ (Ort) nach Hau- se gefahren sei, dass sie während dieser Fahrt – was mittlerweile unbestritten ist (vgl. pag. 1214) – vom Beschuldigten und C.________ verfolgt sowie überholt wor- den sei und dass die beiden sie kurz vor ihrem Zuhause wieder hätten passieren lassen. Weiter beschrieb sie in allen Einvernahmen eindrücklich, was geschehen 30 sei, als sie vor ihrem Haus parkiert und die Schlüssel bzw. den Türöffner gesucht habe. Originell ist diesbezüglich insbesondere ihre Aussage, wonach C.________ zunächst sympathisch gewirkt und sie lächelnd begrüsst habe, weshalb sie ge- dacht habe, sie würden sich vermutlich von früher kennen (u.a. pag. 920 f. Z. 39 ff.). Sehr authentisch wirkt auch ihre Erklärung, wie sie später, als C.________ ihr die Uhr habe entwenden wollen, «so stark zur Hilfe, zur Hilfe» ge- schrien habe, dass sie ihre Stimme nicht wiedererkannt habe (pag. 921 Z. 15 f.). Desgleichen spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sie einräumte, sich anfänglich gegen C.________ gewehrt und dieser einen Fusstritt verpasst zu haben (pag. 921 Z. 5 f.). Den Beschuldigten belastete sie gleichzeitig nicht über- mässig. So warf sie ihm beispielsweise nicht vor, sie geschlagen zu haben, son- dern äusserte, sie habe einen Schatten wahrgenommen, der «so von der Seite» zu ihr gekommen sei (u.a. pag. 921 Z. 46 f.). Einleuchtend ist schliesslich ihre Er- klärung, dass sie, als sie den Schatten wahrgenommen habe bzw. «der Mann» da- zugekommen sei, gedacht habe, jetzt komme C.________'s Komplize, weshalb sie sich ergeben habe (pag. 921 Z. 9 ff.). Dass K.________ den Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen nicht sehen und ihn später entsprechend nicht erkennen konnte, spricht unter diesen Umständen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1214) – nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Desgleichen legt die Tatsache, dass K.________'s Uhr später weder beim Beschuldigten noch bei C.________ sichergestellt werden konnte, nicht nahe, dass K.________ lügt. Es ist durchaus möglich, dass C.________ und der Beschuldigte die Uhr aus dem Fenster des Autos warfen, als sie realisierten, dass sie von der Polizei angehalten werden. Ausserdem anerkann- te C.________ das erstinstanzliche Urteil, mit welchem sie wegen Raubes zum Nachteil von K.________ schuldig erklärt wurde, was zwar nicht belegt, aber zu- mindest nahelegt, dass K.________'s Aussagen zutreffen. Im Übrigen bestätigte in der Berufungsverhandlung selbst der Beschuldigte, dass sich C.________ und K.________ – wie er es nannte – «geprügelt» haben (pag. 1208 Z. 25) und das Arztzeugnis vom 7. Juli 2019 (pag. 396 f.) untermauert ebenfalls K.________'s Version. Daraus geht nämlich hervor, dass sie insbesondere an der linken Schulter, der linken Seite des Rückens und am rechten Arm Hämatome erlitten habe und von der Aggression, die sie am 3. Juli 2019 erlebt habe, nach wie vor geschockt sei. K.________'s Aussagen decken sich mithin soweit möglich mit den vorhande- nen Beweismitteln und ergeben insgesamt ein logisches Ganzes. Auf ihre Schilde- rungen, die zahlreiche Realkennzeichen enthalten, kann abgestellt werden. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte stritt bis nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vehement ab, irgendetwas mit dem Vorfall vom 3. Juli 2019 zum Nachteil von K.________ zu tun zu haben. In der Berufungsverhandlung räumte er ein, seine damalige Frau, C.________, habe sich mit K.________ «geprügelt». Er habe nicht gesehen, was geschehen sei, «und überhaupt», C.________ sei nicht mehr seine Frau (zum Ganzen pag. 1208 Z. 25 ff.). K.________ könne ihn nicht gesehen haben, weil es C.________ gewesen und er im Auto geblieben sei. Als er dieses gewendet habe, 31 sei C.________ rufend hingerannt und eingestiegen. Dann seien sie weggefahren (zum Ganzen pag. 1208 Z. 29 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nur gesehen habe, wie C.________ und K.________ sich «geprügelt» hätten, er aber völlig passiv im Auto geblieben sei (pag. 1208 Z. 25 ff.), stellen offensichtliche Schutzbehauptungen dar. K.________ erklärte wie hiervor ausgeführt konstant, authentisch und lebensnah, dass sie, als sie geschrien und sich gegen C.________ gewehrt habe, einen Schat- ten wahrgenommen und begriffen habe, dass der Fahrer C.________ zur Hilfe kommt. Es ist nicht ersichtlich, wer K.________ ausser dem Beschuldigten als Schatten wahrgenommen haben könnte. Das Argument des Beschuldigten, K.________ habe erklärt, sie habe einen «chinesischen Schatten» bzw. eine Per- son bemerkt, die ausgesehen habe wie ein Chinese, was er selber aber nicht tue (pag. 931 Z. 32 f.), überzeugt sodann nicht. Schliesslich hielt K.________ am 11. Juli 2019 im Rahmen der Fotokonfrontation fest, sie erkenne niemand, sie habe keinen Mann gesehen, «uniquement en ombre chinois» (pag. 387 réponse 8). «En ombre chinois» heisst übersetzt weder «chinesischer Schatten» noch «ein Chine- se», sondern bedeutet «Schattenspiel» (ombre chinois - LEO: Übersetzung im Französisch ⇔ Deutsch Wörterbuch [zuletzt besucht am 15. November 2021]). Ferner widerspricht der selbstbehaupteten Ahnungslosigkeit des Beschuldigten worum es ging, dass er und C.________ K.________ zunächst verfolgten, als sie von AH.________ (Ort) nach Hause fuhr, sodann überholten und kurz vor ihrem Zuhause wieder passieren liessen (vgl. pag. 1214). Zusammengefasst ist aus Sicht der Kammer ausgeschlossen, dass der Beschuldigte am 3. Juli 2019 – wie er obe- rinstanzlich behauptete – einzig das Auto fuhr, dieses aber nicht verliess und sich komplett passiv verhielt. Zumindest betreffend das Kerngeschehen sind seine Aus- sagen unglaubhaft und vermögen die überzeugende Version K.________'s nicht zu widerlegen. Aussagen von C.________ C.________ bestritt die Begegnung mit K.________ im gesamten Verfahren. Ihre Aussagen stellen jedoch grösstenteils Schutzbehauptungen dar. Zudem enthalten sie zahlreiche Lügensignale und erscheinen wie diejenigen des Beschuldigten als unglaubhaft. Weil sie K.________'s Schilderungen nicht zu entkräften vermögen und C.________ ihre Verurteilung durch die Vorinstanz akzeptiert hat, rechtfertigt sich aus Sicht der Kammer, bezüglich die konkrete Würdigung der Aussagen C.________'s integral auf die zutreffenden, vorinstanzlichen Erwägungen zu ver- weisen (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1086 f.): Deckungsgleich mit den objektiven Beweismitteln ist einzig der Umstand, dass die Beschuldigte den Wagen nicht gelenkt hat (pag. 911 Z. 21 f.). So war anlässlich der Anhaltung sowie auf dem Radarfoto eindeutig A.________ als Fahrzeugführer zu erkennen. Entgegen den objektiven Beweismitteln steht die Aussage der Beschuldigten, sie seien erst am Tag vor der Anhaltung in die Schweiz gekommen. Sie seien auf dem Weg von England nach Rumänien gewesen (pag. 531 Z. 57). Diese Aussage wird durch das Radarfoto vom 30.06.2019 entkräftet. Dieses Bild beweist, dass die Beschuldigten bereits am 30.06.2019 in der Schweiz waren. Des Weiteren konnte der Grenzübertritt aus Italien, ebenfalls am 30.06.2019, festgestellt werden. Es ist unlogisch, auf dem Weg von England nach Rumänien in Chiasso in die Schweiz einzureisen, dann in die Region AB.________/A2 zu fahren, um dann auf ei- 32 nem Camping in Frankreich zu übernachten (pag. 53 Z. 43 ff.). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung soll die Übernachtung nicht mehr wie vorher ausgesagt auf einem Camping in Frankreich stattgefunden haben, sondern in einem Parking im Auto (pag. 912 Z. 2 ff.). Die Richtung stimmt dabei absolut nicht. Ebenfalls abweichend gab die Beschuldigte an der Hauptverhandlung an, dass Auto gehöre ihrem Cousin. Auch diese Aussage ist neu. Einerseits hat die Beschuldigte offensichtlich falsche Aussagen gemacht, wie jene, sie sei im siebten Monat schwanger (pag. 421, 430). Auf Vorhalt dieser Aussage, gab die Beschuldigte an, sie habe zu diesem Zeitpunkt seit sieben Monaten ihre Regelblutung nicht gehabt (pag. 923 Z. 43 f.). Andererseits widersprechen sich ihre Aussagen mit denen von A.________. Er wollte zu Beginn nicht wissen wer sie sei, auch das Auto sei nicht seins gewesen (pag. 404, 416). Wohingegen Sie ausgesagt hat, dass er ihr Cousin sei und sie zusammen in England gewesen seien und er das Auto einige Tage vorher in der Schweiz für EUR 2'000.00 erworben habe (pag. 416, 421). Des Weiteren sind immer wieder «Er- innerungslücken» zu entdecken. An der Hauptverhandlung sagte die Beschuldigte dann aus, dass das Auto ihrem Cousin gehören würde. Sie seien alle zusammen von England losgefahren, ihr Cousin sei in einem anderen Auto mit seiner Frau gefahren (pag. 912 Z. 11 ff.). Die Beschuldigte passte im Laufe des Verfahren ihre Aus- sagen stets wieder an. So gab sie an der Hauptverhandlung auf Vorhalt ihrer eigenen Aussage, sie sei schwanger (pag. 421), zuerst an, sie habe das gedacht, weil sie im Gefängnis (wo sie zum Zeit- punkt ihrer Aussage gar nicht war) ihre Regelblutung nicht gehabt habe. In der nächsten Frage wurde ihr dann vorgehalten, dass jene Einvernahme, in der sie diese Aussage gemacht habe, am 03.07.2019, dem Tag ihrer Anhaltung, stattgefunden habe (pag. 923 Z. 35 ff.). Erst dann gab die Be- schuldigte an, sie habe gedacht, sie sei schwanger, weil sie seit sieben Monaten ihre Regelblutung nicht gehabt habe. Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten als absolut unglaubhaft zu qualifi- zieren. Sie beinhalten offensichtliche Schutzbehauptungen und ähneln sich in ihrer Konsistenz und Aussagekraft derer des Beschuldigten. Die Aussagen, welche mit objektiven Beweismitteln überprüf- bar sind, stellen sich als unwahr heraus. Auch sie versucht ihre Aussagen stets an Erkenntnisse an- zupassen und vergisst dabei, was sie bereits ausgesagt hat, und widerspricht sich dann teilweise er- heblich. Bereits ihre Aussagen zur Person sind widersprüchlich: An der Hauptverhandlung sprach sie plötzlich von zwei Kindern und nicht mehr nur, wie bisher, stets von einem (pag. 910 Z. 2, 421). Auf die Aussagen der Beschuldigten kann deshalb nicht abgestellt werden. 9.3.5 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Abstellend auf die glaubhaften Aussagen K.________'s und die objektiven Be- weismittel ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte und C.________ K.________ – als sie am 3. Juli 2019 von AH.________ (Ort) nach L.________ (Ort) fuhr – im dunkelblauen BMW mit britischem Kontrollschild verfolgten. Dabei überholten sie K.________ auch einmal, liessen sie kurz vor ihrem Zuhause aber wiederum passieren. Als K.________ schliesslich angehalten hatte, ihre Schlüssel suchte und aussteigen wollte, ging C.________ auf sie zu und begrüsste sie. Dann ergriff C.________ K.________ an den Schultern und fragte sie, wie es ihr gehe. Dies erstaunte die damals 69-jährige K.________ und sie vermutete, C.________ habe früher als Putzfrau für sie gearbeitet. Plötzlich packte C.________ K.________ am linken Arm und versuchte, ihr die Uhr zu entwenden. K.________ wehrte sich jedoch insbesondere mit Fusstritten gegen C.________ und schrie um Hilfe, weshalb der Beschuldigte das Auto verliess und sich den beiden Damen näherte. Als K.________ seinen Schatten bemerkte und realisierte, dass 33 C.________'s Komplize, d.h. der Beschuldigte, auf sie zukommt und sie sich des- halb in Gefahr befindet, ergab sie sich. Sie liess sich mit den Händen in der Luft zu Boden fallen, worauf es C.________ gelang, ihr die Audemars Piguet (Referenz- nummer ________) im Wert von CHF 15'000.00 Uhr vom linken Handgelenk zu reissen. Anschliessend rannten der Beschuldigte und C.________ zum Auto zurück und fuhren – mit dem Beschuldigte als Lenker und C.________ als Beifah- rerin – davon. K.________ zog sich bei dieser Auseinandersetzung Hämatome an der Schulter und am Rücken zu. Zudem erlitt sie ein Trauma bzw. «Panikmomen- te», weshalb sie sich in Therapie begeben musste und seit dem Vorfall beim Auto- fahren keine Uhr mehr tragen kann. III. Rechtliche Würdigung 10. Theoretische Grundlagen 10.1 Diebstahl Nach Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu be- reichern. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB sind korrekt, darauf wird vollumfänglich ver- wiesen (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1111): Die Tathandlung besteht in der Wegnahme. Wegnahme meint nach h. L. und Rechtsprechung den «Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, i. d. R. eigenen Gewahrsams» (BGE 104 IV 72, 73; 115 IV 104, 106; 112 IV 9, 11; 110 IV 80, 84). «Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherr- schaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens» (WELZEL, Strafrecht, 347; eben- so STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 13 N 70). Nach ständiger Rechtsprechung des BGer (und mit Billigung der Lehre) zerfällt der Gewahrsam in zwei Aspekte und meint die tatsächli- che Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen, also dem Willen, die bestehende Herrschaftsmöglichkeit auch auszuüben (BGE 115 IV 104, 106 f.; 112 IV 9, 11; 110 IV 80, 84; 104 IV 72, 73). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, d. h. insb. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams (STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 13 N 90; vgl. OGer ZH, 26.06.1981, ZR 1982, Nr. 79). Gefordert ist neben dem Vorsatz (vgl. N 67 f.) auch die Absicht, sich die Sache anzueignen, was die heute gültige Fassung nun ausdrücklich klarstellt, aber bereits seit langem von Lehre und Rechtsprechung einhellig akzeptiert war (DONATSCH, III. 10, 163; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 13 N 91; TRECHSEL, Praxiskommentar, Art. 139 N 13). Schliesslich fordert Art. 139 neben Vorsatz und Aneignungsabsicht auch die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. 10.2 Raub Des Raubes macht sich gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig, wer mit Gewalt ge- gen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. 34 Betreffend die theoretischen Erwägungen zu Art. 140 Ziff. 1 StGB wird ebenfalls in- tegral auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1110 f.): Der objektive Tatbestand des eigentlichen (schlichten) Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, wel- che die Duldung dieses Diebstahles bezweckt (BGE 71 IV 121, 122). Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Nach der heute h. L. wird Gewalt (im Kontext des Raubes) verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person (BGE 133 IV 207, 211). Massgeblich erscheint, dass die Ge- walt unmittelbar auf die Person wirkt (BGE 81 IV 224, 226; 107 IV 107). Die Gewalt muss eine gewis- se Intensität aufweisen, handelt es sich bei Art. 140 doch um eine – gegenüber Art. 181 – qualifizierte Nötigung. Allemal muss mithin die Gewalt nicht nur darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen; sie muss auch eine Intensität aufweisen, die dies grundsätzlich auch ermöglichen würde (ungenügend etwa: kurzes Packen am Arm oder Anrempeln zur Ablenkung: Donatsch, III10, 171). Zu berücksichtigen ist allerdings auch die Widerstandskraft des Opfers (SCHULTZ, ZStrR 1952, 368; TRECHSEL, Praxiskommentar, Art. 140 N 4; BGE 101 IV 42, 45). In Abgrenzung zum Entreissdiebstahl ist entscheidend, ob das Opfer besonderen Widerstand leistet, den der Täter brechen muss, d. h. Widerstand, der seinerseits Reaktion auf das – bis dahin noch nicht gelungene – Entreissen darstellt. Leistet das Opfer Gegenwehr und muss es der Täter z. B. umwer- fen, schlägt oder tritt er es, so bricht er damit den Widerstand i. S. des Gewaltbegriffs von Art. 140 StGB (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 16 ff.). Nach der Tatvariante von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 muss der Täter sodann als Konsequenz der began- genen Nötigungshandlung einen Diebstahl begehen, d. h. eine fremde, bewegliche Sache in Berei- cherungsabsicht zur Aneignung wegnehmen (zum Diebstahl vgl. 1.2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich dabei insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit) gegenü- ber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahles beziehen. Zusätzlich müssen auch die Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen (BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 42 ff.). Aneignungsabsicht meint dolus directus ersten Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters es muss ihm mithin gerade auf die Aneignung ankom- men, die eigentliches Motiv seines Handelns darstellt. Vollendet ist der Raub erst mit Vollendung des Diebstahls, also der Begründung des neuen Gewahrsams (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 69 ff.). 10.3 Mittäterschaft Mittäter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer bei der Entschlies- sung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht, wobei es darauf ankommt, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (statt vieler BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Betreffend die Frage, welcher Tatbeitrag als «wesentlich» erscheint und wann die Tat durch einen Beitrag im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts «steht oder fällt», wird 35 auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 56 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1112): Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der (oder gar «Herrschaft» über die) Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft bzw. «Mit- Tatherrschaft» begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordi- nation kann genügen (BGE 133 IV 76, 82 E. 2.7; 130 IV 58, 66 E. 9.2.1; 126 IV 84, 88 E. 2c/aa). Je- dem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (BGE 118 IV 227, 232). Es genügt, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (BGer, KassH, 1. 9. 2005, 6S.135/2005, E. 1.2.4). Der Mittäter muss «in massgebender Weise» (BGE 133 IV 76, 82 E. 2.7; 130 IV 58, 66 E. 9.2.1; BGE 120 IV 17, 23) mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint (BGE 125 IV 134, 136 E. 3a). Das blosse «Schmierestehen» oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall stellen i. d. R. Gehilfen- schaft (Art. 25) und keine Mittäterschaft dar, es sei denn, die Beteiligten seien sich bewusst, dass der Tatbeitrag des Schmierestehens oder der Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüber- fall nicht verübt worden wäre (wesentlichkeitsbegründende «conditio sine qua non»). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2) und einen gemeinsamen Tatent- schluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2; BGE 126 IV 84). Die Abgrenzung zur blossen Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB lässt sich wie folgt vornehmen: Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leis- tet. Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe je- doch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse För- derung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Die Beihilfe muss demnach die Erfolgschancen des tatbestands- erfüllenden Verhaltens erhöhen (BSK StGB-Niggli/Riedo, 4. Aufl. 2019 Vor Art. 24 StGB N 7ff.). 11. Subsumtion 11.1 Diebstahl zum Nachteil von I.________ Die Beweiswürdigung ergab, dass sich der Beschuldigte und C.________ am 30. Juni 2019 um ca. 13:45 Uhr unter dem Vorwand, C.________ habe Durst und der Beschuldigte müsse auf die Toilette, Einlass in I.________'s Wohnung an der Y.________ (Strasse) in Bern verschafften. Nachdem I.________ den beiden je ein Glas Wasser gegeben hatte, der Beschuldigte auf der Toilette war und C.________ sich mit D.________ unter anderem unterhalten hatte, verliessen sie die Wohnung wieder. Auf dem Weg nach draussen behändigte jemand der beiden – vermutlich C.________ – das im Korridor auf dem Tisch liegende Portemonnaie von I.________ und als sie wieder im Auto waren, entwendeten sie daraus rund EUR 400.00. Der Beschuldigte und C.________ handelten demnach offensichtlich mittäter- schaftlich. Sie verfolgten, wie die Vorinstanz korrekt ausführte, beide von Anfang an den Plan, Wertsachen zu erbeuten (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- 36 dung; pag. 1117). Als sie I.________ und D.________ die fragliche Liegenschaft betreten sahen, entschieden sie sich, sich zu diesem Zweck unter einem Vorwand Einlass in die Wohnung zu verschaffen. Nachdem I.________ sie hineingelassen hatte, ging der Beschuldigte auf die Toilette und C.________ unterhielt sich mit D.________, wodurch sie die Herren – wie die Vorinstanz es nannte – «in Arbeits- teilung» ablenkten. Beim Verlassen der Wohnung behändigten sie schliesslich I.________'s Portemonnaie. Angesichts des mittäterschaftlichen Vorgehens ist irre- levant, wer der beiden letzteres effektiv tat. Der Beschuldigte entschloss sich somit nicht nur gemeinsam mit C.________ die Tat zu begehen, sondern wirkte bei der Ausführung derselben auch in massgeben- der Weise wissentlich und willentlich mit dieser zusammen. Indem er (mit C.________) I.________'s Gewahrsam an dessen Portemonnaie und Geld brach sowie eigenen, neuen Gewahrsam begründete, erfüllte er objektiv den Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Dabei handelte er offensichtlich direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und unrechtsmässiger Bereicherungsabsicht, womit auch der subjek- tive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich wegen Diebstahls, begangen mit C.________ am 30. Juni 2019 in Bern zum Nachteil von I.________, schuldig gemacht. 11.2 Raub zum Nachteil von D.________ Nachdem der Beschuldigte und C.________ am 30. Juni 2019 wie hiervor be- schrieben I.________'s Portemonnaie gestohlen hatten (vgl. E. 11.1 oben), hielt D.________ Nachschau und trat gemäss Beweisergebnis auf den Vorplatz der Lie- genschaft an der Y.________ (Strasse). Als er das Auto mit dem Beschuldigten und C.________ sah und in dessen Richtung ging, stieg der Beschuldigte aus und ging mit I.________'s Portemonnaie in der Hand sowie «sorry» sagend auf D.________ zu. Danach schlug er diesem unvermittelt mit der Hand gegen die lin- ke Gesichtshälfte und stellte ihm das Bein, so dass D.________ zu Boden fiel. In der anschliessenden «Rangelei» entriss er D.________ die von ihm am linken Handgelenk getragene Rolex (Seriennummer ________) im Wert von CHF 8'500.00. Schliesslich rannte er mit dieser zum Auto zurück und fuhr gemein- sam mit C.________ Richtung AA.________ (Ort) davon. Indem der Beschuldigte D.________ zwecks Entwendung dessen Uhr ins Gesicht schlug, ihm das Bein stellte und am Boden mit ihm rang, übte er Gewalt im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB gegen ihn aus. Anschliessend brach er dessen Gewahr- sam an der Uhr und begründete eigenen, neuen Gewahrsam. Der objektive Tatbe- stand des Raubes ist erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbe- stand von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich. 37 Der Beschuldigte ist wegen Raubes, begangen am 30. Juni 2019 an der Y.________ (Strasse) in Bern zum Nachteil von D.________, schuldig zu erklären. 11.3 Raub zum Nachteil von F.________ Wie unter Erwägung 9.2.5 oben ausgeführt, forderte der Beschuldigte F.________ am 3. Juli 2019 kurz nach drei Uhr nachts im Parking AC.________ in E.________ zu sexuellen Handlungen auf. Als F.________ dies verneinte und vom Beschuldig- ten verlangte, sie nach Genf zurückzuführen, wurde er wütend, ergriff F.________ an den Armen, öffnete das Band der von ihr am linken Handgelenk getragenen Ro- lex (Referenznummer ________) und stiess sie zu Boden. Dann entriss er F.________ die erwähnte Rolex im Wert von CHF 8'000.00. Anschliessend schlug er ihr insbesondere gegen die linke Schulter, um ihr auch noch die Handtasche samt Portemonnaie, iPhone und den übrigen in der Anklageschrift erwähnten Ge- genständen zu entreissen. Schliesslich stieg er mit F.________'s Wertsachen in sein Auto und fuhr davon. Indem der Beschuldigte F.________ an den Armen packte und zu Boden stiess, um ihr die Uhr zu entreissen, und ihr einen Schlag gegen die linke Schulter ver- passte, um ihr die Handtasche zu entwenden, brach er gewaltsam ihren Gewahr- sam an den genannten Gegenständen. Anschliessend fuhr er mit diesen davon, wodurch er eigenen, neuen Gewahrsam begründete. Der objektive Tatbestand des Raubes ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie in An- eignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Der Beschuldigte hat sich wegen Raubes, begangen am 3. Juli 2019 in E.________ zum Nachteil von F.________, schuldig gemacht. 11.4 Raub zum Nachteil von K.________ Gemäss Beweisergebnis verfolgten der Beschuldigte und C.________ K.________ am 3. Juli 2019 im Auto, als diese von AH.________ (Ort) nach L.________ (Ort) fuhr. Nachdem K.________ vor ihrem Domizil parkiert hatte, ihre Schlüssel suchte und gerade aussteigen wollte, näherte sich ihr C.________. Sie begrüsste K.________, griff ihr an die Schulter und fragte sie, wie es ihr gehe. Plötzlich pack- te sie K.________ am linken Arm und versuchte, ihr die Uhr zu entreissen. K.________ wehrte sich indes mit Fusstritten gegen C.________ und schrie um Hilfe, weshalb der Beschuldigte das Auto verliess und sich den beiden näherte. Als K.________ ihn bzw. seinen Schatten bemerkte, realisierte sie, dass es sich beim Beschuldigten um C.________'s Komplize handelt und sie sich in Gefahr befindet. Sie ergab sich deshalb und liess sich mit den Händen in der Luft zu Boden fallen, was C.________ schliesslich ermöglichte, ihr die Audemars Piguet (Referenznum- mer ________) im Wert von CHF 15'000.00 vom linken Handgelenk zu reissen. Danach rannten der Beschuldigte und C.________ mit K.________'s Uhr zum Auto zurück und fuhren davon. 38 Der Beschuldigte und C.________ handelten unter diesen Umständen – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1214) – zweifelsohne in Mittäterschaft. Sie entschlossen sich aller Wahrscheinlichkeit nach bereits auf der Fahrt von AH.________ (Ort) nach L.________ (Ort), aber spätestens als K.________ vor ih- rem Domizil parkierte, ihr Wertgegenstände wegzunehmen. Als C.________ K.________ sodann ansprach und – angesichts K.________'s Gegenwehr – zunächst erfolglos versuchte, ihr die Uhr zu entwenden, schritt der Beschuldigte ein und näherten sich den beiden Damen. Dies veranlasste K.________ dazu, ihren Widerstand aufzugeben und sich fallen zu lassen, was C.________ wiederum er- möglichte, ihr die Uhr zu entreissen. Der Beschuldigte und C.________ entschlos- sen sich somit nicht nur gemeinsam dazu, K.________ die Uhr wegzunehmen, sondern wirkten bei der Tatausführung auch massgebend zusammen. Hätte der Beschuldigte das Auto nicht verlassen und sich C.________ und K.________ nicht genähert, als letztere sich wehrte, dann wäre es C.________ wahrscheinlich nicht gelungen, K.________'s Widerstand zu brechen und ihr die Uhr zu entwenden. Ohne Beitrag des Beschuldigten wäre die Tat somit «gefallen». Im Übrigen lenkte der Beschuldigte das Auto, d.h. er fuhr C.________ – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – an den Tatort und verhalf ihr später zur Flucht, womit er die Tat auch durch diesen Beitrag massgebend unterstützte. Indem der Beschuldigte K.________'s Widerstand wie beschrieben brach und sich die hiervor erwähnten Handlungen C.________'s anzurechnen hat, erfüllte er ob- jektiv den Tatbestand des Raubes. Er handelte sowohl in Bezug auf das mittäter- schaftliche Vorgehen als auch hinsichtlich die gewaltsame Wegnahme der Uhr mit direktem Vorsatz sowie in Bereicherungs- und unrechtmässiger Aneignungsab- sicht. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich wegen Raubes, begangen am 3. Juli 2019 mit C.________ in L.________ (Ort) zum Nachteil von K.________, schuldig gemacht. 12. Fazit Der Beschuldigte ist somit wie in erster Instanz wegen Diebstahls zum Nachteil von I.________ und wegen dreifachen Raubes – einerseits zum Nachteil von D.________, andererseits zum Nachteil von F.________ sowie zum Nachteil von K.________ – schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- 39 men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, StGB Praxiskommentar, N 11 zu Art. 2 StGB; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2c, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persön- lichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwen- den (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 17 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen). Die Mehrheit der vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte am 30. Juni 2019 und am 3. Juli 2019, d.h. nach Inkrafttreten des StGB in seiner Fas- sung vom 1. Januar 2018 begangen, weshalb insoweit neues Recht anwendbar ist. Die bereits in Rechtskraft erwachsenen Widerhandlungen – der Diebstahl, die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch zum Nachteil von H.________ – beging der Beschuldigte demgegenüber alle zwischen dem 13. und 16. Okto- ber 2015, mithin vor dem 1. Januar 2018. Inhaltlich haben diese Tatbestände keine Änderungen erfahren, die Strafandrohungen blieben dieselben. Geändert haben insoweit einzig einige Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB. Das neue Recht ist für den Beschuldigten diesbezüglich aber nicht milder, weshalb in Bezug auf diese Schuldsprüche gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB integral das im Tatzeitpunkt geltende Recht (aStGB) zur Anwendung gelangt. 14. Theoretische Grundlagen 14.1 Allgemeine Grundlagen Betreffend die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 64 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 1120 f.). 14.2 Kurze Freiheitsstrafen Laut dem seit 1. Januar 2018 geltenden Sanktionenrecht beträgt die Geldstrafe drei bis 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) und die Freiheitsstrafe dauert grundsätz- lich drei Tage bis 20 Jahre (Art. 40 StGB). Für Sanktionen von drei bis 180 Tages- sätzen bzw. von drei Tagen bis sechs Monaten sieht das Gesetz somit sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht 40 statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (Bst. a) eine sol- che geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn (Bst. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht voll- zogen werden kann. Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begrün- den (Art. 41 Abs. 2 StGB). Gemäss dem vor dem 1. Januar 2018 in Kraft gewesenen Sanktionenrecht – wel- ches vorliegend in Bezug auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zum Nachteil von H.________ zur Anwendung gelangt – beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Ta- gessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB) und die Freiheitsstrafe dauert in der Regel min- destens sechs Monate (Art. 40 aStGB). Für Strafen von 180 bis 360 Tagessätzen bzw. von sechs Monaten bis zu einem Jahr kommen als mögliche Sanktionen mit- hin sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen in Frage. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, so hindert es Art. 41 Abs. 1 aStGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat die Wahl der Sanktionsart jedoch im Urteil zu begründen (Art. 49 Abs. 2 aStGB sowie zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 144 IV 217 E. 4.3). Als wichtige Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Sozial unerwünschte Folgen einer Strafe sind demnach nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hat, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen sechs und zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 25 zu Art. 34 StGB, mit Hinweisen). Die Berücksichtigung der hiervor erwähnten wichtigen Kriterien für die Wahl der Sank- tionsart belässt nämlich einen grossen Handlungsspielraum. Folglich muss zulässig sein, zur Wahl der Sanktionsart weitere Kriterien heranzuziehen. Wer über längere Zeit immer wieder gleiche oder ähnliche Delikte begeht, offenbart eine erhebliche kriminelle Energie. Daraus lässt sich ohne weiteres der Schluss ziehen, eine blosse Geldstrafe sei nicht geeignet, präventiv einzuwirken und würde deshalb einen wich- tigen Zweck verfehlen. Betroffen ist (im Sinne einer Täterkomponente) die Progno- se, die mit der auszusprechenden Strafe – der Gesamtstrafe – zusammenhängt. Ist von der Geldstrafe nichts zu erwarten oder ist die Voraussage nur schon zweifel- haft, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, die wirksamer erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten empfindlicher trifft. Das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit ist damit immer noch gewahrt. Bei einer mehrfachen Verwirklichung desselben Tatbestands und bei Seriendelikten muss es deshalb zulässig sein, 41 auch für leichtere Einzelhandlungen eine Freiheitsstrafe auszufällen. Durch die Vielzahl von Delikten zeigt die beschuldigte Person nämlich eine kriminelle Veran- lagung, die nach einer härteren Sanktion verlangt. Bei der Wahl der Strafart kann dieser Umstand für das einzelne Delikt ausschlaggebend sein (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 413 f.; vgl. auch ACKERMANN/EGLI, Die Strafartschärfung – eine gesetzesgelöste Figur, in: forumpoenale 3/2015 S. 128, S. 159 f.). 15. Konkrete Strafzumessung 15.1 Vorgehen der Kammer / Strafart Der Beschuldigte ist wegen folgenden vorliegend ergangenen Schuldsprüchen zu bestrafen: - Raubes, mehrfach begangen in drei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 StGB); - Diebstahls, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Zusätzlich ist für nachfolgende Delikte, deren Schuldsprüche bereits in Rechtskraft erwachsen sind, die Strafe neu festzusetzen: - Diebstahls, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 aStGB); - Sachbeschädigung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 aStGB); - Hausfriedensbruchs, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 aStGB). Es liegt somit die Situation der Deliktsmehrheit vor. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Kammer nebst den Raubdelikten, die nur mit Freiheitsstrafe sanktioniert sind, – wie die Vorinstanz – auch für all diejenigen Delikte, die mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion erachtet. Massgebend dafür sind in ers- ter Linie die anhaltende einschlägige Delinquenz des Beschuldigten und seine da- durch verursachten zahlreichen Vorstrafen, deren Summe – wie die Vorinstanz kor- rekt erwog – im Vergleich zum Alter des Beschuldigten «aussergewöhnlich hoch» ist. Konkret führte die Vorinstanz betreffend die Vorstrafen Folgendes aus (S. 70 f. der ersintanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1126 f.): Es liegen die Strafregisterauszüge aus Frankreich, Belgien, England und der Schweiz vor. Der Be- schuldigte ist wie folgt in diesen Ländern vorbestraft: - In der Schweiz wurde der Beschuldigte 2016 im Kanton Waadt sowie im Kanton Graubünden wegen Diebstahls, mehrfach begangen, Hausfriedensbruchs und verschiedenen SVG- Widerhandlungen zu bedingten Geldstrafen verurteilt (pag. 551 f.); - In Frankreich weist der Beschuldigte zwischen 2011 und 2013 insgesamt sieben Verurteilungen auf. Er wurde wegen Raub, Diebstahls, auch bandenmässig begangen, zuerst zu bedingten und dann zu unbedingten Gefängnisstrafen zwischen drei und 18 Monaten verurteilt (pag. 558 ff.); 42 - In Belgien ist der Beschuldigte wegen Raub und Diebstahls insgesamt drei Mal verurteilt wor- den. Die Strafen lagen dabei zwischen drei Monaten und zwei Jahren Freiheitsentzug (pag. 563 ff.); - In England weist der Beschuldigte insgesamt 13 Verurteilungen wegen Ladendiebstahls, Dieb- stahls, Einbruchs und SVG-Widerhandlungen aus (pag. 568 ff.); - In Deutschland ist der Beschuldigte, entgegen dem Ermittlungsrapport der Kantonspolizei VD (pag. 343), nicht vorbestraft (pag. 582). Der Beschuldigte weist in der Summe 20 einschlägige Verurteilungen in Vermögensdelikten aus. Er ist auch mehrmals wegen SVG-Delikten verurteilt worden. Die Anzahl der Vorstrafen im Vergleich zum Alter des Beschuldigten ist aussergewöhnlich hoch. Im Ermittlungsrapport der Kantonspolizei VD sind weitere Vorstrafen zu entnehmen (pag. 342 ff.). Es liegen jedoch keine Strafregisterauszüge der jeweiligen Länder vor, weshalb diese zu wenig erwiesen und damit nicht verwertet bzw. berücksichtigt worden sind. Diese Ausführungen sind korrekt. Der Umfang der einschlägigen Delinquenz des Beschuldigten zeigt deutlich auf, dass ihn die vielen, auch unbedingt ausgefällten Freiheitsstrafen völlig unbeeindruckt liessen und nicht von der Begehung weiterer Straftaten (teilweise gleicher Art) abzuhalten vermochten. Mit seiner fortwährenden Delinquenz offenbart er eine erhebliche kriminelle Energie. Zudem zeugt sein Ver- halten von fehlender Einsicht und Reue. Die Geldstrafe scheint vorliegend aus spezialpräventiven Gründen daher eine ungeeignete Sanktion zu sein. Hinzu kommt, dass eine Geldstrafe womöglich uneinbringlich und in Rumänien zumindest nicht durchsetzbar wäre. Zusammengefasst ist aus all diesen Gründen für sämtli- che hiervor thematisierten Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ist nachfolgend in einem ersten Schritt die Strafe für das vorliegend schwerste Delikt, der Raub zum Nachteil von D.________, zu bestimmen. Diese Strafe bildet die Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt sind die Einzelstrafen für die übrigen Delikte auszufällen, aufgrund deren die Einsatzfreiheitstrafe sodann angemessen zu erhöhen (d.h. zu «asperieren») ist (vgl. zur sog. «konkreten Methode» das Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 144 IV 217). Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten zu thematisieren. 15.2 Einsatzstrafe für den Raub zum Nachteil von D.________ 15.2.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 140 Ziff. 1 StGB ist zum einen bzw. primär das Vermögen und zum anderen die Handlungsfreiheit des Einzelnen resp. dessen persönliche Freiheit. Aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt der Raub nämlich eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar, namentlich einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls (zum Ganzen NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 13 zu Art. 140 StGB). 43 Als D.________ am 30. Juni 2019 auf den Vorplatz der Liegenschaft an der Y.________ (Strasse) trat, verliess der Beschuldigte das Auto und ging mit I.________'s Portemonnaie in der Hand sowie «sorry» sagend auf D.________ zu. Dann schlug er D.________ unvermittelt mit der Hand ins Gesicht und stellte ihm das Bein, so dass er zu Boden fiel. Während der anschliessenden «Rangelei» am Boden entriss er D.________ schliesslich die Rolex im Wert von CHF 8'500.00. Der Beschuldigte erbeutete somit weder einen immensen noch einen völlig unbe- achtlichen Deliktsbetrag. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten zeichnet sich zwar nicht durch ein besonders planmässiges Handeln aus, ist angesichts der Gesam- tumstände aber als dreist, rücksichtlos und verwerflich zu bezeichnen. Der Be- schuldigte nutzte zunächst die Gutmütigkeit bzw. Hilfsbereitschaft von D.________ und I.________ aus, um in die Wohnung von letzterem zu gelangen. Dann stahl er (gemeinsam mit C.________) I.________'s Portemonnaie. Als D.________ schliesslich alleine auf den Vorplatz der Liegenschaft trat, um Nachschau zu hal- ten, nutzte er die Gunst der Stunde, auch D.________ noch zu bestehlen bzw. zu berauben. Dabei bediente er sich – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – zwar keiner Waffe, zog die Tat aber dennoch konsequent mit Gewalt durch, schlug er dem zu diesem Zeitpunkt 66-jährigen D.________ doch ins Gesicht und stellte ihm das Bein, so dass er zu Boden fiel. Dabei ignorierte der Beschuldigte nicht nur D.________'s Alter, sondern auch, dass dieser ihm körperlich unterlegen sowie of- fensichtlich gesundheitlich angeschlagen war bzw. an einer Krücke ging. D.________ hätte sich aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten mithin erheblich verletzen können, was dem Beschuldigten klar gewesen sein muss. Anderenfalls hätte er in der Berufungsverhandlung wohl kaum wahrheitswidrig behauptet, er ha- be D.________ nicht geschlagen, weil er «ein alter Herr» gewesen sei (pag. 1209 Z. 19). Im Übrigen wurde die Tat auch mit einer gewissen Beharrlichkeit durchge- zogen, manipulierte in I.________'s Wohnung doch bereits C.________ D.________'s Uhr. Schliesslich hatte der Vorfall für D.________ entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (vgl. pag. 1214 f.) nicht nur leichte physische, sondern vor allem auch längere psychische Folgen. Am 27. November 2019 gab D.________ zu Protokoll, mit einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten und C.________ nicht einverstanden zu sein – er habe lange gebraucht, bis er das Ge- schehen verdaut habe (pag. 484 Z. 35). Seinem Schreiben an den erstinstanzli- chen Gerichtspräsidenten vom 27. April 2020 ist zudem zu entnehmen, dass ihn die Angelegenheit «noch heute (vor allem nachts)» belaste und er einfach verges- sen können möchte, was ihm «diese beiden Menschen» angetan hätten. Er wolle sich an nichts mehr erinnern, was «diese Sache» betreffe. Die Versicherung habe ihm angeboten, die gestohlene Uhr zurückzukaufen, er wolle diese aber nicht mehr, weil sie ihn immer an den Vorfall erinnern würde (zum Ganzen pag. 855). Fazit In Würdigung all dieser Umstände sowie verglichen mit anderen Raubdelikten er- weist sich das objektive Tatverschulden mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen 44 – ohne die Tat des Beschuldigten zu bagatellisieren – als leicht. Der Kammer er- scheint für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. 15.2.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoisti- schen Beweggründen. Diese Umstände sind neutral zu werten. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte hätte unter anderem in Rumänien oder England einer legalen Tätigkeit nachgehen und den Raub ohne weiteres unterlassen bzw. sich rechtskon- form verhalten können. Dies wirkt sich jedoch nicht zu seinen Ungunsten aus, son- dern ist neutral zu berücksichtigen. Fazit Das subjektive Tatverschulden ist somit neutral zu gewichten. 15.2.3 Fazit Tatverschulden Nachdem sich die subjektiven Tatkomponenten weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auswirken, bleibt es bei der gestützt auf das objektive Tatver- schulden veranschlagten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 15.3 Strafe für den Raub zum Nachteil von F.________ Am 3. Juli 2019 erbeutete der Beschuldigte F.________'s Rolex im Wert von CHF 8'000.00 sowie deren Handtasche, in der sich insbesondere CHF 600.00 und ihr iPhone befanden. Der Deliktsbetrag ist mithin etwas höher, aber vergleichbar mit demjenigen des Raubes zum Nachteil von D.________. Das Tatvorgehen ähnelt insoweit demjenigen beim Raub zum Nachteil von D.________, als der Beschuldigte den Tatentschluss vermutlich auch in diesem Fall relativ spontan fällte, als F.________ ihm sagte, sie leiste ihm keine sexuellen Dienste, was den Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen verärgerte. Die Art und Weise seines Handelns erscheint sodann auch in diesem Fall dreist, perfide und verwerflich. Der Beschuldigte ging (wie bei D.________) nicht direkt auf F.________ zu und beraubte sie, sondern baute zuerst ein Gespräch mit ihr auf. Danach missbrauchte er – wie die Vorinstanz korrekt erwog – F.________'s ihm entgegengebrachtes Vertrauen, die ihn zunächst freundlich fand und zu ihm ins Au- to stieg. Zudem schaffte er sich «günstige Konditionen», indem er F.________ um rund drei Uhr nachts in ein Parking in E.________ fuhr, das gemäss Google Maps knapp eine halbe Stunde Autofahrt von Genf entfernt war, wo F.________ damals wohnte. Im Parking, welches zu dieser Uhrzeit verständlicherweise unbelebt war, nutzte der Beschuldigte F.________ Situation schliesslich schamlos aus und be- raubte sie. Danach fuhr er davon und liess F.________ nicht nur alleine, sondern angesichts dessen, dass er ihr nebst der Rolex auch die Handtasche samt Inhalt entwendet hatte, insbesondere ohne Telefon, Portemonnaie, Geld und Wohnungs- schlüssel zurück. Für F.________ hatte dieser Vorfall psychische und leicht physi- sche Folgen. Sie führte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft aus, «die Situation» sei sehr präsent, sie habe seither eine «diffuse» Angst, zittere die 45 ganze Nacht und könne nicht schlafen (pag. 914 Z. 12 f. und pag. 917 Z. 13 f.). Gesamthaft wiegt die objektive Tatschwere minimal leichter als diejenige beim Raub zum Nachteil von D.________. Betreffend das subjektive Tatverschulden zeigen sich keine Punkte, die anders zu werten wären als bei der Bemessung der Strafe für den Raub zum Nachteil von D.________. Insoweit wird deshalb vollumfänglich auf die Ausführungen unter Er- wägung 15.2.2 oben verwiesen. Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu wer- ten. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz für diesen Raub – bei separater Be- trachtung – auf 16 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind 2/3 bzw. 10.5 Monate zur Einsatzstrafe zu asperieren. 15.4 Strafe für den Raub zum Nachteil von K.________ Am 3. Juli 2019 erbeutete der Beschuldigte gemeinsam mit C.________ K.________'s Uhr im Wert von CHF 15'000.00. Im Vergleich zu den beiden hiervor beurteilten Raubdelikten ging die Gewalt beim Raub zum Nachteil von K.________ etwas weniger direkt vom Beschuldigten aus, was sich minimal zu dessen Gunsten auswirkt, auch wenn er sich die Handlungen seiner Mittäterin anzurechnen hat. Demgegenüber war der Raub zum Nachteil von K.________ geplanter als die anderen beiden Raubdelikte. Schliesslich verfolgten der Beschuldigte und C.________ K.________ auf ihrem Weg von AH.________ (Ort) nach Hause. Ob das Überholmanöver, das sie während dieser Fahrt ausführ- ten – wie die Vorinstanz erwog – effektiv dazu diente, «auszukundschaften», ob K.________ eine teure Uhr trägt, ist fraglich und kann aus Sicht der Kammer offen- bleiben. Als K.________ vor ihrem Haus parkiert hatte, ging C.________ zunächst alleine auf sie zu, während der Beschuldigte im Auto blieb. Sie begrüsste K.________, griff ihr an die Schulter und fragte sie, wie es ihr gehe. Dann packte sie K.________ überraschend am linken Arm und versuchte, ihr die Uhr zu entreis- sen. Als sich K.________ wehrte und um Hilfe schrie, verliess der Beschuldigte das Auto und näherte sich den beiden Damen. Dies veranlasste K.________, sich zu ergeben, was C.________ ermöglichte, ihr die Uhr zu entreissen. Der Beschuldigte (und C.________) wandte(n) mithin keine äusserst heftige Gewalt an, zog(en) die Tat aber dennoch ungeachtet davon durch, dass sich die damals 69-jährige K.________ wehrte und um Hilfe schrie. Zudem ignorierte(n) er (und C.________), dass K.________ sich noch halb im Auto befand und daher insbesondere am Auto und/oder am Boden den Kopf hätte anstossen und sich hätte verletzen können. Anders als beispielsweise bei F.________ eilten K.________ unmittelbar nach dem Vorfall indes Nachbarn zur Hilfe und avisierten die Polizei. Das Geschehen hatte für sie gleichwohl leicht körperliche, aber vor allem psychische Konsequenzen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte K.________ glaubhaft aus, sie habe nach dem Vorfall «Panikmomente» erlebt und plötzlich das Gefühl gehabt, jemand würde sie verfolgen. Zudem traue sie sich seither nicht mehr, beim Autofahren eine Uhr zu tragen (zum Ganzen pag. 922 Z. 9 ff. und Z. 20 f.). Insgesamt wiegt die ob- 46 jektive Tatschwere aus Sicht der Kammer in etwa gleich schwer wie diejenige beim Raub zum Nachteil von F.________. Betreffend das subjektive Tatverschulden kann vollumfänglich auf die bei der Be- messung der Einsatzstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden (siehe E. 15.2.2 oben). Die subjektiven Tatkomponenten sind somit neutral zu werten. Zusammengefasst erscheint die von der Vorinstanz für diesen Raub veranschlagte Freiheitsstrafe von 16 Monaten gerechtfertigt. Davon sind im Rahmen der Aspera- tion 2/3 bzw. 10.5 Monate zu berücksichtigen. 15.5 Strafe für den Diebstahl zum Nachteil von I.________ Geschütztes Rechtsgut von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist das Vermögen bzw. die Verfü- gungsmacht des Berechtigten über die Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 11 zu Art. 139 StGB). Der Beschuldigte (und C.________) entwendete(n) am 30. Juni 2019 I.________'s Portemonnaie, in dem sich rund EUR 400.00 befanden. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen bezüglich Art. 139 Ziff. 1 StGB eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor bei folgenden Referenzsachver- halten (S. 47): Der Täter behändigt im Elektronik Fachgeschäft ein Gerät im Wert von CHF 2'000.00 und verlässt das Geschäft ohne zu bezahlen. Der Täter betritt die Garderobe einer Turnhalle und erbeutet aus den dort liegenden Kleidern CHF 1'000.00. Vorliegend erbeutete der Beschuldigte eindeutig weniger als die Täter gemäss den Referenzsachverhalten, was sich im Vergleich zu diesen verschuldensmindernd auswirkt. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist hingegen seine Vorgehensweise zu berücksichtigen. Er (und C.________) verschaffte(n) sich – wie die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend erwogen – unter einer List Zugang zu I.________'s Wohnung und nutzen dessen Gutgläubigkeit sowie Hilfsbereitschaft aus, was dreist und verwerflich ist. Danach lenkte(n) er (und C.________) I.________ und D.________, der ebenfalls zugegen war, ab, so dass der Diebstahl gelang und von I.________ zunächst gar unbemerkt blieb. Betreffend die subjektive Tatschwere wird auf die Ausführungen unter Erwä- gung 15.2.2 oben verwiesen, sie wiegt neutral. Mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen und in Würdigung der voranstehenden Ausführungen wiegt das Tatverschulden (sehr) leicht. Daher wie auch unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien erscheint die von der Vorinstanz für dieses Delikt veranschlagte Freiheitsstrafe von 30 Tagen bzw. einem Monat angemessen. Davon sind 2/3 bzw. 20 Tage zur Einsatzfreiheitsstrafe zu asperieren. 15.6 Strafe für den Diebstahl zum Nachteil von H.________ Nach dem rechtskräftigen Schuldspruch der Vorinstanz drang der Beschuldigte zwischen dem 13. und 16. Oktober 2015 gewaltsam durch das Kellerfenster in die 47 Liegenschaft an der AI.________ (Strasse) in G.________ ein und entwendete aus den vier durchsuchten Stockwerken die in der Anklageschrift erwähnten Ge- genstände von im Gesamtwert von CHF 19'770.90 (S. 58 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 1114 und pag. 730 f.). Für den Einbruchdiebstahl sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 90 Strafein- heiten vor bei folgendem Referenzsachverhalt (S. 47): Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei ein mittelgrosser Sachschaden entsteht (144 StGB nicht eingeklagt). Vorliegend erbeutete der Beschuldigte fast den doppelten Betrag des Täters gemäss Referenzsachverhalt, was sich klar verschuldenserhöhend auswirkt. Zu- dem brach er nicht in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein wie der Täter gemäss Referenzsachverhalt, sondern in ein Wohnhaus. Der Umstand, dass die Bewohner im Tatzeitpunkt nicht zuhause waren, wirkt sich entgegen der Erwä- gung der Vorinstanz im Vergleich zum Referenzsachverhalt nicht verschulden- smindernd aus (S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1124), wurde bei letzterem doch in ein leer stehendes Geschäft eingebrochen. In casu war die Gefahr, unerwartet auf Bewohner zu treffen, deutlich grösser als im dem Referenz- sachverhalt zugrundeliegenden Fall, brach der Beschuldigte doch in eine vierstö- ckige Villa ein, die er im Übrigen regelrecht «auf den Kopf stellte». Zudem ist all- gemein bekannt, dass nach einem Einbruch in das eigene Zuhause viele Bewohner psychisch leiden und verängstigt sind, auch wenn sie den Einbrechern nicht be- gegnet sind. All diese Umstände wirken sich im Vergleich zum Referenzsachverhalt verschuldenserhöhend aus. Die subjektiven Tatkomponenten wiegen neutral. Insoweit wird auf die Ausführun- gen unter Erwägung 15.2.2 oben verwiesen. Gesamthaft ist das Tatverschulden – verglichen mit anderen Einbruchdiebstählen und gemessen am Strafrahmen – als leicht zu bezeichnen. Es wiegt aus Sicht der Kammer aufgrund der voranstehenden Überlegungen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – aber (deutlich) schwerer als dasjenige des Täters gemäss Refe- renzsachverhalt. Eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen bzw. fünf Monaten ist gerecht- fertigt. Diese ist im Umfang von 2/3, d.h. von 100 Tagen bzw. 3 Monaten und 10 Tagen zu asperieren. 15.7 Strafe für die Sachbeschädigung zum Nachteil von H.________ Art. 144 Abs. 1 aStGB schützt die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen, und die Befugnis der Inhaber anderer Rechte an deren unbeeinträchtigter Ausübung. Neben dem Eigentum sind somit sowohl Ge- brauchs- als auch Nutzungsrechte an einer Sache geschützt (zum Ganzen WEIS- SENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 2 und N 7 zu Art. 144 StGB). Gemäss dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch beschädigte der Be- schuldigte zwischen dem 13. und 16. Oktober 2015 zwecks Einbruchs in die Lie- genschaft an der AI.________ (Strasse) in G.________ insbesondere eine Tür und ein Fenster des Kellereingangs und verursachte dadurch einen Sachschaden von 48 rund CHF 1'000.00 (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1116 und pag. 733). Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Sachbeschädigung, bei welcher der Täter den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dadurch einen Schaden von knapp über CHF 300.00 anrichtet, eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (S. 47). Vorliegend verursachte der Beschuldigte somit einen grösseren Sachschaden als der Täter gemäss Referenzsachverhalt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Gleichermassen verschuldensmindernd ist indessen zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu beurteilende Sachbeschädigung – wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt – «ein klassisches Begleitdelikt» zum Einbruchdiebstahl darstellt. Erst durch sie konnte der Diebstahl überhaupt verübt werden. Der Beschuldigte richtete so- dann keinen komplett unverhältnismässigen Schaden an, sondern «nur» denjeni- gen, der zur Begehung des Diebstahls notwendig war. Dass die Sachbeschädigung für die Betroffenen dennoch Ärger und Aufwand bedeutet, ist unbestritten. Aus Sicht der Kammer wiegt das objektive Tatverschulden im vorliegenden Fall somit in etwa gleich schwer wie dasjenige im Referenzsachverhalt. Die subjektiven Tatkomponenten sind mit Verweis auf die Ausführungen unter Er- wägung 15.2.2 oben neutral zu werten. Zusammenfassend erscheint die von der Vorinstanz für dieses Delikt ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Tagen bzw. einem Monat angemessen. Weil die Sachbe- schädigung wie erwähnt ein Begleitdelikt zum unter Erwägung 15.6 thematisierten Diebstahl darstellt und folglich eng mit diesem zusammenhängt, wird die Freiheits- strafe für die Sachbeschädigung im Rahmen der Asperation mit dem Faktor 1/2 berücksichtigt. Es werden mithin 15 Tage zur Einsatzstrafe asperiert. 15.8 Strafe für den Hausfriedensbruch zum Nachteil von H.________ Art. 186 aStGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (statt vieler BGE 83 IV 154 E. 1). Der Beschuldigte drang zwecks Diebstahls vom 13. bis 16. Oktober 2015 in die Liegenschaft an der AI.________ (Strasse) in G.________ ein. Gemäss den VBRS-Richtlinien wird der Täter, der in aggressiver Weise in Anwe- senheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten eindringt, mit 40 Strafeinheiten bestraft (S. 49). Der Beschuldigte ging weder speziell raffiniert vor noch handelte er besonders verwerflich. Er betrat die Liegenschaft – anders als der Täter gemäss Referenz- sachverhalt – als deren Bewohner abwesend war(en). Zudem stellt der von ihm begangene Hausfriedensbruch, gleich wie die zuvor thematisierte Sachbeschädi- gung, ein Begleitdelikt des beurteilten Diebstahls dar. Das objektive Tatverschulden wiegt somit etwas weniger schwer als dasjenige des Täters im Referenzsachver- halt. Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu werten. Es wird auf die Ausführungen unter Erwägung 15.2.2 oben verwiesen. 49 Die von der Vorinstanz veranschlagte Freiheitsstrafe von 30 Tagen bzw. einem Monat erscheint nach den voranstehenden Ausführungen angemessen. Davon werden – weil auch der Hausfriedensbruch ein Begleitdelikt zum Diebstahl darstellt – 1/2 bzw. 15 Tage zur Einsatzstrafe asperiert. 15.9 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe vor Berücksichtigung der Täterkomponenten Die Tatverschuldensfreiheitsstrafe beträgt somit 44 Monate (18 Monate + 10.5 Mo- nate + 10.5 Monate + 20 Tage + 100 Tage + 15 Tage + 15 Tage). 15.10 Täterkomponenten 15.10.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1126 f.): Der Beschuldigte hat zwei Brüder und zwei Schwestern. Er ist in Rumänien aufgewachsen und hat die Schule besucht. Die Familie zog 2001/2002 nach Birmingham, dort besuchte er weiterhin die Schule. Später arbeitete er in einem Kebab-Laden, hatte mit Altmetall zu tun und zuletzt arbeitete der Beschuldigte als Chauffeur für UBER (pag. 403). Der Beschuldigte ist ledig und hat nach seinen eigenen Aussagen zwei Kinder (S.________ und AJ.________, pag. 403). Zuerst hatte der Beschuldigte ausgesagt, sie würden in England bei seinen Eltern leben. An der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte diese Aussage abgeändert: Die Kinder und die Familie seien alle in Rumänien (pag. 926 Z. 5 f.). An den Namen der Mutter vor AJ.________ erinnert er sich nicht, die Mutter von S.________ hingegen sei R.________. Mit ihr habe er aber kei- nen Kontakt mehr (pag. 404). Sein Einkommen belaufe sich auf £ 2'500.00 pro Monat (pag. 403). An- lässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, £ 150.00 – £ 200.00 pro Tag verdient zu ha- ben (pag. 926 Z. 20 f.). C.________ sei seine Frau und er wolle mit ihr eine Familie gründen (pag. 926 Z. 23 f.). In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte demgegenüber an, er habe drei Kinder. Das älteste Kind werde im Februar 2022 dreizehn Jahre alt. Das zweite Kind sei sechseinhalb- und das Jüngste sei dreieinhalb Jahre alt. Die beiden älte- ren Kinder lebten bei seinen Eltern und das jüngste Kind sei bei dessen Mutter, d.h. bei seiner Exfrau (zum Ganzen pag. 1203 Z. 34 ff.). Er spreche regelmässig via Videotelefonie mit seinen Kindern (pag. 1204 Z. 12 f.). C.________ sei nicht mehr seine Partnerin, sie seien nur noch Freunde (pag. 1204 Z. 13 f.). Im Strafvollzug sei es hart (pag. 1203 Z. 21 und pag. 1204 Z. 2). Zudem sei es schwierig, dass seine drei Kinder weder Vater noch Mutter hätten und seine Eltern beide zuckerkrank seien (pag. 1203 Z. 20 ff.). Den Strafregisterauszügen über den Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er, seit er vierzehn Jahre alt ist, in regelmässigen Abständen insbesondere wegen Dieb- stahls verurteilt wurde (pag. 559 ff. und pag. 1198 ff.). Insgesamt weist er zahlrei- che, teils einschlägige Vorstrafen in mindestens vier Ländern (Frankreich, Belgien, England, Schweiz) auf. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erwägung 15.1 oben verwiesen. Die letzte Vorstrafe des Beschuldigten stammt – wie die Verteidigung zurecht vorbrachte (pag. 1215) – zwar aus dem Jahr 2016. Vorliegend wird er jedoch insbesondere wegen Raubes verurteilt, womit in seiner 50 Delinquenz eine klare Steigerung (u.a. von Verurteilungen wegen Diebstahls zu solchen wegen Raubes) festzustellen ist. Zusammengefasst wirken sich die persönlichen Verhältnisse weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beschuldigten aus. Seine zahlreichen, rund 20 einschlägigen Vor- strafen fallen indessen sehr negativ ins Gewicht und haben eine spürbare Strafer- höhung zur Folge. 15.10.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1127): Dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses AK.________ vom 27.05.2020 (pag. 892 f.) ist zu entnehmen, dass A.________ in der Küche tätig gewesen ist. Alles in allem handelt es sich um einen guten Führungsbericht. Erst nach der versuchten Kontaktaufnahme mit C.________ wurde er ins Re- gionalgefängnis AL.________ verlegt. Sich tadellos zu verhalten wird vorausgesetzt. Der durchaus positive Führungsbericht wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte hat im Rahmen des Strafverfahrens, trotz der objektiven Beweislage, keine Ge- ständnisse gemacht. Erst an der Hauptverhandlung gestand er den Einbruchdiebstahl in G.________ NE. Des Weiteren ist keinerlei Einsicht oder Reue zu bemerken. Als Beschuldigter muss A.________ die Ermittlungen nicht unterstützen. Diese Umstände wirken sich neutral auf die Strafzu- messung aus. Diese Ausführungen sind korrekt. Dem Vollzugsbericht der JVA J.________ vom 7. Oktober 2021 – der wie der Führungsbericht des Regionalgefängnisses AK.________ vom 27. Mai 2020 (pag. 892 f.) positiv ausgefallen ist, was indes er- wartet werden kann – ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich der Beschul- digte im Alltag freundlich, unkompliziert und korrekt verhalte. Gegenüber dem Per- sonal zeige er sich in der Regel kooperativ und anständig. Konflikte mit Mitgefan- genen seien keine bekannt. Der Beschuldigte sei zuverlässig und pünktlich. Bislang habe er erst einmal die Arbeit verweigert und daher eine Busse von CHF 10.00 er- halten. Der Beschuldigte bewohne eine Einzelzelle, deren Ordnung überdurch- schnittlich gut sei. Zudem lege er Wert auf seine persönliche Hygiene und sei stets gepflegt. Die Arbeitsergebnisse (Produktion von Wohnharassen aus Holz) des Be- schuldigten seien ebenfalls gut. Teilweise leide die Qualität unter seinem inzwi- schen hohen Arbeitstempo. Korrekturen könne er jedoch gut annehmen und Ver- besserungsvorschläge setze er um. Mit den Werkzeugen, Maschinen etc. gehe er sorgfältig um. Gegenüber dem Arbeitsmeister könne er allerdings fordernd auftre- ten und möchte beispielsweise selber bestimmen, welche Arbeiten er ausführt. In der Freizeit sei der Beschuldigte schliesslich sehr aktiv auf der Wohnetage und pflege viele Kontakte zu seinen Mitgefangenen. Zudem koche er regelmässig in seiner Zelle (zum Ganzen pag. 1194 ff.). Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verhielt sich der Beschuldigte grundsätzlich ebenfalls anständig, aber auch dies kann erwartet werden. Ernsthafte Reue und Einsicht kann beim Beschuldigten – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 1215) – nicht ausgemacht werden. In der Berufungsver- handlung machte er zwar geltend, die Zeit im Gefängnis habe ihn zum Nachdenken 51 gebracht, er sei dort «gewachsen», es sei ihm Vieles klargeworden und er wolle nun nicht mehr dieselben Fehler resp. keinen Unsinn mehr machen (pag. 1203 Z. 24 ff. und pag. 1205 Z. 2 ff.). Weiter gestand er die Begegnungen mit den Opfern erstmals ein und beteuerte mehrmals, es tue ihm wirklich alles Leid (u.a. pag. 1206 Z. 5 ff. und Z. 12 sowie pag. 1221). Er bestritt jedoch nach wie vor vehement, Ge- walt gegen D.________, F.________ und K.________ angewandt zu haben (u.a. pag. 1203 Z. 20 ff., pag. 1208 Z. 2 ff. und Z. 25 ff. sowie pag. 1209 Z. 19). Auf Vorhalt des Strafregisterauszugs aus der Schweiz bzw. der Verurteilungen aus dem Jahr 2016 – insbesondere wegen SVG-Widerhandlungen, Diebstahls und Hausfriedensbruchs – beteuerte er ausserdem, seit dem Jahr 2016 sei er nicht mehr in der Schweiz gewesen. Mit dem Hausfriedensbruch sei er einverstanden, von den anderen Sachen wisse er nichts. Er sei aber nicht gegen die Justiz, «wenn das so war, dann war das so» (zum Ganzen pag. 1204 Z. 30 ff.). Auf Frage, wes- halb er im Strafregisterauszug aus England mit fünf verschiedenen Aliasnamen und Geburtsdaten verzeichnet sei, äusserte er zudem (pag. 1209 Z. 39 f.): «Da hat es Kumpels und Freunde und wenn sie eine Straftat begehen, dann geben sie ganz leicht deinen Namen an. Aber ich erinnere mich nicht, ich war damals noch klein.». Ein «Geständnisrabatt» kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen zwei- felsohne nicht gewährt werden. Zudem ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, soweit sie festhielt, der Beschuldigte bemitleide einzig sich selbst, nicht aber die Opfer (vgl. pag. 1220), schritt er wie erwähnt doch auch in der Berufungsverhand- lung immer wieder zu Gegenangriffen. Insgesamt führt sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafreduktion. 15.10.3 Strafempfindlichkeit Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldig- ten. 15.10.4 Fazit Unter Berücksichtigung, dass die letzte verzeichnete Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2016 stammt, er im Verhältnis zu seinem Alter aber aussergewöhn- lich viele, teilweise einschlägige Vorstrafen aus mindestens vier Ländern vorweist und trotz seiner bisherigen Verurteilungen zu teils empfindlichen, unbedingten Ge- fängnisstrafen fortwährend deliniquierte, ist die gestützt auf das Tatverschulden festgesetzte Freiheitsstrafe von 44 Monaten um 14 Monate auf 58 Monate zu er- höhen. 16. Fazit Strafzumessung bzw. konkretes Strafmass / Anrechnung der Haft Der Beschuldigte ist somit zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 58 Monaten zu verurteilen. Die ausgestandene Haft wird im Umfang von 433 Tagen an die Freiheitsstrafe an- gerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 8. September 2020 vorzeitig angetreten worden ist (pag. 1154 ff.). 52 V. Landesverweisung Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz insbesondere wegen Rau- bes verurteilt. Die Verteidigung äusserte sich zur Frage der Landesverweisung nicht (vgl. pag. 1211 ff.) und der Beschuldigte gab diesbezüglich in der Berufungs- verhandlung an (pag. 1209 Z. 1 ff.): Da bin ich völlig damit einverstanden. Ich bin sogar einverstanden, nie mehr in meinem Leben in die Schweiz zu kommen. Ich habe keinerlei Verbindung zur Schweiz. Es war ein Fehler, hierhin zu kom- men. Unter diesen Umständen kann in Bezug auf die Landesverweisung vollumfänglich auf die ausführlichen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 76 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1132 ff. [Hervorhebungen im Original]): 1. Allgemeine Grundlagen Gemäss der am 01.10.2016 in Kraft getretenen Änderung des StGB vom 20.03.2016 hat das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgelisteten Tat verurteilt wird, unabhän- gig von der Höhe der Strafe aus der Schweiz zu verweisen. Auch wenn die neue Landesverweisung nun ausdrücklich als Massnahme in das Gesetz aufgenom- men wurde und nicht identisch wie die altrechtliche Landesverweisung ausgestaltet ist, wird diese alt- rechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts dennoch auch in Bezug auf die neurechtliche Rege- lung von Art. 66a ff. StGB in der Lehre so vertreten. So lassen sich gemäss FIOLKA/VETTERLI aus der systematischen Einordnung von Art. 66a StGB bei den Massnahmen, aber auch daraus, dass der Landesverweisung tatsächlich eine Sicherungsfunktion zugeschrieben wird ableiten, dass die Lan- desverweisung nach Art. 66a StGB den allgemeinen Prinzipien über das Massnahmenrecht unterste- he. Allerdings ergebe sich indes zusätzlich aus der Tatsache, dass die Landesverweisung sowohl in ihren Auswirkungen als auch gemäss den Vorstellungen der Initianten der Ausschaffungsinitiative Strafcharakter trage, eben auch, dass bei der Ausfällung einer Landesverweisung auch strafrechtliche Grundsätze wie etwa das Schuldprinzip im Allgemeinen und die Strafzumessungsgrundsätze im Be- sonderen zu beachten seien, soweit dies die Regelung von Art. 66a StGB zulasse (statt vieler FIOL- KA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 5/2016, 82–95, S. 83 f.). Schliesslich gilt es zu beachten, dass die neue Landesverweisung nicht nur strafrechtlicher Natur ist, sondern auch die ausländerrechtliche Funktion übernimmt: Die Landesverweisung resultiert in einer Entfernungswirkung (Weg- und Ausweisung nach Art. 64 ff. AIG bzw. Art. 44 ff. AsylG) und Fernhal- tewirkung (Einreiseverbot nach Art. 67 AIG). Es handelt sich in dem Sinne um eine strafrechtliche si- chernde Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung. Damit liegt eine kombinierte Rechtsnatur vor. Dieser Doppelcharakter führt dazu, dass neben strafrechtlichen Grundsätzen (wie das Verschuldens- oder das Resozialisierungsprinzip) auch migrationsrechtliche Gesichtspunkte (etwa ordnungspolizeili- cher Natur) zu beachten und miteinander in Einklang zu bringen sind (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefall- klausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, 2016, S. 96). 2. Voraussetzungen Die Straftatbestände des Katalogs von Art. 66a StGB stellen zwar keine Sonderdelikte im eigentlichen Sinne dar, jedoch ist die Landesverweisung als Massnahme nur auf einen bestimmten Täterkreis an- wendbar, nämlich auf Ausländer. «Ausländer sind Menschen, die nicht die Bürger eines bestimmten 53 Staates sind» (RHINOW/SCHEFER/UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, N. 81). Aus Sicht der Schweiz bildet damit erste und grundlegendste Voraussetzung der Anwendbar- keit von Art. 66a StGB, dass ein «Katalogdelikt» nach Art. 66a Abs. 1 lit. a bis o demnach von einer Person begangen wurde, welche kein Schweizer Bürgerrecht besitzt (vgl. BBl 2013 6013). Mit Verweis auf das Rückwirkungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 StGB kann die strafrechtliche Landesver- weisung durch das Gericht zudem erst dann angeordnet werden, wenn der Täter nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung (per 01.10.2016) eine ausschaffungsrelevante Tat begangen hat. Art. 66a StGB setzt weiter eine Verurteilung nach einem abschliessend aufgezählten «Katalogdelikt» i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. a bis o voraus, wobei eine Strafbefreiung nach Schuldspruch (z.B. nach Art. 52 ff.) nicht darunterfällt (vgl. BBl 2013 5999; FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 95). Dies setzt voraus, dass der Täter das Delikt tatbestandsmässig begangen hat. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, wird der Beschuldigte gerade nicht verurteilt, weshalb die Anordnung einer (obligatorischen) Landesver- weisung gerade ausgeschlossen ist. Schliesslich muss das tatbestandsmässige Verhalten dem Täter persönlich vorwerfbar sein, d.h. der Täter muss die Tat schuldhaft begangen haben, damit er verurteilt werden kann. Zu berücksichtigen sind schliesslich, bei Angehörigen der EU und Efta, bzw. wenn Familienmitglieder der betroffenen Person solche sind, die Regelung von Art. 5 Anhang I FZA. Freizügigkeitsrechte dür- fen gemäss dieser Regelung nur durch Massnahmen beschränkt werden, die aus Gründen der öffent- lichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, erweist sich eine Landesverweisung als ausgeschlossen. Wenn die Voraussetzungen jedoch vor- liegen, dann ist sodann ebenfalls das Vorliegen eines Härtefalles zu prüfen (BUSSLINGER/UEBERSAX im plädoyer 5/16, Ziff. 6.2.4.). 3. Subsumtion Bei A.________ handelt es sich um einen rumänischen Staatsbürger. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ist Raub i.S.v. Art. 140 StGB ein Katalogdelikt. Die zu beurteilenden Delikte ereigneten sich im Ende Juni und Anfangs Juli 2019, was keinen Anwendungsfall für das Rückwirkungsverbot bildet. Der Diebstahl, die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch z.N. H.________ im Jahr 2015 hin- gegen fallen unter das Rückwirkungsverbot. Sie dürfen nicht zur Beurteilung der Landesverweisung beigezogen werden. Des Weiteren liegen keine Notwehr und kein Notstand vor. Die Anwendbarkeit von Art. 66a Abs. 3 StGB ist damit nicht gegeben. Es stellt sich nun die Frage nach der Anwendbarkeit des FZA sowie des Vorrangs gegenüber der Här- tefallklausel in Art. 66a Abs. 2 StGB. Da es sich bei A.________ um einen EU-Bürger handelt, wird das FZA anwendbar sein (vgl. dazu nachfolgend). Sowohl BGer 6B_235/2018 (BGE 145 IV 55) als auch 6B_1152/2017 äussern sich nicht zur Frage des Vorranges. Auch im neueren Entscheid 6B_378/2018 vom 22.05.2019 liess das BGer die Beantwortung der Frage bewusst offen. Im Ent- scheid BGer 6B_907/2018 vom 23.11.2018 kommt dies wie folgt zum Ausdruck: Ob eine Landesver- weisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA (die Kri- terien der EMRK werden regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein) einen Hinde- rungsgrund für die Landesverweisung bildet (Das methodische Vorgehen wird sich nach der Fallge- staltung richten und ist als solches selbstredend den Gerichten überlassen). 4. FZA-Prüfung 54 4.1. Allgemeines Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann für eine Massnahme zur Beendigung des Aufent- halts gemäss FZA ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko genügen, sofern dieses eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Unversehrtheit betrifft. Nicht erforderlich ist, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind (Bundesgerichtsent- scheid 6B_235/2018). Bezüglich der Problematik zwischen der Landesverweisung und dem Freizügigkeitsabkommen kann zudem grundsätzlich auf einen Artikel in der AJP 7/2017, S. 886 ff., von Nina Burri und Valerio Priuli verwiesen werden. Demnach können sich in der Schweiz alle Staatsangehörigen der EU- und EFTA- Mitgliedstaaten auf das FZA berufen. Das FZA legt selbst fest, wann und unter welchen Vorausset- zungen die im Abkommen eingeräumten Rechte durch die Vertragsparteien eingeschränkt werden dürfen. Gemäss Art. 5 Anhang I FZA sind Massnahmen, welche die Freizügigkeit einschränken, nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig. Zwischen der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB und Art. 5 Anhang I FZA liegt damit ein echter Normkonflikt vor. Nach ständiger bundegerichtlicher Rechtsprechung gehen völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz abweichendem Gesetzesrecht grundsätzlich vor. Von dieser Vorrangregel wich das Bundesgericht in früheren Fällen ausnahmsweise ab, wenn der Gesetzgeber bewusst gegen das Völkerrecht verstossen wollte und die damit verbundenen Folgen besprochen und in Kauf genommen hatte (Ausnahme, sog. Schubert-Rechtsprechung). Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn es sich um völkerrechtliche Bestimmungen handelt, die dem Schutz der Menschenrechte oder der Gewährleistung der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU/EFTA dienen (Gegenausnahme). Nebst der Angehörigkeit zu einem EU/EFTA-Staat muss auch der Freizügigkeitstatbestand vorliegen, d.h. der Aufenthalt zum Ziel der Erwerbstätigkeit, bestimmte längere Aufenthalte ohne Erwerbstätig- keit oder solche zur Pflege des Familienlebens, zu Studienzwecken oder zur Arbeitssuche muss vor- liegen (vgl. Aufsatz ÜBERSAX im plädoyer 1/18, S. 37 ff.). Es sei an dieser Stelle auch auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_750/2015 vom 14.03.2016, E. 4.3., verwiesen, welches festhält, dass ein Verbleiberecht in der Schweiz bei Beendigung der Erwerbstätigkeit infolge des Erreichens des Ren- tenalters besteht, wenn die betroffene Person sich seit drei Jahren in der Schweiz aufgehalten und vor der Pensionierung eine mindestens einjährige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Da die alleinige Existenz einer strafrechtlichen Verurteilung eine Landesverweisung nach der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des EuGH nicht automatisch begründen kann, haben die Straf- gerichte in einer spezifischen Prüfung des Einzelfalls nach den dargelegten Kriterien in der konkreti- sierenden Anwendung des Bundesrechts jeweils zu prüfen, ob Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Lan- desverweisung entgegensteht oder diese hindern kann (Urteil 6B_907/2018 vom 23.11.2018 E. 2.4.2). Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV) bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 An- hang I FZA. Der strafrechtlichen Landesverweisung von Kriminellen fehlt im Übrigen unter jedem Titel des FZA und der bilateralen Verträge die Signifikanz. Die strafrechtliche Landesverweisung hat weder eine wirtschafts- noch eine migrationsrechtliche Komponente (Urteil 6B_378/2018, vom 22.05.2019, E. 3.9.). 4.2. Subsumtion 55 Als rumänischer Staatsbürger kann sich der Beschuldigte grundsätzlich auf das FZA berufen. Neben der Angehörigkeit eines EU/EFTA-Staates muss ein Freizügigkeitstatbestand vorliegen. Ein solcher Freizügigkeitstatbestand wäre der Aufenthalt zum Ziel einer Erwerbstätigkeit, aber auch bestimmte längere Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit oder solche zur Pflege des Familienlebens, zu Studien- zwecken oder zur Arbeitssuche (vgl. AUFSATZ UEBERSAX im plädoyer 1/18, S. 37 ff.). An diesem Frei- zügigkeitstatbestand fehlt es vorliegend. Der Beschuldigte war im Deliktszeitraum ohne Arbeit in der Schweiz. Er befand sich auch nicht auf Arbeitssuche sondern war als typischer Kriminaltourist unter- wegs. Er kann sich demnach nicht auf das FZA berufen. Bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands wäre weiter ein rechtskonformes Verhalten i.S.v. Art 5 Ziff. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Somit sind nachfolgend im Sinne eines obiter dictums die Vorga- ben des FZA betreffend Einschränkung der Freizügigkeitsrechte zu prüfen, nämlich ob das persönli- che Verhalten des Beschuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffent- lichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit darstellt (Gefährdungsklausel), und ob die öffentlichen In- teressen an der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gegenüber den privaten Interessen des Be- schuldigten überwiegen (Verhältnismässigkeit). 9.5.2. Gefährdungsklausel Es stellt sich die Frage, ob eine hinreichend wahrscheinliche, begründete Rückfallgefahr angenom- men werden muss. Dabei sind allfällige Vorstrafen zu berücksichtigen, aber von früheren Straftaten darf nicht automatisch auf eine gegenwärtige Gefährdung geschlossen werden. Auch das vergangene Verhalten ist zu berücksichtigen und es kommt weiter auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Dabei ist keine «Fastgewissheit» nötig, dass künftig Straftaten geschehen werden, um die Rück- fallgefahr bejahen zu können, andererseits muss eine Wiederholung von Straftaten auch nicht mit Si- cherheit ausgeschlossen werden können, um die Rückfallgefahr verneinen zu können. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann reichen, sofern dieses Risiko eine schwere Verlet- zung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit, beschlägt; also je schwerwiegender die Rechtsgutverletzung, je niedriger die Anforderung an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Es ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit einer künftigen Störung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die aus- ländische Person zu verlangen. Es braucht eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, womit Bagatelldelikte wohl grundsätzlich auszuschliessen sind. Gewaltdelikte hingegen beinhalten jedoch eine schwerwie- gende Rechtsgutverletzung, nämlich die körperliche Integrität einer anderen Person. Da strafrechtliche Prognosen und ausländerrechtliche Prognosen unterschiedliche Zielsetzungen ha- ben, führt dies im ausländerrechtlichen Bereich zu einem strengeren Massstab. Im Strafrecht ist eine bedingt ausgesprochene Strafe bereits bei Fehlen einer ungünstigen Prognose zu gewähren. Dage- gen ist bei der Frage der Aufenthaltsbeendigung eine Gesamtwürdigung der Umstände unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen (vgl. dazu auch Ur- teil des Bundesgerichts 2C_702/2019 vom 19.12.2019, E. 4.). 4.3. Subsumtion Der Beschuldigte wird zu 54 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich damit doch um eine Verurteilung von einer gewissen Schwere. Auch die Art der Straftat selber birgt eine gewisse Schwere (Raub mit Nötigungsmittel Gewalt und damit gegen die körperliche Integrität). Demnach sind an die Wahrscheinlichkeit des Rückfalls keine hohen Anforderungen zu stellen. 56 Der Beschuldigte ist einschlägig in verschiedenen Ländern vorbestraft. Auch in der Schweiz wurde er bereits wegen Vermögensdelikten verurteilt. Es handelt sich bei dem Beschuldigten um einen typi- schen Kriminaltouristen, weshalb aufgrund der Vorstrafen und der fehlenden Einsicht im Strafverfah- ren davon ausgegangen werden muss, dass dem Beschuldigten keine günstige Legalprognose aus- gestellt werden kann und er damit eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Es verbleibt eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls. Der Beschuldig- te zeigt keine Einsicht und kein Problembewusstsein. Insgesamt ist die Gefährdungsklausel zu beja- hen. 9.5.3. Verhältnismässigkeit In dieser Prüfung sind auch völkerrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Sie sind analog der Härte- fallprüfung bzw. der Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb auf die nachfolgend vorgenommene Prüfung und Abwägung betreffend Härtefall verwiesen werden kann. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt dem privaten Interesse auf den Verbleib in der Schweiz. Die Verhält- nismässigkeit wirkt sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. 4.4. Ergebnis FZA Das FZA steht einer Landesverweisung nicht im Weg. 5. Härtefall 5.1. Allgemeine Grundlagen Von der obligatorischen Landesverweisung kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Gesetzgeber brachte mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck, dass bei Vorliegen einer An- lasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist nur zulässig, wenn die Landesverweisung beim verurteilten Aus- länder zu einem schweren persönlichen Härtefall führen würde. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_209/2018 vom 23.11.2018 ausgeführt, dass diese Ausnahmen restriktiv zu handhaben sind. Bei der Prüfung des Härtefalles hält sich das Gericht im Wesentlichen an die Ausführungen des Dos- siers in der Zeitschrift plädoyer, 05/16, S. 101 ff., worauf sich auch das Bundesgericht stützt, wobei es sich auch von der Rechtsprechung zum Härtefall im Ausländerrecht inspirieren lässt (6B_209/2018 vom 23. November 2018, E. 3.3.2 f.). Bildlich gesprochen sei der Frage nachzugehen, ob der Betrof- fene in der Schweiz derart verwurzelt sei, dass ein Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte darstelle bzw. ob der Betroffene als keimendes Pflänzchen betrachtet in seiner Heimat auf einen der- art fruchtlosen Boden treffe, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart treffen würde, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führe. Es ist in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen, ob erstens ein schwerer persönlicher Härtefall vor- liegt. Falls dem so ist, und nur dann, ist in einem zweiten Schritt eine Gegenüberstellung der öffentli- chen und privaten Interessen vorzunehmen und zu klären, ob von der Landesverweisung effektiv ab- 57 gesehen werden kann, weil das öffentliche Interesse nicht überwiegt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 98, Urteil BGer 6B_143/2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, ein- schliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. Urteil BGer 6B_873/2018 E. 3.1 mit Verweis auf Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], ausführlich: Urteil BGer 6B_143/2019 E. 3.3). Auch wenn die Vollzugshindernisse grundsätzlich von den kantonalen Vollzugsbehörden zu beachten sind (vgl. Art. 66d StGB), ist gemäss einem Teil der Lehre eine Berücksichtigung bereits durch das Gericht bei der Frage der Anwendung der Härtefallklausel durch die Bestimmungen in den Art. 66a– 66d StGB nicht ausgeschlossen. So kann auch die Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips als Här- tefall gewertet werden. Hinzu kommt, dass Personen, die mit einer Landesverweisung belegt werden, ihr Aufenthaltsrecht verlieren, selbst wenn diese nicht abgeschoben werden dürfen oder können (in- klusive Asyl und vorläufige Aufnahme). Auch dies kann unter Umständen einen Härtefall darstellen (statt vieler MÜNCH/DE WECK, a.a.O., S. 167). 5.2. Subsumtion Es sind im vorliegenden Fall keine zwingenden Bestimmungen erkennbar, die gegen das Ausspre- chen einer Landesverweisung sprechen würden. Die Frage der dereinstigen Vollziehbarkeit stellt kei- ne Frage des materiellen Rechts dar, ob eine Landesverweisung angeordnet werden kann oder nicht, sondern ist von den Vollzugsbehörden zu prüfen. 5.2.1. Anwesenheitsdauer Es ist explizit der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz ge- boren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 am Ende StGB). A.________ und C.________ befanden sich nur wenige Tage in der Schweiz. Des Weiteren weisen sie keinen sonstigen Bezug zur Schweiz auf. 5.2.2. Familiäre Verhältnisse Bei Familienangehörigen in der Schweiz kann eine Landesverweisung einen Eingriff in die Bezie- hungssituation bedeuten, wenn der Betroffene Familienangehörige in der Schweiz hat und es den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen. A.________ hat keine Familienangehörigen in der Schweiz. 5.2.3. Arbeits- und Ausbildungssituation In Bezug auf das Kriterium der Arbeits- bzw. Ausbildungssituation stellt sich die Frage, ob der Be- schuldigte durch die Anordnung einer Landesverweisung aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird. Im vorliegenden Fall geht in Bezug auf die Arbeitssituation des Beschuldigten hervor, dass er in der Schweiz nicht erwerbstätig ist. Aus der angeblichen Absicht, 2015 auf dem Bau zu arbeiten, ist offen- sichtlich nichts geworden. Die berufliche Integration in der Schweiz ist nicht vorhanden. 5.2.4. Persönlichkeitsentwicklung 58 Das Kriterium der Persönlichkeitsentwicklung wirkt sich neutral aus, da keine überaus positive Per- sönlichkeitsentwicklung seit der Anlasstat besteht, die durch die Landesverweisung zunichtegemacht werden würde. 5.2.5. Integrationsgrad Der Beschuldigte ist in der Schweiz weder in sprachlicher, kultureller, sozialer oder persönlicher Hin- sicht integriert. Er weist überhaupt keinen Bezug zur Schweiz auf. Die Reintegration in einem anderen Land dürfte dem Beschuldigten leichtfallen, da er Rumänisch, Französisch und Englisch spricht und bereits an verschiedenen Orten gelebt hat. 5.2.6. Resozialisierungschancen Die Resozialisierungschancen sind aufgrund des Umfelds in der Heimat des Beschuldigten besser. 5.2.7. Hindernisse des Völkerrechts Es sind vorliegend grundsätzlich keine zwingenden Bestimmungen erkennbar, die gegen das Aus- sprechen einer unbedingten Landesverweisung sprechen würden. Weder das Non-Refoulement- Gebot (Schutz vor Abschiebung bei drohender Verfolgung oder Folter und anderer unmenschlicher Behandlung, sog. Rückverschiebungsverbot) noch anderweitig zwingendes Völkerrecht (zum FZA vgl. vorangehend). 5.3. Gesamtbetrachtung Von Gesetzes wegen bildet die Annahme eines Härtefalls die Ausnahme und ist mit Zurückhaltung anzunehmen. Es stellt sich nun die Frage, ob die Landesverweisung insgesamt zu einem derart gra- vierenden Eingriff führen würde, dass für den Beschuldigten das Verlassen der Schweiz eine nicht hinzunehmende Härte darstellt. Diese Härte ist vorliegend zu verneinen. 6. Dauer Nun stellt sich noch die Frage nach der Dauer der Landesverweisung. Der Gesetzestext enthält hier- zu keine Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Landesverweisung und sagt grundsätzlich nur, dass die Verurteilung wegen eines «Katalogdelikts» schlechthin massgebend ist und die Verurteilung nicht einer bestimmten Mindeststrafe bedarf. Es ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wenngleich dem Gericht diesbezüglich ein erhebliches Ermessen zukommt. Es wird an dieser Stelle dazu noch auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (SK 18 87 vom 23.08.2018) verwiesen, wonach das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden zu berück- sichtigen ist. Weitere Kriterien im Einzelfall sind die Art des Deliktes bzw. des geschützten Rechtsgu- tes, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, das Rückfallrisiko und auch die privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz. Wie bereits ausgeführt bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten bei den einzelnen Delikten im unteren Verschuldensbereich. Er wurde jedoch wegen mehrerer Katalogdelikte schliesslich doch zu einer hohen unbedingten Freiheitstrafe von 54 Monaten verurteilt. Zudem ist die Art des Delikts (Raub) erhöhend zu berücksichtigen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist nicht wegzudis- kutieren. Das Rückfallrisiko wird vom Gericht als durchaus vorhanden beurteilt. Der Beschuldigte hat zudem wenig Interesse an einer Rückkehr in die Schweiz. Es wird deshalb unter Würdigung aller Umstände eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgespro- chen. 59 Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen integral an. Der Beschuldigte ist somit zu einer Landesverweisung von zehn Jahren zu verurteilen. Anders als die Vorinstanz hält die Kammer im Dispositiv indes nicht explizit fest, dass vorliegend auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Auf- enthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) ver- zichtet wird. Ins SIS ausgeschrieben werden können gemäss der SIS-II- Verordnung nur sogenannte Drittstaatenangehörige, d.h. Personen, die weder EU- Bürger noch Drittstaatengehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung). Als rumänischer Staatsbürger ist der Be- schuldigte EU-Bürger. Für eine SIS-Ausschreibung mangelt es somit bereits an der persönlichen Voraussetzung, weshalb sachgerecht erscheint, den Verzicht auf Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht explizit zu erwähnen. Gegentei- liges könnte suggerieren, dass eine Ausschreibung grundsätzlich möglich wäre (was vorliegend aufgrund der fehlenden persönlichen Voraussetzung wie erwähnt nicht zutrifft), aus besonderen Gründen aber darauf verzichtet wurde. VI. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. II/3 des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 969]) wie auch ihr Verteilschlüssel betreffend hälftige Auferlegung an den Beschuldigten und an seine ehemalige Mitbeschuldigte (pag. 1142) sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfah- renskosten, exklusive amtlicher Entschädigung bestimmt auf CHF 16'001.25, zu bezahlen. 17.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4'500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt gemessen an seinen Anträgen und verglichen mit der Ge- neralstaatsanwaltschaft vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. 60 18. Amtliche Entschädigung 18.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kolle- gialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrah- men von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 18.2 In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren be- stimmt belassen, auch wenn sie sich aus Sicht der Kammer am oberen Limit befin- det (vgl. Bst. A/Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 969]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtli- che Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt, zumal Fürspre- cher B.________ auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar verzichtet hat (vgl. pag. 951). 18.3 In oberer Instanz Der von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von ca. 25 Stunden (pag. 1227) erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Von dem von Für- sprecher B.________ ausgewiesenen Aufwand entfallen fünf Stunden auf die Teil- nahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Diese dauerte indes «nur» vier Stunden, weshalb dieser Posten um eine Stunde gekürzt wird. Weiter rechtfertigt es sich, Fürsprecher B.________ für das Aktenstudium, die Vorbereitung der Beru- fungsverhandlung und die Redaktion des Plädoyers – insbesondere unter dem Ge- sichtspunkt der Schwierigkeit des Prozesses und unter Berücksichtigung des Akte- 61 numfangs – acht Stunden zu entschädigen, was einer Kürzung des in der Kosten- note geltend gemachten Zeitaufwands um weitere vier Stunden gleichkommt. So- weit Fürsprecher B.________ für die «Besprechung mit Klient» bzw. den Besuch desselben schliesslich einen Aufwand von eineinhalb Stunden und Autospesen gel- tend machte, ist festzuhalten, dass die Reisezeit eines Anwalts gemäss Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV entschädigt wird. Die Autofahrt von Bern nach J.________ dauert rund eine halbe Stunde. Der von Fürsprecher B.________ für diesen Punkt geltend gemachte Aufwand wird deshalb um eine Stunde (Hin- und Rückweg) gekürzt und es wird ihm stattdessen ein Reisezuschlag nach Art. 10 PKV von CHF 75.00 gewährt (vgl. S. 2 des Kreisschreibens Nr. 15, Reisezuschlag für eine Reisezeit ab einer Stunde). Darüber hinaus gibt die Hono- rarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Zusammengefasst wird Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 4'301.55 ausgerich- tet (19 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zu- züglich einem Reisezuschlag von CHF 75.00 und Auslagen von CHF 119.00 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3'994.00). Zufolge seines Unterliegens besteht für den Beschuldigten die volle Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für- sprecher B.________ verzichtete explizit auf die Nachforderung der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (vgl. pag. 1227), wes- halb der Beschuldigte nicht nachzahlungspflichtig ist. VII. Verfügungen Betreffend die zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. In Bezug auf die von der Vorinstanz unter Buchstabe C/Ziffer 1 im Dispositiv getrof- fene Verfügung (pag. 974) ist festzuhalten, dass die CD mit den von den Mobiltele- fonen des Beschuldigten und von C.________ erhobenen Daten sowie der USB- Stick mit den Aufnahmen der ZC-Videoüberwachung vom 4. Juli 2019 Bestandteil der Akten sind. Insoweit bedarf es somit keiner expliziten Verfügung, wonach diese CD und dieser USB-Stick einzogen werden und als Beweismittel bei den amtlichen Akten bleiben. Betreffend die beschlagnahmte Kette aus vergoldetem Metall mit Anhänger mit beschädigtem Verschluss und den beschlagnahmten Ohrring mit ei- ner Perle und einem Brillanten wird vorliegend – anders als in erster Instanz – so- dann verfügt, dass diese beiden Gegenstände in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie von Art. 267 Abs. 6 StPO zur Rückgabe an den/die Berech- tigten eingezogen, öffentlich ausgeschrieben und nach Ablauf von fünf Jahren zu Gunsten des Staates verwertet werden. Der beschlagnahmte Schlüssel zum Per- sonenwagen Opel wird schliesslich – ebenfalls anders als in erster Instanz – zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 62 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Ju- ni 2020 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen am 30. Juni 2019 in Bern und in den Kantonen Bern und Basel-Landschaft sowie am 3. Juli 2019 in den Kantonen Genf und Waadt durch Führen eines Personenwagens trotz aberkanntem ausländischen Führerausweis, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Bst. A/Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs), 2. A.________ schuldig erklärt wurde, 2.1 des Diebstahls, begangen zwischen dem 13. und 16. Oktober 2015 in G.________ NE zum Nachteil von H.________ im Deliktsbetrag von CHF 19'770.90 (Bst. A/Ziff. II/2.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 2.2 der Sachbeschädigung, begangen zwischen dem 13. und 16. Oktober 2015 in G.________ NE zum Nachteil von H.________ im Schadensbetrag von ca. CHF 1'000.00 (Bst. A/Ziff. II/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 2.3 des Hausfriedensbruchs, begangen zwischen dem 13. und 16. Oktober 2015 in G.________ NE zum Nachteil von H.________ (Bst. A/Ziff. II/4 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Raubes, mehrfach begangen 1.1 am 30. Juni 2019 in Bern zum Nachteil von D.________ im Deliktsbetrag von CHF 8'500.00, 1.2 am 3. Juli 2019 in E.________ VD zum Nachteil von F.________ im Deliktsbe- trag von CHF 8'600.00 übersteigend, 1.3 am 3. Juli 2019, gemeinsam mit C.________, in L.________ (Ort) VD zum Nachteil von K.________ im Deliktsbetrag von CHF 15'000.00, 63 2. des Diebstahls, begangen am 30. Juni 2019, gemeinsam mit C.________, in Bern zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von ca. EUR 400.00, und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss den Ziffern I/2.1- 2.3 hiervor und in Anwendung der Artikel 40 und 41 aStGB, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 Abs. 1, 144 Abs. 1 und 186 StGB, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten. Die Polizei-, die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft werden im Umfang von 433 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 8. September 2020 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'001.25. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 56.00 200.00 CHF 11’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 467.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’667.00 CHF 898.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’565.35 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 12'565.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.00 200.00 CHF 3’800.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 119.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’994.00 CHF 307.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’301.55 64 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'301.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 432.70 wird an die A.________ auferlegten Verfahrenskosten angerechnet (Art. 267, 268 und 442 Abs. 4 StPO). 3. Der beschlagnahmte Schlüssel zum Personenwagen Opel wird zur Vernichtung ein- gezogen (Art. 69 StGB). 4. Die beschlagnahmte Kette aus vergoldetem Metall mit Anhänger mit beschädigtem Verschluss und der beschlagnahmte Ohrring mit einer Perle und einem Brillanten werden zur Rückgabe an den/die Berechtigten eingezogen, öffentlich ausgeschrieben und nach Ablauf von fünf Jahren zu Gunsten des Staates verwertet (Art. 70 Abs. 1 und 4 StGB sowie Art. 267 Abs. 6 StPO). 5. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erstellten DNA-Profile (PCN ________ und PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 7. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwältin AM.________ Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwältin AM.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Motiv sofort) 65 - Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI; Dispositiv sofort, Motiv innert zehn Tagen [elektronische Übermittlung unter Einhaltung Da- tenschutz: verwaltungsmeldungen.midi@be.ch]) - der Justizvollzugsanstalt J.________ (nur Dispositiv, sofort) Bern, 22. Oktober 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 3. Januar 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 66