und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 106, 333 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO Art. 34 Abs. 4, 35 Abs. 3, 51 Abs. 1, 90 Abs. 2, 92 Abs.1, 102 Abs. 1 SVG Art. 10 Abs. 2 VVR verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 210.00, ausmachend total CHF 4’200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1’050.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.