unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte von CHF 1'102.60 für das erstinstanzliche und von CHF 1'200.00 für das oberinstanzliche Verfahren, und unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 480.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 9. Mai 2019 in D.________ durch ungenügenden Abstand beim Abbiegen nach Überholen im Kreisverkehrsplatz, 2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall am 9. Mai 2019 in D.________,