V.19 hiervor dem Beschuldigten für beide Instanzen auszurichtende Entschädigung von insgesamt CHF 2'302.60 wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'940.00 verrechnet. Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich danach noch auf CHF 637.40. 40 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 9. Mai 2019 in D.________ durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängerin auf Fussgängerstreifen