39 VI. Verfügungen Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten und mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die gemäss Ziff. V.19 hiervor dem Beschuldigten für beide Instanzen auszurichtende Entschädigung von insgesamt CHF 2'302.60 wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'940.00 verrechnet.