In dieser Kostennote wurden die Aufwände für das Verfassen der Stellungnahme vom 29. Januar 2021 noch nicht berücksichtigt. Nach einer entsprechenden Erhöhung der Aufwände für das Verfassen dieser Stellungnahme erachtet die Kammer eine pauschale Entschädigung von CHF 1'200.00 für das oberinstanzliche Verfahren als angemessen.