429 Abs. 1 Bst. a StPO ist der Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren für den erfolgten Freispruch im Umfang eines Viertels seiner Verteidigungskosten zu entschädigen. Gemäss der eingereichten Honorarrechnung für den Zeitraum 5. Mai 2020 bis 23. November 2020 machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von CHF 4'240.70 geltend (pag. 212). In dieser Kostennote wurden die Aufwände für das Verfassen der Stellungnahme vom 29. Januar 2021 noch nicht berücksichtigt.