Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und hat zufolge des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten im Umfang von einem Viertel. Gestützt auf die eingereichte Honorarrechnung, welche der Höhe nach angemessen erscheint, ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'102.60 auszurichten (pag. 80). 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst.