19. Entschädigungen 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und hat zufolge des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten im Umfang von einem Viertel.