Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich analog zur Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten eine Aufteilung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von einem Viertel an den Kanton Bern und von drei Vierteln an den Beschuldigten. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt. Davon werden CHF 1’500.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Die verbleibenden CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.