428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte forderte vorliegend Freisprüche in allen angeklagten Punkten. Die Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber beantragte drei Schuldsprüche. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich analog zur Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten eine Aufteilung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von einem Viertel an den Kanton Bern und von drei Vierteln an den Beschuldigten.