38 für den Freispruch einen Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 480.00, auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die restlichen ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'440.00, hat der Beschuldigte zu tragen. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).