18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 1'920.00 (CHF 1'320.00 zuzüglich die Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 600.00). Vorliegend wurde der Beschuldigte im Hauptanklagepunkt der groben Verkehrsregelverletzung sowie wegen pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall schuldig gesprochen. Demgegenüber wurde der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung bestätigt.