92 Abs. 1 SVG abhängig von der Schadenshöhe eine Busse ab CHF 400.00 empfohlen. Vorliegend hat der Beschuldigte nicht gegen Art. 51 Abs. 3 SVG, sondern gegen die allgemeine Anhaltepflicht gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG verstossen, nachdem er durch das enge Überholen und Touchieren der Fahrradfahrerin eine konkrete Verletzungsgefahr für diese geschaffen hat. Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund ein Busse von CHF 500.00 als gerechtfertigt. 17.2 Täterkomponente Für die Täterkomponente kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 16.2 oben). Sie wird als neutral bewertet.