Der Beschuldigte hat vorsätzlich und aus Zeitdruck gehandelt. Es wäre ihm möglich gewesen anzuhalten, um sicherzugehen, dass die Fahrradfahrerin wohlauf war. Die subjektive Tatkomponente führt demnach weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion des Verschuldens. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Anhaltspunkte für die Höhe der auszufällenden Busse finden sich in den bereits zitierten VBRS-Richtlinien. Darin wird für Flucht nach einem Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG abhängig von der Schadenshöhe eine Busse ab CHF 400.00 empfohlen.