37 handelte es sich somit zwar um einen Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG, jedoch nicht um ein Verkehrsereignis mit umfassender Reichweite oder Konsequenzen, zumal der Beschuldigte die Gefährlichkeit der Situation, nicht jedoch das Touchieren des Fahrrads bemerkt hat und die Fahrradfahrerin auch nicht gestürzt ist. Die Verletzung des Rechtsguts kann somit als vergleichsweise gering bezeichnet werden. Die Handlung des Beschuldigten war denn auch nicht besonders verwerflich. Der Beschuldigte hat vorsätzlich und aus Zeitdruck gehandelt.