17. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Wer sich bei einem Unfall pflichtwidrig verhält, wird gestützt auf Art. 92 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Die Busse beträgt dabei höchstens CHF 10‘000.00 (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 17.1 Tatverschulden Der Beschuldigte hat vorliegend den Kreisverkehr verlassen, obwohl er bemerkte, dass er die Fahrradfahrerin mit einem äusserst knappen Abstand überholt und damit die Gefahr eines Sach- oder Personenschadens verursacht hatte. Bei dem Geschehen, welches für den Beschuldigten die Pflicht zum Anhalten begründet hat,